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Was ist ein „hochfrequentierter Schulweg“? – Kriterien der Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung von Tempo 30 an Schulen und Schulwegen Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Mit der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299, [1]) hat der Bundesgesetzgeber die Anordnung von Tempo 30 auf „hochfrequentierten Schulwegen“ ausdrücklich erleichtert (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO). Auch die novellierten Hamburgischen Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) eröffnen die Möglichkeit, auf hochfrequentierten Schulwegen streckenbezogen Tempo 30 anzuordnen [2]. Erklärtes Ziel der Novelle war es, den Straßenverkehrsbehörden mehr Spielraum für die Verbesserung der Schulwegsicherheit zu geben.

In der Praxis im Bezirk Hamburg-Nord kommt diese Erleichterung jedoch kaum zur Anwendung. Zwei einstimmig gefasste Beschlussempfehlungen der Regionalausschüsse wurden von der Straßenverkehrsbehörde jeweils mit der Begründung abgelehnt, der betreffende Schulweg sei „nicht hochfrequentiert“:

  • Zur Alsterdorfer Straße zwischen Sengelmannstraße und Bodelschwinghstraße (Drs. 22-2024.1.1, [3]) führt die Stellungnahme der Polizei aus, es seien im Zeitraum von 07:30 bis 08:30 Uhr „weniger als 80 Schulkinder zu Fuß unterwegs“ gewesen. Zugleich wird festgestellt, dass die Kinder der Kurt-Juster-Schule – einer Schule für Kinder mit Behinderungen – „nahezu vollständig mit Transportfahrzeugen gebracht und abgeholt“ werden und die Kinder der Bugenhagenschule „nahezu ausschließlich mit sogenannten Elterntaxis“ zur Schule kommen.
  • Zum Poßmoorweg/Moorfuhrtweg nahe der Goldbek-Schule (Drs. 22-2066.1.1, [4]) wurden in einer Stunde bis zu 123 Schulkinder zu Fuß und 24 mit dem Fahrrad gezählt. Dennoch wird der Abschnitt nicht als hochfrequentiert klassifiziert, da „keine überdurchschnittliche Frequentierung erkennbar“ sei, „die deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Schulwege liegt“.

Weder aus der StVO noch aus der VwV-StVO, den HRVV oder den vorliegenden Stellungnahmen ergibt sich, ab welcher Zahl von Kindern, nach welcher Zählmethodik und im Vergleich zu welchem Maßstab ein Schulweg als „hochfrequentiert“ gilt. Die Entscheidungspraxis ist damit weder für die Bezirksversammlung, die Schulen und die Elternschaft noch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar.

[1] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/299/VO.html

[2] https://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/c4c988d5-5db7-4510-bf18-ddbdff092803/Akte__751.20-32-00006.pdf

[3] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1016733

[4] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1016749

Wir fragen daher:

I. Definition und Kriterien

  1. Welche Definition legt die Straßenverkehrsbehörde dem Begriff „hochfrequentierter Schulweg“ im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO und der HRVV zugrunde?

Mit Inkrafttreten der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) haben sich in der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Änderungen ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Absatz 9 Nummer 6 StVO. Die StVO-Novelle sieht die erleichterte Anordnung von Tempo 30 km/h nun auch u.a. auf hochfrequentierten Schulwegen vor.

Die Anordnung von Tempo-30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nummer 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern wird in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) konkretisiert.

Mit der Regelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

Auf Grundlage der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 147) wurden von der Behörde für Inneres und Sport (BIS) als zuständige Oberste Landesbehörde in der HRVV Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen:

Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie ggf. Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BIS die Fragen wie folgt:

Eine Legaldefinition im engeren Sinne existiert nicht. Daher wurde die vorbezeichnete Konkretisierung in die HRVV aufgenommen. Die weitere Auslegung erfolgt in der Regel nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift sowie anhand der örtlichen Gegebenheiten. Wie bei allen straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen ist auch hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.

  1. Ab welchem Schwellenwert – etwa Anzahl der Schulkinder pro Stunde oder pro Zeitfenster – gilt ein Schulweg als hochfrequentiert? Falls kein fester Schwellenwert existiert: Nach welchen Kriterien wird die Einstufung im Einzelfall vorgenommen und wo sind diese Kriterien dokumentiert?

Die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob ein hochfrequentierter Schulweg vorliegt. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf potenziellen Gruppenbildungen von Schülerinnen und Schülern.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.

  1. Die Stellungnahme zur Drs. 22-2066.1.1 bezieht sich auch auf den „Durchschnitt vergleichbarer Schulwege“. Wie wird dieser Durchschnitt ermittelt, welche Schulwege werden als vergleichbar herangezogen (gibt es mehrere Typen?) und welche Frequenzwerte liegen diesem Vergleichsmaßstab zugrunde?

Im Rahmen der jeweiligen Einzelfallprüfung findet eine Gesamtabwägung statt. Hierbei werden auch andere Straßen im Bereich der jeweiligen Schule, aber auch Straßen anderer Schulen betrachtet und verglichen. Statistische Durchschnittswerte werden dabei von den Straßenverkehrsbehörden nicht erhoben.

Die Bewertungen beruhen jeweils auf individuellen Beurteilungen der Situation im Bereich des zu betrachtenden Schulstandortes. Zudem fließen die Erfahrungen der einzelnen Mitarbeitenden bei entsprechenden Bewertungen weiterer Schulwegstrecken der aktuell zu beurteilenden Schulen und anderer Schulen mit ein.

Im Übrigen siehe Antworten zu 1 und 2.

  1. Nach welcher Methodik werden die in den Stellungnahmen erwähnten Verkehrsbeobachtungen durchgeführt? Wie werden die Aspekte

- Anzahl und Auswahl der Erhebungstage

- Erhebungszeiträume

- Jahreszeit bzw. Witterung

- Erfassung von Hin- und Rückweg

- Berücksichtigung von Schulanfangs- und -endzeiten

einbezogen und ggf. gewichtet?

Die Erhebungszeiträume sind abhängig von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Dabei können Feststellungen zur Begründung eines hochfrequentierten Schulweges bereits nach wenigen Werk- bzw. Schultagen oder aber einem Zeitraum von einer Woche oder mehr erfolgen. Betrachtet werden die typischen Ankunfts- und Abmarschzeiten zu Schulbeginn bzw. zum Schulende, wobei der Schulbeginn und das Schulende jeweils gesondert bewertet werden. Zu Schulbeginn ist regelmäßig ein höheres Schülerinnen- und Schüleraufkommen festzustellen, bei dem es öfter zu Gruppenbildungen kommt. Deshalb wird der Schulanmarsch verstärkt betrachtet und wenn dabei ein hochfrequentierter Schulweg festgestellt wird, erfolgt die Anordnung einer Tempo-30-Strecke innerhalb der Schutzzeiten, also auch für den Schulabmarschweg, selbst wenn dieser nicht hochfrequentiert sein sollte.

Bei den Bewertungen werden jahreszeitlich bedingte Veränderungen der Witterung mit einbezogen, gegebenenfalls erfolgen weitere Beobachtungen in einem anderen Zeitraum.

II. Differenzierung nach Alter und Beeinträchtigung

  1. Wird bei der Einstufung eines Schulwegs als hochfrequentiert das Alter der Kinder berücksichtigt, insbesondere, ob es sich um Grundschulkinder handelt?

Falls ja: in welcher Weise?Falls nein: warum nicht?

Grundsätzlich werden allgemeinbildende Schulen und Förderschulen betrachtet. In der Praxis spielt das Alter der Kinder zwar häufig eine Rolle, allerdings weniger bei der Definition eines „hochfrequentierten“ Schulwegs als vielmehr bei der Bewertung der Verkehrssicherheit und der notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Ermessensausübung. Die Einstufung als „hochfrequentiert“ orientiert sich primär an der Anzahl der Kinder, die einen bestimmten Weg nutzen. Dennoch gibt es hierbei Überschneidungen.

Bei der Erhebung der Nutzendenzahlen wird zwischen Grundschulkindern und älteren Schülerinnen und Schülern unterschieden. Der Grund hierfür sind die höheren Sicherheitsanforderungen und potenziellen Wegerisiken bei jüngeren Kindern. Bei der Bewertung von Gefahrenquellen im Straßenverkehr und der daraus folgenden Verkehrssicherungspflichten wird das Alter der betroffenen Kinder daher ausdrücklich berücksichtigt, insbesondere wenn es sich um Grundschulkinder handelt.

Bei der Einstufung eines Schulweges ist somit nicht nur allein die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ausschlaggebend, sondern auch deren besondere Gefährdungslage und eingeschränkte Fähigkeit zur Gefahreneinschätzung und -abwehr.

Im Übrigen siehe Antworten zu 1 und 2.

  1. Wird bei der Einstufung berücksichtigt, ob es sich um Kinder mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen handelt, etwa an Standorten von Förderschulen, ReBBZ oder inklusiven Schulen?

Falls ja: in welcher Weise? Falls nein: warum nicht?

Ja. Die verkehrsrechtlichen Sicherungsanforderungen orientieren sich am schutzbedürftigsten Personenkreis, hierzu gehören Kinder mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen in besonderem Maße. Daher sind an Standorten mit einem hohen Anteil beeinträchtigter Kinder (z. B. Förderschulen, ReBBZ, inklusive Schulen) erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten und Schutzmaßnahmen zu stellen.

Im Übrigen siehe Antwort zu 5.

  1. Wie bewertet die Behörde den Umstand, dass eine geringe Fußgänger- und Radfrequenz – wie an der Alsterdorfer Straße – gerade Folge eines als unsicher wahrgenommenen Schulwegs sein kann (Elterntaxis)? Wie fließt dieser naheliegende Zusammenhang in die Gesamtabwägung ein?

Die Straßenverkehrsbehörde bezieht bei der Gesamtabwägung auch den Umstand ein, dass eine geringe Frequenz von zu Fuß gehenden und Radfahrenden auf einem Schulweg durch eine als unsicher empfundene Verkehrssituation bedingt sein kann. Dieser Zusammenhang ist als entscheidungserheblicher Umstand in die Ermessensausübung einzustellen und bleibt nicht unberücksichtigt.

  1. Ist es aus Sicht der Behörde mit dem staatlichen Schutzauftrag für sichere Schulwege vereinbar, dass Kinder mit Beeinträchtigungen, die auf Fahrdienste angewiesen sind, bei der Frequenzermittlung faktisch nicht mitgezählt werden und ihre Schulstandorte dadurch strukturell schlechtere Chancen auf Tempo 30 haben? Auch diese Kinder bewegen sich je nach gewähltem Parkplatz – in geringerem Umfang – auf dem Schulweg in der Nähe des Schulstandorts.

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf stark frequentierten Schulwegen dienen dem Schutz von Schulkindern, die sich außerhalb der direkten Tempo-30-Regelung im Schulumfeld bewegen. Schulkinder, die mit Fahrdiensten anreisen, befinden sich beim Ein- und Aussteigen meist innerhalb einer bestehenden Tempo-30-Strecke oder -Zone.

Im Übrigen siehe Antwort zu 6.

III. Anwendungspraxis seit der StVO-Novelle

  1. Wie viele Anträge bzw. Anregungen zur Anordnung von Tempo 30 auf Schulwegen unter Berufung auf § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO sind seit Inkrafttreten der HRVV im Bezirk Hamburg-Nord bzw. in Hamburg insgesamt gestellt worden?

Ein Antrag auf die Einrichtung von Tempo-30-Strecken ist für eine Anordnung – unabhängig von der Art der schutzwürdigen Einrichtung – nicht zwingend erforderlich. Eine Anordnung kann auch ohne konkreten Antrag oder Anfrage erfolgen.

Anfragen im Sinne der Fragestellung werden von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden jeweils im Einzelfall geprüft.

Im Übrigen werden statistische Daten im Sinne der Fragestellung von der Polizei nicht erhoben.

  1. In wie vielen Fällen wurde ein Schulweg dabei als hochfrequentiert eingestuft und Tempo 30 angeordnet, in wie vielen Fällen wurde die Einstufung verneint? Bitte einzeln nach Straßenabschnitt, Schule und Ablehnungsgrund aufschlüsseln und Links zu öffentlichen Dokumenten beifügen.

Im Sinne der Fragestellung erfolgte eine Einstufung und entsprechende Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde in Barmbek beginnend im Wiesendamm 101 bis zum Lichtmast 42 in Höhe der Freiwilligen Feuerwehr.

Für folgende Schulen verliefen die Prüfungen negativ:

Schule / Straße

Grund

Schule Carl-Cohn-Straße /Carl-Cohn-Straße in Richtung Alsterdorfer Straße

Zu geringe Schülerzahlen, Gruppenbildungen waren nicht zu erkennen. Die meisten Schüler erreichen die Schule über die bereits vorhandenen Tempo-30-Bereiche oder die Otto-Wels-Straße

Goldbek-Schule / Moorfurthweg

zw. Poßmoorweg und Mühlenkamp

Zu geringe Schülerzahlen

  1. Wie erklärt die Behörde, dass die vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte Erleichterung der Anordnung von Tempo 30 auf Schulwegen in der Anordnungspraxis in Hamburg-Nord bislang kaum Niederschlag findet?

Bei der Prüfung, ob ein Schulweg als hochfrequentiert anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorliegen, sind die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Anders als bei ortsfesten Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Seniorenwohnheimen kann die Anordnung von Tempo 30 auf hochfrequentierten Schulwegen nicht allein an das Vorhandensein einer solchen Einrichtung anknüpfenDie Identifizierung entsprechender Strecken erfolgt daher auf Grundlage der örtlichen Kenntnisse und der jeweils vorliegenden Erkenntnisse. Es handelt sich um ein aufwändiges Vorgehen, welches erhebliche Ressourcen und Personalkapazitäten bindet. Hinweise und Anträge von Bürgerinnen und Bürgern können hierbei einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf möglicherweise besonders stark von Schülerinnen und Schülern genutzte Wege aufmerksam machen und Anlass für eine entsprechende Prüfung geben.

Darüber hinaus fallen in vielen Fällen die hochfrequentierten Schulwege mit bereits eingerichteten Tempo-30 Regelungen zusammen, so dass eine gesonderte Ausweisung nicht erfolgt.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 10.

  1. Falls nicht bereits erfolgt: Beabsichtigt die Behörde, die Kriterien für die Einstufung als hochfrequentierter Schulweg zu konkretisieren, diese zu veröffentlichen und den Bezirksversammlungen zugänglich zu machen, um so für öffentliche Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu sorgen?

Falls nein: warum nicht?

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1. Die HRVV wurde im Transparenzportal veröffentlicht.

Bezirksabgeordnete Katharina Fischer-Zernin, Daniela Clément, Marcel Bulawa, Sidney Gregor-Wielan, Nadja Grichisch, Katrin Hofmann, Dr. Anıl Kaputanoğlu, Timo B. Kranz, Azra Kültür, Isabel Permien, Angelina Platz, Carsten Redlich, Christoph Reiffert, Thorsten Schmidt, Nergis Zarifi

Lokalisation Beta
Alsterdorfer Straße Kurt-Juster-Schule Goldbek-Schule Sengelmannstraße Bodelschwinghstraße Poßmoorweg Moorfuhrtweg Wiesendamm Carl-Cohn-Straße Otto-Wels-Straße Mühlenkamp Schule Carl-Cohn-Straße

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Themen Beta

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