Antwort: Risikobewertung und Gefahrenabwehr in Bezug auf Elektrofahrzeuge (Anfrage der AfD-Fraktion)
Fragesteller*innen: Marc-Manuel Kunstmann, Norbert Jordan, Nicole Jordan und Benjamin Mennerich
In den Medien tauchen immer wieder Berichte auf, wie gefährlich Unfälle und Brände bei Elektrofahrzeugen sein können. Es wird von Selbstentzündung, Brand- und Explosionsgefahr berichtet. Beispielhaft sind hier 3 Quellen:
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/info/sicherheit-elektroauto/
https://www.autozeitung.de/e-auto-brandgefahr-198944.html
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Inneres und Sport sowie die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beantworten die Fragen wie folgt:
Zu 1. – 3.:
Im Rahmen der Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann die zuständige Behörde die Feuerwehr beratend hinzuzuziehen. Für Baugenehmigungsverfahren ist dies im BPD 4-2011 „Beteiligung der Feuerwehr am Bauaufsichtlichen Verfahren“ beschrieben (s. https://www.hamburg.de/baugenehmigung/152950/start-baupruefdienste/ ).
Gefahren in Bezug auf die zu erwartende Hitze- und Rauchentwicklung sind bei Fahrzeugbränden in Gebäuden nach heutigem Kenntnisstand unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges zu betrachten.
Die Einsatztaktik der Feuerwehr Hamburg ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich und gilt auch für das Einsatzgebiet des Bezirkes Hamburg-Mitte.
Zu 6. – 7.:
Die Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr werden auf Basis der Notrufmeldung initial von der Rettungsleitstelle festgelegt und dann lageabhängig durch die Einsatzleitung vor Ort koordiniert. Eine pauschale Vorabkalkulation bzgl. Einsatzzeit, Personal und Material im Sinne der Fragestellung erfolgt daher nicht.
Spezielle Einsatzpläne für die Brandbekämpfung von Elektrofahrzeugen gibt es bei der Feuerwehr nicht.
Darüber hinaus wird auf eine Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbands (DFV) hingewiesen:
Garagen, Tiefgaragen und Parkhäuser fallen unter den Anwendungsbereich der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO). In diesen Vorschriften werden u.a. Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit von Garagen gestellt.
Stellplätze in Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart (z. B. Verbrennungs- oder Elektromotor) oder ihrem Energieträger (z. B. Benzin, Diesel, Erdgas - CNG, Flüssigerdgas - LPG, Wasserstoff oder Strom). Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 3 StVG). Batterieelektrische Kraftfahrzeuge dürfen in Garagen abgestellt werden.
Durch die vom Gesetzgeber formulierten baurechtlichen Mindestanforderungen in der GarVO sind im Brandfall ausreichend sichere Garagen definiert worden.
Hier sind die brandschutztechnischen Schutzziele – unabhängig von der in der Garage eingestellten Antriebsart – bereits berücksichtigt und eingearbeitet.
Die AfD Fraktion Mitte bittet die Verwaltung um Auskünfte rund um das Thema der Elektromobilität, insbesondere in Bezug auf Elektrofahrzeuge. Das Thema der Elektrofahrzeuge (sog. E-Autos) hat politisch zunehmend an Bedeutung gewonnen. Hieraus resultierten mehrere Gesetzesinitiativen.
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