Straßenverkehrsbehördliche Anordnung: Aufbringen einer Grenzmarkierung Zeichen 299 StVO Alter Güterbahnhof 3a
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Aufbringen einer Grenzmarkierung Zeichen 299 StVO an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz