Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16.01.2025: Alter Güterbahnhof 2 f
Letzte Beratung: 03.02.2025 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 6.1.9
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO an für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebenerFahrzeuge (eFz)
an Ladesäulenan.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Keine Themen erkannt.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.