Trotz Anordnung benutzungspflichtiger Radfahrstreifen: Keinen Schilderwald entstehen lassen! Stellungnahme der Polizei Hamburg
Letzte Beratung: 13.02.2025 Bezirksversammlung Ö 5.4
Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität hat sich in seiner Sitzung am 29.01.2025 mit oben genannter Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:
1) Der Ausschussvorsitzende setzt sich gegenüber der zugehörigen Fachbehörde dafür ein, dass die Kennzeichnung als benutzungspflichtiger Radfahrstreifen (VZ 295 in Verbindung mit VZ 237) dergestalt erfolgt, dass das Sinnbild Radverkehr auf die Fahrbahn aufgetragen wird, statt Schilder aufzustellen. Dies soll insbesondere an den Orten erfolgen, an denen eine Wahlmöglichkeit zwischen Schildern und dem Sinnbild Radverkehr besteht.
2) Der Ausschussvorsitzende regt zudem bei der zuständigen Behörde an, die derzeitige Rechtsauffassung nochmals auf Spielräume zu überprüfen, welche eine andere Auslegung der Rechtsgrundlagen dahingehend zulassen, dass bei einem benutzungspflichtigen Radfahrstreifen auf VZ 237 verzichtetwerden kann.
3) Für den Fall, dass der unter 2) anvisierte Verzicht nicht möglich ist, wird die Bezirksamtsleitung beauftragt, sich gegenüber dem Senat nochmals für eine entsprechende Klarstellung in der VwV-StVO einzusetzen, beispielsweise in Form einer Bundesratsinitiative.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1)
Die VD 51 vermutet, dass mit der vorstehenden Beschlussempfehlung Bezug auf die kürzlich durch die Oberste Landesbehörde Amt A4 erlassene Verfügung, dass zukünftig Radfahrstreifen in Hamburg immer mit Verkehrszeichen (VZ) 237 (Sonderweg Radverkehr) zu beschildern sind, genommen wird.
Hierzu ist anzumerken, dass durch den Verordnungsgeber in der VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge zu Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 (Rn. 10) klar definiert wurde, dass ein Radfahrstreifen ein „durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg“ ist, welcher mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Diese Definition hat Deutschland weit Gültigkeit und ließ schon immer keinen Handlungsspielraum zu. Dass zuvor Radfahrstreifen in Hamburg ohne VZ 237 angeordnet wurden, lag möglicherweise daran, dass sich eine rechtliche Mindermeinung in der FHH durchgesetzt hatte.
Die VwV-StVO führt in oben angegebener Textpassage weiter aus, dass lediglich als Unterstützung „zur besseren Erkennbarkeit“ in regelmäßigen Abständen eine Bodenmarkierung des Radfahrstreifens erfolgen kann. Der auch in vielen anderen Fällen gültige Grundsatz, dasseine Markierung eine zwingend vorhandene Beschilderung ergänzt (z.B. gekennzeichnete Parkplätze für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Bushaltestellen, Bussonderfahrstreifen etc.), gilt besonders auch für Radfahrstreifen.
Es gibt also keine Wahlmöglichkeit, einen Radfahrstreifen entweder mittels VZ 237 oder einer entsprechenden Bodenmarkierung zu kennzeichnen.
Zu 2)
Gemäß den vorstehenden Ausführungen zu 1) besteht kein Spielraum die feststehenden Definitionen zu Radfahrstreifen in der VwV-StVO für Hamburg anders auszulegen.
Zu 3)
Da dieser Punkt an die Bezirksamtsleitung adressiert ist, kann die VD 51 hierzu keine Aussage treffen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Isabel Permien
Keine
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