Wahl der Vertrauenspersonen und Stellvertretungen für die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichtsbezirke Hamburg-Mitte, Hamburg-St. Georg und Hamburg-Barmbek
Letzte Beratung: 11.05.2023 Bezirksversammlung Ö 8.1
Die gegenwärtige Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen endet am 31.12.2023.
Bei den Amtsgerichten sind für die kommende Amtsperiode, beginnend am 01.01.2024, wieder Schöffenwahlausschüsse zu bilden (§ 40 Gerichtsverfassungsgesetz). Diese entscheiden über die gegen die Schöffenvorschlagslisten erhobenen Einsprüche und wählen die Schöffinnen und Schöffen aus den Vorschlagslisten.
Die Schöffenwahlausschüsse tagen voraussichtlich zwischen Mitte September bis Anfang
November 2023 an ein bis drei Werktagen.
Der Bezirk Hamburg-Nord gehört zu den Amtsgerichtsbezirken Hamburg-Mitte, Hamburg-St. Georg und Hamburg-Barmbek mit der folgenden Aufteilung:
Der Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte umfasst die Ortsteile 401-407 und 430-432. Das sind die Stadteile Hoheluft-Ost, Eppendorf, Groß Borstel, Alsterdorf, Ohlsdorf, Fuhlsbüttel und Langenhorn
Der Amtsgerichtsbezirk St. Georg umfasst die Ortsteile 408-418. Das sind die Stadtteile Winterhude, Uhlenhorst, Hohenfelde und Barmbek-Süd (nur Ortsteil 418)
Der Amtsgerichtsbezirk Barmbek umfasst die Ortsteile 419-429. Das sind die Stadtteile Barmbek-Süd (Ortsteile 419-423), Dulsberg und Barmbek-Nord
Über das Geoportal Hamburg, Hamburger Straßen- und Gebietsauskunfhttps://geoportal-hamburg.de/sga/) kann für jede Hamburger Anschrift der Ortsteil geprüft werden.
Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte sind 2 Vertrauenspersonen mit jeweils persönlicher Stellvertretung zu wählen.
Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-St. Georg sind 2 Vertrauenspersonen mit jeweils persön- licher Stellvertretung zu wählen.
Für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek sind 2 Vertrauenspersonen mit jeweils persönli- cher Stellvertretung zu wählen.
Nach § 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind von der Bezirksversammlung Hamburg-Nord mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, Vertrauenspersonen und Stellvertretungen für die Schöffenwahlausschüsse aus den Einwohnenden der Amtsgerichtsbezirke (siehe Aufteilung der Ortsteile) zu wählen.
Die Vertrauenspersonen und Stellvertretungen sollen die Voraussetzungen der §§ 31 Satz 2, 32 bis 34 GVG erfüllen (U.a. deutsche Staatsangehörigkeit, wohnhaft im Amtsgerichtsbezirk und im Alter zwischen 25 und 69 Jahren. Die ausgeschlossenen Berufsgruppen gemäß § 34 GVG sind zu beachten.).

Es wird um Wahl der Vertrauenspersonen und der persönlichen Stellvertretungen bis zum
15. Mai 2023 gebeten, damit die Schöffenwahlausschüsse fristgerecht gebildet werden können.
Michael Werner- Boelz
Merkblatt für Schöffen
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