Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16.01.2025: Alter Güterbahnhof 2 f
Letzte Beratung: 03.02.2025 Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude Ö 6.1.9
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO an für den o.g. Bereich die
Beschilderung von Parkständen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebenerFahrzeuge (eFz)
an Ladesäulenan.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz
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