21-4655.1.1

Sicher von der Bachstraße in die Bostelreihe einbiegen Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Letzte Beratung: 04.12.2023 Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg Ö 7.1

Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in der Sitzung am 28.08.2023 mit der o.g. Thematik aufgrund eines Antrags der CDU-Fraktion auseinandergesetzt und einstimmig (bei Enthaltung der Fraktion Die Linke) folgende Beschlussempfehlung formuliert:

Es möge geprüft werden, ob es weitere Möglichkeiten gibt, dass dort gültige Tempo 30 im Straßenraum besser verdeutlichen zu können. Als eventuelles Beispiel für eine Lösung sei eine gleichlautende Fahrbahnmarkierung, wie z.B. im Flachsland, genannt.

 

Begründung:

An der Kreuzung Bachstraße/Bostelreihe ist es durch die Straßenverengung und der Bebauung etwas unübersichtlich. Um von der Bachstraße in die Bostelreihe sicher links einbiegen zu können ist häufig zu beobachten, dass Autofahrer sehr weit in die Bostelreihe einfahren, um die von rechts kommenden Fahrzeuge rechtzeitig zu sehen. Da das in der Bostelreihe geltende Tempo 30 häufig nicht eingehalten wird, können solche Situationen auch gefahrgeneigt werden.

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

 

Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 31 wie folgt Stellung:

 

 

  1. Lagebeschreibung

Die Bachstraße und die Bostelreihe befinden sich im Stadtteil Barmbek-Süd in einer Tempo-30-Zone. Die Bachstraße ist ab Heinrich-Hertz-Straße in Richtung Bostelreihe eine Einbahnstraße. Die Bostelreihe ist über den gesamten Verlauf eine Einbahnstraße in Richtung Desenißstraße. An der Einmündung gilt die für Tempo-30-Zonen übliche Vorfahrtsregelung „rechts vor links“.

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 StVO zählen hierzu auch Markierungen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) führt hierzu zu den §§ 39 bis 43 IV. Nummer 5 (Rn 55) aus: Durch Schriftzeichen, Sinnbilder oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn kann der Fahrzeugverkehr lediglich zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam gemacht werden. Von dieser Möglichkeit ist nur sparsam Gebrauch zu machen. Sofern dies dennoch in Einzelfällen erforderlich sein sollte, sind die Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuführen.

Gemäß der Hamburger Richtlinie zu Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Kapitel Verkehrsberuhigung vom 23.11.2021 kommen für die Anordnung von 30-Piktogrammen auf der Fahrbahn nur Zonen in Betracht, die trotz rechtskonformer Verkehrszeichenregelung ein überdurchschnittliches Maß an

-          Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitensquote von mindestens 15% gemessener Fahrzeuge ab 40 km/h)

-          Geschwindigkeits-Unfällen oder rechts-vor links-Unfällen (Unfallhäufungsstellen) oder

-          Fahrbahnquerungen Fußngerinnen und Fußnger, insbesondere durch Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen an bestimmten Örtlichkeiten

aufweisen.

 

Eine verdeckte Messung mittels eines Verkehrsstatistikgerätes (VSG) in den Jahren 2020 und 2023 in der Bostelreihe ergab einen V-85-Wert von 35 km/h und aktuell 31 km/h. Der V-85-Wert gibt an, welche Geschwindigkeit von 85 % der Kraftfahrzeug Führenden nicht überschritten wird und gilt als maßgebende Kerngröße für das Geschwindigkeitsniveau einer Straße. Das Niveau liegt in der Bostelreihe bei erlaubten 30 km/h somit auf einem niedrigen Niveau.

 

Eine Unfallauswertung mittels Elektronischer Unfalltypen-Steckkarte (EusKa) der letzten 3 Jahre ergab ein unauffälliges Unfalllagebild. Die Einmündung Bostelreihe / Bachstraße ist keine Unfallhäufungsstelle.

Aufgrund des gegenüber der Einmündung befindlichen Parkhauses (kein Zugang für zu Fuß Gehende) und des fehlenden Gehweges gegenüber der Einmündung sind Querungen zu Fuß Gehender, auch und insbesondere Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen, an dortiger Stelle nicht zu beobachten.

Es ist an der Einmündung Bostelreihe / Bachstraße keine Gefahrenlage erkennbar, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Auch die Voraussetzungen gemäß der HRVV zur Anordnung von Piktogrammen liegen nicht vor.

 

  1. Fazit:

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Piktogrammen auf der Fahrbahn im Einmündungsbereich Bachstraße / Bostelreihe liegen nicht vor.

Da das Geschwindigkeitsniveau niedrig und die Verkehrsunfallauswertung unauffällig ist, ist einer Erforderlichkeit anderer Maßnahmen ebenfalls nicht gegeben.

Das PK 31 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Isabel Permien

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Keine           

Lokalisation Beta
Barmbek-Süd Heinrich-Hertz-Straße Bostelreihe Desenißstraße

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