22-0526

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 21.11.2024: Ortrudstr. ggü.31

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVOr den o.g. BereichdieBeschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen an.

 

In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o.g. Schreiben.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Dr. Udo Franz

(stellv. Bezirksamtsleiter)

 

Anhänge

 

-          Anordnung

-          VZ-Plan

                                                                    

Lokalisation Beta

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