Trotz Anordnung benutzungspflichtiger Radfahrstreifen: Keinen Schilderwald entstehen lassen! Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität hat sich in seiner Sitzung am 29.01.2025 mit oben genannter Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:
1) Der Ausschussvorsitzende setzt sich gegenüber der zugehörigen Fachbehörde dafür ein, dass die Kennzeichnung als benutzungspflichtiger Radfahrstreifen (VZ 295 in Verbindung mit VZ 237) dergestalt erfolgt, dass das Sinnbild Radverkehr auf die Fahrbahn aufgetragen wird, statt Schilder aufzustellen. Dies soll insbesondere an den Orten erfolgen, an denen eine Wahlmöglichkeit zwischen Schildern und dem Sinnbild Radverkehr besteht.
2) Der Ausschussvorsitzende regt zudem bei der zuständigen Behörde an, die derzeitige Rechtsauffassung nochmals auf Spielräume zu überprüfen, welche eine andere Auslegung der Rechtsgrundlagen dahingehend zulassen, dass bei einem benutzungspflichtigen Radfahrstreifen auf VZ 237 verzichtetwerden kann.
3) Für den Fall, dass der unter 2) anvisierte Verzicht nicht möglich ist, wird die Bezirksamtsleitung beauftragt, sich gegenüber dem Senat nochmals für eine entsprechende Klarstellung in der VwV-StVO einzusetzen, beispielsweise in Form einer Bundesratsinitiative.
Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Gemäß § 45 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird der Straßenverkehr ausschließlich durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt und gelenkt. Diese Beschränkung dient der Erkennbarkeit der von den Verkehrsteilnehmenden vor Ort zu befolgenden Ge- oder Verboten und trägt dadurch unmittelbar zur Verkehrssicherheit bei.
In Fahrbahnmarkierungen wiederholte Sinnbilder können verkehrsbehördliche Anordnungen demnach nicht ersetzen, sondern bloß unterstützen, indem sie die diesbezügliche Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden fördern, siehe auch Abschnitt IV Ziffer 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 39 bis 43 StVO. Diesem Prinzip trägt Abschnitt I Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO Rechnung, wenn dort ein benutzungspflichtiger Radfahrstreifen verbindlich definiert wird als ein mit Zeichen 295 „Fahrstreifenbegrenzung“ und Zeichen 237 „Radweg“ gekennzeichneter Sonderweg, bei dem allein „[z]ur besseren Erkennbarkeit […] in regelmäßigen Abständen Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen“ ist.
Da eine Verwaltungsvorschrift an den Rechtsrahmen der Verordnung gebunden ist, wäre über die vom Petitum verfolgte „Klarstellung in der VwV-StVO“ hinaus eine Änderung in § 45 Absatz 4 StVO erforderlich, um Straßenverkehrsbehörden auch jenseits von Verkehrszeichen undVerkehrseinrichtungen die Regelung und Lenkung des Verkehrs etwa allein durch Fahrbahnmarkierungen mit Sinnbildern zu ermöglichen.
Im Jahr 2007 wurde beraten, ob Fahrbahnteile für den Radverkehr allein durch Markierungen und nicht durch das Verkehrszeichen 237 („Radweg“) ausgewiesen werden könnten. Diese Idee, die von der damals zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, führte zu einer Bitte um Prüfung im Rahmen einer Entschließung des Bundesrates. Allerdings wurde diese Anregung in der „17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung“ vom 28. November 2007 nicht berücksichtigt. Seitdem hat sich daran nichts geändert: Laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung müssen Radfahrstreifen weiterhin durch das Zeichen 237 gekennzeichnet sein.
Vor der Entscheidung wurde die Position im beratendenBund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung kontrovers diskutiert. Eine Mehrheit für den Vorschlag konnte jedoch nicht erreicht werden. Stattdessen wurde lediglich vereinbart, die Rechtslage zu prüfen. Diese Prüfung hat jedoch nicht zu einer Änderung der Vorschriften geführt.
Angesichts dieser Vorgeschichte erscheint es wahrscheinlich, dass eine Bundesratsinitiative nicht erfolgreich sein wird. Die Diskussion zu diesem Thema wird jedoch weiterhin aufmerksam verfolgt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Isabel Permien
Keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.