Mit der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299, [1]) hat der Bundesgesetzgeber die Anordnung von Tempo 30 auf „hochfrequentierten Schulwegen“ ausdrücklich erleichtert (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO). Auch die novellierten Hamburgischen Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) eröffnen die Möglichkeit, auf hochfrequentierten Schulwegen streckenbezogen Tempo 30 anzuordnen [2]. Erklärtes Ziel der Novelle war es, den Straßenverkehrsbehörden mehr Spielraum für die Verbesserung der Schulwegsicherheit zu geben.
In der Praxis im Bezirk Hamburg-Nord kommt diese Erleichterung jedoch kaum zur Anwendung. Zwei einstimmig gefasste Beschlussempfehlungen der Regionalausschüsse wurden von der Straßenverkehrsbehörde jeweils mit der Begründung abgelehnt, der betreffende Schulweg sei „nicht hochfrequentiert“:
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Zur Alsterdorfer Straße zwischen Sengelmannstraße und Bodelschwinghstraße (Drs. 22-2024.1.1, [3]) führt die Stellungnahme der Polizei aus, es seien im Zeitraum von 07:30 bis 08:30 Uhr „weniger als 80 Schulkinder zu Fuß unterwegs“ gewesen. Zugleich wird festgestellt, dass die Kinder der Kurt-Juster-Schule – einer Schule für Kinder mit Behinderungen –„nahezu vollständig mit Transportfahrzeugen gebracht und abgeholt“ werden und die Kinder der Bugenhagenschule „nahezu ausschließlich mit sogenannten Elterntaxis“ zur Schule kommen.
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Zum Poßmoorweg/Moorfuhrtweg nahe der Goldbek-Schule (Drs. 22-2066.1.1, [4]) wurden in einer Stunde bis zu 123 Schulkinder zu Fuß und 24 mit dem Fahrrad gezählt. Dennoch wird der Abschnitt nicht als hochfrequentiert klassifiziert, da „keine überdurchschnittliche Frequentierung erkennbar“ sei, „die deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Schulwege liegt“.
Weder aus der StVO noch aus der VwV-StVO, den HRVV oder den vorliegenden Stellungnahmen ergibt sich, ab welcher Zahl von Kindern, nach welcher Zählmethodik und im Vergleich zu welchem Maßstab ein Schulweg als „hochfrequentiert“ gilt. Die Entscheidungspraxis ist damit weder für die Bezirksversammlung, die Schulen und die Elternschaft noch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar.
[1] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/299/VO.html
[2] https://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/c4c988d5-5db7-4510-bf18-ddbdff092803/Akte__751.20-32-00006.pdf
[3] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1016733
[4] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1016749
Wir fragen daher:
I. Definition und Kriterien
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Welche Definition legt die Straßenverkehrsbehörde dem Begriff „hochfrequentierter Schulweg“ im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO und der HRVV zugrunde?
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Ab welchem Schwellenwert – etwa Anzahl der Schulkinder pro Stunde oder pro Zeitfenster – gilt ein Schulweg als hochfrequentiert? Falls kein fester Schwellenwert existiert: Nach welchen Kriterien wird die Einstufung im Einzelfall vorgenommen und wo sind diese Kriterien dokumentiert?
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Die Stellungnahme zur Drs. 22-2066.1.1 bezieht sich auch auf den „Durchschnitt vergleichbarer Schulwege“. Wie wird dieser Durchschnitt ermittelt, welche Schulwege werden als vergleichbar herangezogen (gibt es mehrere Typen?) und welche Frequenzwerte liegen diesem Vergleichsmaßstab zugrunde?
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Nach welcher Methodik werden die in den Stellungnahmen erwähnten Verkehrsbeobachtungen durchgeführt? Wie werden die Aspekte
- Anzahl und Auswahl der Erhebungstage
- Erhebungszeiträume
- Jahreszeit bzw. Witterung
- Erfassung von Hin- und Rückweg
- Berücksichtigung von Schulanfangs- und -endzeiten
einbezogen und ggf. gewichtet?
II. Differenzierung nach Alter und Beeinträchtigung
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Wird bei der Einstufung eines Schulwegs als hochfrequentiert das Alter der Kinder berücksichtigt, insbesondere, ob es sich um Grundschulkinder handelt?
Falls ja: in welcher Weise?Falls nein: warum nicht?
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Wird bei der Einstufung berücksichtigt, ob es sich um Kinder mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen handelt, etwa an Standorten von Förderschulen, ReBBZ oder inklusiven Schulen?
Falls ja: in welcher Weise? Falls nein: warum nicht?
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Wie bewertet die Behörde den Umstand, dass eine geringe Fußgänger- und Radfrequenz – wie an der Alsterdorfer Straße – gerade Folge eines als unsicher wahrgenommenen Schulwegs sein kann (Elterntaxis)? Wie fließt dieser naheliegende Zusammenhang in die Gesamtabwägung ein?
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Ist es aus Sicht der Behörde mit dem staatlichen Schutzauftrag für sichere Schulwege vereinbar, dass Kinder mit Beeinträchtigungen, die auf Fahrdienste angewiesen sind, bei der Frequenzermittlung faktisch nicht mitgezählt werden und ihre Schulstandorte dadurch strukturell schlechtere Chancen auf Tempo 30 haben? Auch diese Kinder bewegen sich je nach gewähltem Parkplatz – in geringerem Umfang – auf dem Schulweg in der Nähe des Schulstandorts.
III. Anwendungspraxis seit der StVO-Novelle
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Wie viele Anträge bzw. Anregungen zur Anordnung von Tempo 30 auf Schulwegen unter Berufung auf § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO sind seit Inkrafttreten der HRVV im Bezirk Hamburg-Nord bzw. in Hamburg insgesamt gestellt worden?
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In wie vielen Fällen wurde ein Schulweg dabei als hochfrequentiert eingestuft und Tempo 30 angeordnet, in wie vielen Fällen wurde die Einstufung verneint? Bitte einzeln nach Straßenabschnitt, Schule und Ablehnungsgrund aufschlüsseln und Links zu öffentlichen Dokumenten beifügen.
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Wie erklärt die Behörde, dass die vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte Erleichterung der Anordnung von Tempo 30 auf Schulwegen in der Anordnungspraxis in Hamburg-Nord bislang kaum Niederschlag findet?
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Falls nicht bereits erfolgt: Beabsichtigt die Behörde, die Kriterien für die Einstufung als hochfrequentierter Schulweg zu konkretisieren, diese zu veröffentlichen und den Bezirksversammlungen zugänglich zu machen, um so für öffentliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu sorgen?
Falls nein: warum nicht?