Situation der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) in Altona Auskunftsersuchen von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)
Letzte Beratung: 25.09.2025 Bezirksversammlung Ö 7.7
Die Integration junger Menschen in unsere Gesellschaft ist von entscheidender Bedeutung, um ihnen Perspektiven zu eröffnen und sie vor einer möglichen Abwärtsspirale in Perspektivlosigkeit oder sogar Kriminalität zu bewahren.
Dies gilt in besonderem Maße für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), die oft traumatische Erlebnisse hinter sich haben und ohne familiäre Unterstützung in einem fremden Land ankommen. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, diesen jungen Menschen eine sichere Ankunft, umfassende Unterstützung und die Chance auf eine erfolgreiche Zukunft zu bieten.
Hamburg hat sich dieser Aufgabe angenommen, und die Zahlen zeigen, dass kontinuierlich UMA in unserer Stadt ankommen und in Obhut genommen werden. Es ist dabei von größter Wichtigkeit, dass wir nicht nur eine adäquate Unterbringung sicherstellen, sondern auch darüber hinausgehende, integrationsfördernde Angebote bereitstellen.
Gerade für Jugendliche, die oft ohne Deutschkenntnisse und soziale Netze hier ankommen, sind Zugänge zu Bildung, Freizeitaktivitäten und psychosozialer Unterstützung essenziell. Diese Angebote können entscheidend dazu beitragen, Sprachbarrieren zu überwinden, Traumata zu verarbeiten, das Demokratieverständnis zu stärken und eine erfolgreiche Integration in Schule, Ausbildung und Gesellschaft zu ermöglichen. Eine frühzeitige und umfassende Integration ist die beste Prävention gegen Isolation und das Abdriften in kriminelle Milieus.
Um die Situation der UMA im Bezirk Altona transparent darzulegen und gegebenenfalls Handlungsbedarfe zu identifizieren, richten wir dieses Auskunftsersuchen an die Sozialbehörde.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) beantwortet die Fragen wie folgt:
Ausländische Kinder- und Jugendliche, die unbegleitet nach Hamburg einreisen, werden vom
Fachdienst Flüchtlinge (FDF), der Teil des Kinder- und Jugendnotdienstes (KJND) des Landesbetriebes Erziehung und Beratung (LEB) ist, gem. §§ 42, 42a SGB VIII in Obhut genommen. Der Fachdienst übernimmt alle jugendamtlichen Aufgaben während der Inobhutnahme einschließlich ihrer Beendigung und ist hier die zentral zuständige jugendamtliche Stelle für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer in Hamburg.
Die Inobhutnahme endet u.a. mit der Übergabe der bzw. des Minderjährigen an die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten, mit Eintritt der Volljährigkeit oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Nach der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geht die Zuständigkeit auf das regional zuständige Jugendamt in einem Hamburger Bezirk und den dortigen Allgemeinen Sozialen Dienst über.
Zu 1:
Im Sinne der Fragestellung werden keine unbegleiteten Minderjährigen dem Bezirk Altona „zugewiesen“. Wie einleitend dargestellt kommt es jedoch zu einem Zuständigkeitswechsel vom Fachdienst Flüchtlinge an das jeweilige bezirkliche Jugendamt. Im Jahr 2022 erhielt der Bezirk Altona insgesamt 25 unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer in seine Zuständigkeit, in 2023 waren es 48 und im Jahr 2024 waren es 55 unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer.
Zu 2:
Es wird lediglich das Alter der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer bei Beginn der Hilfe zur Erziehung erhoben, nicht das Herkunftsland. Einige unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer waren zum Zeitpunkt der beginnenden Hilfe bereits volljährig, also 18 Jahre alt. Die Altersstruktur stellt sich wie folgt dar:
Altersstruktur | |||||
Jahr |
15 Jahre und jünger |
16 Jahre |
17 Jahre |
18 Jahre |
Gesamt |
2022 |
2 |
5 |
10 |
8 |
25 |
2023 |
5 |
6 |
30 |
7 |
48 |
2024 |
6 |
4 |
26 |
19 |
55 |
Quelle: Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB)
Zu 3:
In Hamburg gibt es unterschiedliche Angebote von Jugendhilfeeinrichtungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII. Welche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Anfragezeitraum für die unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer verfügt wurden, ist in folgender Tabelle dargestellt. Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
Verfügte Hilfearten nach dem SGB VIII | |||||||
Jahr |
§ 19 SGB VIII (ggf. i.V.m. §41 SGB VIII) |
§ 30 SGB VIII (ggf. i.V.m. §41 SGB VIII) |
§ 33 SGB VIII (ggf. i.V.m. § 41 SGB VIII) |
§ 34 SGB VIII (ggf. i.V.m § 41 SGB VIIII) |
§ 35 SGB VIII (ggf. i.V.m § 41 SGB VIIII) |
§35a SGB VIII (ggf. i.V.m § 41 SGB VIIII) |
Gesamt |
2022 |
0 |
2 |
0 |
11 |
12 |
0 |
25 |
2023 |
0 |
3 |
1 |
16 |
28 |
0 |
48 |
2024 |
0 |
10 |
0 |
23 |
21 |
1 |
55 |
Quelle: Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB)
Bei Hilfen nach §§ 19, 33, 34 und 35 SGB VIII handelt es sich um stationäre Unterbringungen, bei Hilfen gemäß § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) und § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) handelt es sich um ambulante Angebote.
Zu 4 und 5:
Hamburg verfolgt die Strategie der Integration in die Regelsysteme. Neu zugewanderte Menschen sollen Zugang zu den bestehenden Strukturen und Angeboten der sozialen Infrastruktur für alle Bürgerinnen und Bürger erhalten und sich aktiv daran beteiligen können. Daher sollen möglichst keine spezialisierten Angebote vorgehalten werden. Dies gilt auch für den Bezirk Altona.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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