Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 24.09.2024: Schwanenwik ggü. 40
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Wegordnung eines VZ 315-66 (Gehwegparken Anfang) an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz