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Mieter*innenschutz für inhabergeführte Läden / Umwandlung Danziger Str. 47/51, hier: Empfehlung des Stadtteilbeirates St. Georg vom 29.06.2022

Vorlage öffentlich

Letzte Beratung: 04.10.2022 Cityausschuss Ö 9.1.2

Sachverhalt

Der Stadtteilbeirat St. Georg hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2022 folgenden Beschluss gefasst:

Vorweg und zur Erinnerung der am 27.4.2022 mit großer Mehrheit gefasste Beschluss des Stadtteilbeirats betr. die Wohnungs- und Mietensituation in St. Georg. Die Bürgerschaft und der Senat (ggfs. auch über den Bundesrat) werden aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen,

  • einen großen Anteil bezahlbarer, günstiger Mieten in Hamburg und speziell in St. Georg zu gewährleisten!
  • die Berechnungsgrundlagen für den Mietenspiegel und das Wohnlagenverzeichnis grundlegend zu überarbeiten, um alle Mieten zu berücksichtigen und die Bodenpreise und den „Statusindex“ nicht überproportional zu gewichten!
  • die Neubauzahlen und den Anteil an Sozialwohnungen des 1. Förderweges in St. Georg zu erhöhen!
  • den Abriss günstigen Wohnraumes zugunsten von teuren Neubauten zu verhindern, aus sozialen und auch klimarettenden Gründen!
  • soziale Erhaltungsverordnungen zu stärken, über die eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ausgeschlossen und ein wiedereingeführtes Vorkaufsrecht von der Stadt umfassend genutzt wird!
  • einen Fonds zur Förderung gemeinschaftlicher Übernahmen von Mietshäusern durch die BewohnerInnen zu schaffen!
  • endlich einen Mieter*innenschutz für Kleingewerbetreibende gesetzlich zu verankern!

Mehr Unterstützung für die inhabergeführten Läden!

Die 2021 vollzogene Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen in den Häusern Danziger Straße 47-51 ist das eine. Sieben Jahre haben die MieterInnen ein Vorkaufsrecht, noch mal ein fünfjähriges Wohnrecht bleibt ihnen, wenn sie die Wohnung nicht erwerben. So oder so, Mietwohnraum geht über kurz oder lang verloren. Das andere aber ist, dass die Vermieterin zum Jahreswechsel 2021/22 ohne nähere Begründung den vier Gewerbetreibenden im Souterrain des Gebäudekomplexes gekündigt hat, dem Kneipier zum 30. Juni 2022, den anderen drei Ladeninhabern zu Ende September 2022. Damit gehen nicht nur einige der letzten, langjährig im Viertel ansässigen und geschätzten Läden kaputt, damit wird auch die berufliche Existenz von mindestens vier Personen vernichtet. Der Stadtteilbeirat St. Georg möge daher beschließen: Die Punkte werden einzeln abgestimmt. In Ergänzung und Erweiterung zu seinem Beschluss vom 27. April 2022 fordert der Stadtteilbeirat St. Georg das Bezirksamt Hamburg-Mitte auf,

1. mit der Vermieterin sofort ins Gespräch zu kommen, mit dem Ziel, die Läden und damit die Existenzen der o.a. Gewerbetreibenden am jetzigen Orte zu sichern, wenigstens aber eine deutlich längere Kündigungsfrist auszuhandeln.

ABSTIMMUNG

Ja: 7 Nein: 0 Enthaltung: 0

2. mit den betroffenen Ladeninhabern unmittelbar Kontakt aufzunehmen und im Rahmen der (Kleingewerbe-) Förderung gemeinsam nach geeigneten, bezahlbaren Gewerberäumen in St. Georg zu suchen. Den Senat fordert der Stadtteilbeirat erneut auf, sich auf Bundes(rats)ebene für die Einführung eines Mieter*innenschutzes für Kleingewerbetreibende einzusetzen!

ABSTIMMUNG

Ja: 7 Nein: 0 Enthaltung: 0

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt wie folgt Stellung:

Im Kontext der Gebietsfestlegung als Gebiet mit Sozialer Erhaltungsverordnung - und seit November 2021 hamburgweit gemäß Verordnung nach § 250 BauGB bei geplanten Umwandlungen - wird das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung tätig, sobald grundstücksbezogene Vorgänge oder Vorhaben geplant sind. Dazu gehören beabsichtigte bauliche Veränderungen, geplante Umwandlungen und geplante Verkäufe. Private Mietrechtsangelegenheiten im Allgemeinen sowie ihre Beendigung (etwa durch Kündigung) unterliegen jedoch nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Sozialen Erhaltungsverordnung. Insofern gelten für das Rechtsverhältnis zwischen Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern die privatrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Rechtsberatung in privaten Mietrechtsangelegenheiten ist den Bezirksämtern i. Ü. nicht erlaubt. Darüber hinaus unterliegen gewerbliche Nutzungen allgemein nach den gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches nicht dem Schutz der Sozialen Erhaltungsverordnung und Umwandlungsverordnung. Die Genehmigungsvorbehalte nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung) greifen nur bei bestehendem Wohnraum.

Auch sonstige, die geschilderte Situation betreffende, Verordnungen oder Gebietsfestlegungen des besonderen Städtebaurechts nach Baugesetzbuch liegen für St. Georg aktuell nicht vor.

Im Bezirk Hamburg-Mitte unterstützt die Stabsstelle Klimaschutz und Wirtschaftsförderung ca. 47.000 Industrie- und Gewerbebetriebe jeder Größenordnung, welche ein Antragsverfahren in städtischen Institutionen durchgehen und eine begleitende Beratung dazu anfordern. Privatrechtliche Vertragsverhältnisse können von der Stabstelle natürlich nicht geändert und insbesondere keine Rechtsberatungen durchgeführt werden.

Die bezirkliche Stabsstelle Klimaschutz und Wirtschaftsförderung fungiert eher als Lotse für Unternehmen bei Fragen zu bezirklichen Verwaltungsprozessen. Sie unterstützt Unternehmen branchenübergreifend sowohl bei baulichen Erweiterungsvorhaben, bei An- und Umsiedlungen, als auch bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und Räumen innerhalb des Bezirks Hamburg-Mitte. Als Erstberatungsstelle für Unternehmen stellt sie den Kontakt zu entsprechenden Fachinstitutionen her. Bei Flächengesuchen vermittelt sie an städtische Immobilienverwalter: Hamburg Invest, den LIG, Sprinkenhof oder Gladigau, wenn eine Anfrage mit den Angaben der benötigten Gewerbe- oder Industriefläche und der Mitarbeiterzahl am Standort Hamburg eingereicht wird.

Vor diesem Hintergrund kann weder das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung noch die Stabsstelle Klimaschutz und Wirtschaftsförderung eine Hilfestellung in Bezug auf die in Rede stehenden Gewerbemietverhältnisse anbieten.

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung / Kenntnisnahme wird gebeten..

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