Verbesserung der Verkehrssicherheit - Rücknahme der Radwegbenutzungspflicht im Bereich Klotzenmoor/Borsteler Chaussee - Antrag der GRÜNE-Fraktion
Letzte Beratung: 30.06.2025 Regionalausschuss Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel Ö 5.1
:
Mit Drucksache 22-0893 Regionalausschuss FOLAG wurde der Regionalausschuss FOLAG am 31. März 2025 darüber informiert, dass im Bereich Klotzenmoor / Borsteler Chaussee eine Radwegbenutzungspflicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurde [1].
Eine sichere Querung der Borsteler Chaussee ist allerdings auch ohne Benutzung des Radweges im Klotzenmoor möglich (siehe Skizze unten).
Die baulichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung sind zudem nicht gegeben. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) nennt für benutzungspflichtige Radwege unter anderem eine durchgehende Mindestbreite von 1,50 m sowie einen verkehrssicheren, zumutbaren Zustand. Diese Anforderungen erfüllt der betreffende Radweg im genannten Bereich aktuell nicht. Die Auffahrt auf den Radweg im Klotzenmoor ist zudem schwer erkennbar, und trotz der Entfernung einiger Stahlbügel bestehtauch aufgrund der ungünstigen Abbiegewinkel weiterhin ein erhöhtes Unfallrisiko.
Eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern die Anordnung der Benutzungspflicht der Verkehrssicherheit dient, ist nicht erkennbar. Auch auf telefonische Nachfrage im zuständigen Polizeikommissariat konnte dies nicht aufgeklärt werden.
Zudem finden sich in der Skizze zu Drucksache 22-0893 Maßnahmen in blauer Schrift (z. B. „Entkrautung vorhandener Radweg“ oder „ggf. Instandsetzung“), die auf eine geplante Ertüchtigung des Radwegs hindeuten, jedoch nicht Teil der eigentlichen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung sind. Diese Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt – die Benutzungspflicht wird aber bereits per Schild angezeigt..
Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss FOLAG beschließen:
Für die GRÜNE Fraktion
Katrin Hofman
Moritz Fiedel
[1] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1015098
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.