Mehr Schulwegsicherheit: Tempo 30 Strecke auf der Alsterdorfer Straße zwischen Sengelmannstraße und Bodelschwinghstraße verlängern! Stellungnahme der Polizei Hamburg
Der Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel hat sich in seiner Sitzung am 27.04.2026 mit der oben genannten Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:
Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss FOLAG beschließen:
Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Polizei dafür einzusetzen, die bestehende Tempo‑30‑Strecke auf der Alsterdorfer Straße um den Abschnitt zwischen Bodelschwinghstraße und Sengelmannstraße zu verlängern.
Begründung:
Der Antrag in Kürze und einfacher Sprache:
Problem: Auf der Alsterdorfer Straße fahren die Autos 50. Das ist vor allem für Kinder auf dem Weg zur Schule gefährlich. Die Schulen wollen, dass dort nur 30 gefahren wird.
Lösung: In der Alsterdorfer Straße soll zwischen Sengelmannstraße und Bodelschwingh-straße nur noch 30 gefahren werden.
Wer das machen soll: Die Polizei soll die Tempo-30-Strecke verlängern.
In der Alsterdorfer Straße wechseln sich streckenbezogenes Tempo 30 und Tempo 50 mehrmals ab. Solche wechselnden Geschwindigkeiten auf kurzer Strecke überfordern viele Verkehrsteilnehmende und führen zu unruhigem Fahrverhalten. Eine einheitliche Tempo‑30‑Strecke schafft Klarheit, reduziert Beschleunigungs‑ und Bremsvorgänge und senkt damit Unfallrisiken und Verletzungsschwere, wenn es zu einem Unfall kommt.
Eine durchgehende Tempo‑30‑Regelung auf der Alsterdorfer Straße zwischen Sengelmannstraße und Bodelschwinghstraße erhöht auch die Sicherheit auf dem Schulweg, senkt Lärm- und Luftschadstoff-Emissionen und verbessert die Bedingungen für den Radverkehr. Eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit entschärft Konflikte mit Radfahrenden und stärkt den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität. Vier Eingaben (Drs. 22‑1616 [1], 22‑1625 [2], 22-1861 [3], 22-1987 [4], u.a. von den benachbarten Schulen machen die lokale Dringlichkeit für eine Verbesserung der Verkehrssicherheit deutlich.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 33 wie folgt Stellung:
Der in Rede stehende Abschnitt der Alsterdorfer Straße zwischen Bodelschwinghstraße und Sengelmannstraße ist ca. 340m lang.
Die Alsterdorfer Straße ist eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung.
Mit Inkrafttreten der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) haben sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Änderungen ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO.
Die StVO-Novelle sieht die erleichterte Anordnung von Tempo 30 km/h nun auch u.a. auf hochfrequentierten Schulwegen vor.
Mit der Regelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 auf einem hochfrequentierten Schulweg stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 auf hochfrequentierten Schulwegen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.
Verkehrsbeobachtungen der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 33 haben ergeben, dass die Alsterdorfer Straße zwar von Schülerinnen und Schülern genutzt wird, jedoch nicht in einem Umfang, der eine Einstufung als hochfrequentierter Schulweg rechtfertigen würde.
Die Schulkinder der Kurt-Juster-Schule werden nahezu vollständig mit Transportfahrzeugen gebracht und abgeholt. Die Schülerinnen und Schüler des ReBBZ nutzen den Nebeneingang an der Alsterdorfer Straße nur in sehr geringem Maße; sie erreichen das Schulgelände überwiegend einzeln und nicht in größeren Gruppen. Auch die Schulkinder der Bugenhagenschule werden nahezu ausschließlich mit sogenannten Elterntaxis zur Schule gebracht.
Im Rahmen der Beobachtungen im Zeitraum von 07:30 Uhr bis 08:30 Uhr wurde festgestellt, dass weniger als 80 Schulkinder zu Fuß unterwegs waren. Bei erforderlichen Querungen der Fahrbahn wurden die signalisierten Überwege genutzt.
Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrende und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 innerhalb geschlossener Ortschaften als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.
Zudem müssen Kinder nach § 2 Absatz 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr und dürfen Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf Radwegen oder auf der Fahrbahn einer Straße zu fahren.
Die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit während des Nachtzeitraumes (22:00 bis 06:00 Uhr) ist zentrales Instrument zur Verringerung der straßenverkehrlichen Lärmimissionen innerhalb des Lärmaktionsplanes Stufe 4 gem. EG-Umgebungslärmrichtlinie der Stadt Hamburg. Die Identifikation und Festlegung der Maßnahmenabschnitte erfolgte auf Grundlage der Berechnungsergebnisse der Lärmkartierung des Hamburger Straßenverkehrs. Dabei wurden sog. „Lärmbrennpunkte“ identifiziert und hierarchisiert bestimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine gewisse Anzahl Betroffener an einem Straßenabschnitt einem Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts (mindestens 50 Personen, Kategorie 1) oder 55 dB(A) nachts (mindestens 400 Personen, Kategorie 2) ausgesetzt ist. Eine Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit während des Tagzeitraumes ist innerhalb des Lärmaktionsplanes grundsätzlich nicht vorgesehen.
Eine Überprüfung ergab, dass für den genannten Bereich der Alsterdorfer Straße die Kriterien nicht zutreffen und daher Tempo 30 nachts nicht eingeführt wird.
Der Bereich in der Alsterdorfer Straße, in der die gemäß § 3 Absatz 3 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, ist ca. 1700m lang. Zudem sind auf diesem Abschnitt mehrere große, mit Lichtzeichen geregelte Kreuzungen vorhanden.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Gründen der Verstetigung kann hier ebenfalls nicht begründet werden.
Gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Eine solche zwingende Erforderlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem betreffenden Abschnitt der Alsterdorfer Straße um einen Schulweg, dieser ist jedoch nicht als hochfrequentiert einzustufen. Die Verkehrsunfalllage auf diesem Streckenabschnitt ist zudem unauffällig. Der Abschnitt wird als verkehrssicher bewertet,
Das PK 33 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Isabel Permien
Keine
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