Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 21.11.2024: Ortrudstr. ggü.31
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOfür den o.g. BereichdieBeschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Dr. Udo Franz
(stellv. Bezirksamtsleiter)