Tempo 30 Bebelallee und Wilhelm-Metzger-Straße Anfrage gem. § 27 BezVG
In der Sitzung des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel am 15.10.2018 wurde für die Wilhelm-Metzger-Straße, Abschnitt Alsterdorfer Straße – Bebelallee (Hauptzugang Heilwig Gymnasium) eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Gleiches gilt für die Bebelallee, Abschnitt Wilhelm-Metzger-Straße – Bebelallee 65 (Nebeneingang Heilwig Gymnasium).
Nach Einführung lässt sich beobachten, dass die Fahrer, die sich an die angeordnete Tempo-30-Begrenzung halten, die grüne Welle im weiteren Verlauf der Bebelallee verlieren. Dadurch werden unnötigerweise Emissionen und Geschwindigkeitsüberschreitungen provoziert:
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:
Die Polizei Hamburg beantwortet die Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Verkehrsdirektion (VD) 52 als zentrale Straßenverkehrsbehörde für alle signaltechnischen Bereiche in Hamburg gibt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Poli-zeikommissariats (PK) 33 zur Beschlussempfehlung eine gemeinsame Stellungnahme ab. Für Punkt 1 erfolgte ein Informationsaustausch zwischen BWVI/LSBG und VD52 auf Sachbearbei-terebene. Insofern hat die nachstehend beschriebene Antwort behördenübergreifenden Inhalt. Auf eine gesonderte Beantwortung von BWVI könnte verzichtet werden.
Die Bebelallee wurde im Straßenverlauf für den Radverkehr optimiert. Es wurden Radfahr-schutzstreifen angelegt und die Knoten optimiert. Es gibt für den Kraftfahrzeugverkehr jeweils einen Fahrstreifen in jede Richtung. Vor dem Knoten Wilhelm-Metzger-Straße weiten sich die Fahrstreifen im Knotenbereich auf.
Nach Durchführung dieser baulichen Maßnahmen ermöglichte die Änderung des § 45, Abs. 9 Satz 1, 3, 4 Nr. 6 StVO die Einführung von Tempo 30 Strecken auch im Bereich des Heilwig-Gymnasiums. Diese wurde von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde geprüft und am 20.09.2018 angeordnet.
Zu Punkt 1.:
Nein, dies erfolgte nicht, wurde aber mittlerweile nachgeholt und befindet sich vor der Umset-zung.
Zu Punkt 2.:
Die Begründung des zeitlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus der Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV)
(http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRe ssource100.svc/10c3c4b1-4d71-4e97-8b17-2f6b7fb16a25/Akte_751.20-32-00006.pdf ) und der VwV-StVO zu Zeichen 274 XI.
Dr. Andreas Schott Martina Lütjens
CDU-Fraktionsvorsitzender Martin Fischer
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