22-1777

Antwort: Risikobewertung und Gefahrenabwehr in Bezug auf Elektrofahrzeuge (Anfrage der AfD-Fraktion)

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Fragesteller*innen: Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Nicole Jordan und Benjamin Mennerich

In den Medien tauchen immer wieder Berichte auf, wie gefährlich Unfälle und Brände bei Elektrofahrzeugen sein können. Es wird von Selbstentzündung, Brand- und Explosionsgefahr berichtet. Beispielhaft sind hier 3 Quellen:

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/info/sicherheit-elektroauto/

https://www.autozeitung.de/e-auto-brandgefahr-198944.html

https://www.springerprofessional.de/elektrofahrzeuge/batterie/wie-gefaehrlich-sind-brennende-elektroautos-/18514532

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

Die Behörde für Inneres und Sport sowie die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beantworten die Fragen wie folgt:

  1. Gibt es grundsätzlich eine Risikobewertung bei der Standortwahl von „Ladestationen“? Falls nein: Sind solche Bewertungen vorgesehen oder warum wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt?
  1. Gibt es für den Betrieb von Ladesäulen und Ladepunkten Rechtsnormen, welche bei der Planung und dem Betrieb berücksichtigt werden müssen? Wenn ja: Welche sind es im Einzelnen?
  1. Gibt es verpflichtende Risikoanalysen im Bereich des Brandschutzes und ggf. weiterer baurechtlicher oder sonstiger Rechtsnormen, welche bei der Planung und dem Betrieb von Ladesäulen und Ladepunkten beachtet werden müssen?

Zu 1. – 3.:

Im Rahmen der Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann die zuständige Behörde die Feuerwehr beratend hinzuzuziehen. Für Baugenehmigungsverfahren ist dies im BPD 4-2011 „Beteiligung der Feuerwehr am Bauaufsichtlichen Verfahren“ beschrieben (s. https://www.hamburg.de/baugenehmigung/152950/start-baupruefdienste/ ).

  1. Falls es einen Brand eines Elektrofahrzeugs in Garagen, Tiefgaragen oder Parkhäusern geben sollte, so ist der Löschvorgang vermutlich langwierig und schwierig. In der Folge könnte eine Beeinträchtigung der Statik, eine enorme Ausbreitung des Brandes etc. angenommen werden.

Gefahren in Bezug auf die zu erwartende Hitze- und Rauchentwicklung sind bei Fahrzeugbränden in Gebäuden nach heutigem Kenntnisstand unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges zu betrachten.

  1. Wie ist die Feuerwehr Hamburg, im Bezirk Hamburg-Mitte, auf den Brand von Elektrofahrzeugen vorbereitet?

Die Einsatztaktik der Feuerwehr Hamburg ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich und gilt auch für das Einsatzgebiet des Bezirkes Hamburg-Mitte.

  1. Gibt es spezielle Alarmierungs-Szenarien in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO)?
  1. Gibt es bei der Feuerwehr Hamburg bestehende Pläne, wie ein Brand eines Elektrofahrzeugs in einer Garage, einer Tiefgarage und einem Parkhaus bekämpft werden soll? Wenn Ja: Wie wird hier die Einsatzzeit, das benötigte Personal und Material kalkuliert?

Zu 6. – 7.:

Die Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr werden auf Basis der Notrufmeldung initial von der Rettungsleitstelle festgelegt und dann lageabhängig durch die Einsatzleitung vor Ort koordiniert. Eine pauschale Vorabkalkulation bzgl. Einsatzzeit, Personal und Material im Sinne der Fragestellung erfolgt daher nicht.

Spezielle Einsatzpläne für die Brandbekämpfung von Elektrofahrzeugen gibt es bei der Feuerwehr nicht.

Darüber hinaus wird auf eine Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbands (DFV) hingewiesen:

https://www.feuerwehrverband.de/keine-erhoehte-brandgefahr-durch-in-tiefgaragen-abgestellte-elektrofahrzeuge/

  1. Gibt es Vorschriften im Bereich des Brand- oder Bautenschutzes, wann Elektrofahrzeuge in Garagen, Tiefgaragen oder in Parkhäuser eingestellt werden dürfen? Falls es hier noch keine Berücksichtigung eines Elektrofahrzeugs als Gefahrenquelle gegeben haben sollte – ab wann wird dieser Aspekt bei der zukünftigen Planung von Garagen, Tiefgaragen und Parkhäusern oder sonstigen Gebäuden berücksichtigt?

Garagen, Tiefgaragen und Parkhäuser fallen unter den Anwendungsbereich der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO). In diesen Vorschriften werden u.a. Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit von Garagen gestellt.

Stellplätze in Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart (z. B. Verbrennungs- oder Elektromotor) oder ihrem Energieträger (z. B. Benzin, Diesel, Erdgas - CNG, Flüssigerdgas - LPG, Wasserstoff oder Strom). Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 3 StVG). Batterieelektrische Kraftfahrzeuge dürfen in Garagen abgestellt werden.

Durch die vom Gesetzgeber formulierten baurechtlichen Mindestanforderungen in der GarVO sind im Brandfall ausreichend sichere Garagen definiert worden.
Hier sind die brandschutztechnischen Schutzziele – unabhängig von der in der Garage eingestellten Antriebsart – bereits berücksichtigt und eingearbeitet.

Die AfD Fraktion Mitte bittet die Verwaltung um Auskünfte rund um das Thema der Elektromobilität, insbesondere in Bezug auf Elektrofahrzeuge. Das Thema der Elektrofahrzeuge (sog. E-Autos) hat politisch zunehmend an Bedeutung gewonnen. Hieraus resultierten mehrere Gesetzesinitiativen.

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