Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag SPD betr. Sondernutzungen im Bezirk Harburg
Letzte Beratung: 10.10.2023 Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Wissenschaft Ö 3.1
Das Wegerecht bzw. Sondernutzungsrecht i.S.d. § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) ist von seiner Grundausrichtung dem Ordnungsrecht und nicht der Wirtschaftsförderung zuzuordnen. Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. des § 19 HWG ist es, die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum durch eine geordnete Vergabe von Sondernutzungsrechten aufrechtzuerhalten bzw. unerlaubte Sondernutzungen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs.1 Nr. 2 HWG darstellen, zu unterbinden.
Gemäß Nummer 8.2.3 der geltenden Fachanweisung Sondernutzung öffentlicher Wege vom 16.12.2013 sind basierend auf § 1 Absatz 4 i. V. m. § 5 Absatz 4 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen (WegeGebO) erhöhte Benutzungsgebühren, keine Strafgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen im Rahmen einer unerlaubten Sondernutzung zu erheben. Das gilt auch dann, wenn Zwangsmittel angewendet oder Geldbußen festgesetzt worden sind.
Bei der Festsetzung der erhöhten Benutzungsgebühr spielt die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit keine Rolle.
Die erhöhte Benutzungsgebühr setzt sich aus dem jeweilig einschlägigen Gebührentatbestand nach Anlage 2 der WegeGebO zuzüglich der nach § 5 Abs.4 WegeGebO vorgeschriebenen Erhöhung von mindestens 100 € zusammen. Zeitliche Berechnungsgrundlage ist der nachweisliche Feststellungstag bzw. Feststellungszeitraum.
Unter Ziffer 14 der o.g. Fachanweisung heißt es weiter, dass eine unerlaubte Sondernutzung dem Sondernutzer zu untersagen ist, es sei denn, die Sondernutzung ist offensichtlich genehmigungsfähig und der erforderliche Antrag wird gestellt.
Vor diesem Hintergrund agieren die Außendienstmitarbeiter bei der Feststellung einer unerlaubten Sondernutzung so, dass sie zunächst ein aufklärendes Gespräch über die Notwendigkeit der Sondernutzungserlaubnis führen und dem jeweiligen Betroffenen mindestens 1 Woche Zeit einräumen, einen Antrag zu stellen. Erfolgt die Antragsstellung innerhalb dieser Frist, wird die unerlaubt festgestellte Sondernutzung nicht weiterverfolgt, sondern der gestellte Antrag zur positiven Erlaubniserteilung geführt und die Benutzungsgebühren für die Erlaubniserteilung erhoben. Dies Vorgehen stellt bereits im Rahmen des Ermessensspielraums ein Entgegenkommen bzw. kulantes Vorgehen für den Sondernutzer/Gewerbetreibenden dar. Erfolgt keine Antragstellung innerhalb der gesetzten Frist, wird die erhöhte Benutzungsgebühr für die unerlaubte Sondernutzung festgesetzt sowie ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Das Bezirksamt setzt bei seinem kulanten Vorgehen die Kooperationsbereitschaft der Sondernutzer bzw. Gewerbetreibenden voraus. Von einem zuverlässigen und rechtsschaffenden Gewerbetreibenden sollte man erwarten können, innerhalb einer gesetzten Frist einen in der Regel formlosen Antrag zu stellen.
Durch die unerlaubten ausgeübten Sondernutzungen entsteht dem Bezirksamt ein wirtschaftlicher Schaden, da hiermit Einnahmenverluste einhergehen. Denn oftmals werden die unerlaubten Sondernutzungen, wenn sie denn überhaupt festgestellt werden, erst festgestellt, nachdem sie Wochen und Monate bereits ausgeübt worden sind und in den Ansatz der Gebührenfestsetzung für unerlaubte Sondernutzungen können nur der gerichtsverwertbar, nachweisliche Feststellungtag bzw. -zeitraum gebracht werden, anders als im Erlaubnisfall der gesamte tatsächliche Nutzungszeitraum.
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