Antwort: Vergabe der Räumlichkeiten Merkenstraße 24 und zum Interessenbekundungsverfahren (IBV) in Hamburg-Mitte (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Vergabeentscheidung bezüglich der Räumlichkeiten in der Merkenstraße 24 im Rahmen des Interessenbekundungsverfahren (IBV) im Bezirk Hamburg-Mitte ergeben sich eine Reihe von Fragen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sowie möglicher politischer Einflussnahmen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Große Anfrage nach § 24 BezVG wie folgt:
1. Vergabeverfahren und IBV-Umsetzung
Die Räumlichkeiten werden dem Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit erst in Kürze übergeben. Die Nutzung durch den öffentlichen Träger (Elternschule) ist bereits beendet, da die Angebote in der Billstedter Hauptstraße gebündelt werden konnten. Siehe dazu auch Drucksache Nr. 23-0354.
Siehe Beschluss des Jugendhilfeausschusses aus der Drucksache Nr. 22-4744.
Ja.
Die Verwaltung hat dem JHA in seiner Sitzung am 27.11.2023 mitgeteilt, dass nicht abzusehen sei, ob und ggf. wann ein erneutes IBV startet. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Zu Hinweisen der Verwaltung siehe Niederschrift der Sitzung des JHA vom 24.06.2024.
Am Interessenbekundungsverfahren haben sich die folgenden Träger beteiligt: INVIA Hamburg e.V., Jugendarbeit Horn e.V., Stadtteilprojekt Sonnenland e.V., Max und Moritz Jugendhilfe e.V., Aktionsgruppe Kinder- und Jugendhilfe Kaltenbergen e.V. und Die Arche. Die beteiligten Träger wurden über die Beendigung des IBV informiert. Im Übrigen siehe Drucksache Nr. 22-4744.
Dem öffentlichen Träger sind keine Mehrkosten entstanden, siehe Antwort zu Frage 1.
Ja. Das Bezirksamt prüft und bescheidet Zuwendungsanträge regelhaft nach § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO).
2. Auswahl des neuen Trägers und Konzeptprüfung
Durch die ergebnislose Beendigung des IBV fand keine abschließende Bewertung der eingereichten Konzepte statt. Die Intention der Fragestellung kann insoweit nicht bestätigt werden.
Nach dem in Rede stehenden Beschluss des JHA wurde mit dem Zuwendungsantrag ein Konzept eingereicht und fachlich geprüft.
Die Fragestellung fällt nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes.
Ja.
3. Nutzung der Räumlichkeiten und Finanzierungsfragen
Ja.
Werden die alten Räume weiterhin genutzt?
Ja, aufgrund des Wasserschadens und damit einhergehend Schimmelbefalls allerdings in eingeschränkter Form.
Ja.
Das Angebot für die offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) in der Merkenstraße 24 ist – wie in den Vorjahren noch mit dem vormaligen Träger – in der Haushaltsaufstellung berücksichtigt und durch den JHA beschlossen worden, siehe Drs. Nr. 22-4708.
4. Befangenheit und Interessenverflechtungen im JHA
Der Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des Jugendhilfeausschusses ist vorliegend in § 8 Abs. 4 AG SGB VIII in Verbindung mit § 6 Abs. 3, 4 BezVG abschließend geregelt. Die Voraussetzungen liegen in der Person des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses ersichtlich nicht vor, insoweit hat sich das Bezirksamt mit der Fragestellung nicht weiter befasst.
Siehe Niederschrift der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 24.06.2024.
Die Fragestellung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes. Eine neue JHA-Vorsitzende ist
hier zudem nicht bekannt.
Zu den Fragen 19 und 20: Die vom Jugendhilfeausschuss einstimmig genehmigte Niederschrift der
Sitzung vom 24.06.2024 enthält hierauf keinerlei Hinweise.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war ein stimmberechtigtes Mitglied des JHA zugleich Mitglied im
Vorstand des Trägers.
[Der Unterpunkt 5 mit den Fragen 22 bis 26 wurde von der anfragestellenden Fraktion gelöscht.]
6. Gesetzliche Vorgaben und rechtliche Beratung
Zu den Fragen 27 und 28:
Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses sind in § 71 Absatz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) definiert. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich hiernach mit sämtlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe, wobei das Gesetz die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, die Jugendhilfeplanung und die Förderung der freien Jugendhilfe besonders hervorhebt. Weitere Konkretisierungen finden sich im Hamburgischen Landesrecht (vgl. § 71 Absatz 6 Satz 1 SGB VIII). So beschließen die Jugendhilfeausschüsse nach § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (AG SGB VIII) über die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dem Bezirksamt für Jugendhilfeaufgaben zugewiesenen Mittel und der von der Bezirksversammlung gefassten Beschlüsse. Weiterhin sind die Jugendhilfeausschüsse bei allen bezirklichen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien gestaltend Einfluss nehmen, frühzeitig zu beteiligen (§ 8 Absatz 2 AG SGB VIII). Daneben ist die Beauftragung mit den Aufgaben eines Fachausschusses der Bezirksversammlung möglich (§ 8 Absatz 3 AG SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss nimmt seine Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Grundlagen wahr.
Zu den Fragen 29 und 30:
Die Beratungsaufgaben der Rechtsämter bestimmen sich nach der Geschäftsordnung für die Bezirksämter, bei der es sich um eine von der Bezirksaufsichtsbehörde erlassene Dienstvorschrift handelt. Die Ziffer 2.3.5 der Geschäftsordnung beschränkt die Zuständigkeit des Rechtamtes auf die rechtliche Beratung der Bezirksamtsleitung, der Dezernatsleitungen und der Fachämter. Eine Beratung des Jugendhilfeausschusses ist hiernach nicht vorgesehen. Nur das Fachamt Jugend- und Familienhilfe ist ein „Fachamt“ im Sinne der Geschäftsordnung, nicht aber der Jugendhilfeausschuss. Die Geschäftsordnung greift damit begriffliche Differenzierungen auf, die sich in den einschlägigen Gesetzen finden. Sie setzt insbesondere die in § 70 SGB VII angelegte Unterscheidung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der „Verwaltung des Jugendamtes“ um, indem sie nur letztere in die Beratungszuständigkeit des Rechtsamtes einbezieht. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in § 2 Abs. 1 AG SGB VIII, wonach die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe durch „besondere Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse“ wahrgenommen werden. Dementsprechend findet keine Beratung des Jugendhilfeausschusses oder von Teilen des Jugendhilfeausschusses durch das Rechtsamt statt.
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