Trotz Anordnung benutzungspflichtiger Radfahrstreifen: Keinen Schilderwald entstehen lassen! - gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion
Letzte Beratung: 29.01.2025 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität Ö 4.6
Unter anderem im Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude wurde seitens des Bezirksamts darüber informiert, dass an der Maria-Louisen-Straße sowie an der Fernsicht zur Kenntlichmachung der Benutzungspflichtigkeit der dort vorhandenen Radfahrstreifen durch das Verkehrszeichen (VZ) 295 nun auch das VZ 237 in Form von Schildern in regelmäßigen Abständen angebracht wird.
Zukünftig soll diese Art der Kenntlichmachung und Anordnung der Benutzungspflicht von Radfahrstreifen in Hamburg im Rahmen der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sowie der VwV-StVO der Standard sein. Es würden damit erheblich mehr Verkehrsschilder aufgestellt als es bislang der Fall ist. Diese Form der Umsetzung widerspricht dem grundsätzlichen Bemühen, den Schilderwald zu reduzieren.
Gemäß VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2 I Nr. 3 ist ein Radfahrstreifen ein „durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zur besseren Erkennbarkeit ist in regelmäßigen Abständen Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen.“
Statt des Anbringens von Schildern besteht somit die Möglichkeit, die Fahrbahn mit dem Sinnbild Radverkehr zu markieren. Die rechtliche Wirkung - Benutzungspflicht - ist dieselbe.
Ferner kann die oben zitierte Passage derart verstanden werden, dass ein Radfahrstreifen allein durch VZ 295 benutzungspflichtig ist und es nicht eines weiteren VZ bedarf. Diese Lesart hat die BIS aber derzeit verworfen.
Vor diesem Hintergrund möge der Ausschuss beschließen:
1) Der Ausschussvorsitzende setzt sich gegenüber der zugehörigen Fachbehörde dafür ein, dass die Kennzeichnung als benutzungspflichtiger Radfahrstreifen (VZ 295 in Verbindung mit VZ 237) dergestalt erfolgt, dass das Sinnbild Radverkehr auf die Fahrbahn aufgetragen wird, statt Schilder aufzustellen. Dies soll insbesondere an den Orten erfolgen, an denen eine Wahlmöglichkeit zwischen Schildern und dem Sinnbild Radverkehr besteht.
2) Der Ausschussvorsitzende regt zudem bei der zuständigen Behörde an, die derzeitige Rechtsauffassung nochmals auf Spielräume zu überprüfen, welche eine andere Auslegung der Rechtsgrundlagen dahingehend zulassen, dass bei einem benutzungspflichtigen Radfahrstreifen auf VZ 237 verzichtet werden kann.
3) Für den Fall, dass der unter 2) anvisierte Verzicht nicht möglich ist, wird die Bezirksamtsleitung beauftragt, sich gegenüber dem Senat nochmals für eine entsprechende Klarstellung in der VwV-StVO einzusetzen, beispielsweise in Form einer Bundesratsinitiative.
Für die SPD-Fraktion: Tina Winter, Angelina Timm
Für die CDU-Fraktion: Ralf Martin Diedrich, Martin Fischer
Für die FDP-Fraktion: Lars Jessen, Monika Grodt-Kuhn
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