21-1468

Wer E fordert muss auch H können (Wer E-Mobilität fördert muss auch bei Bränden von E-Kraftfahrzeugen helfen können)

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

24.09.2020

Lfd. Nr. 34 (21)

 

Anfrage gemäß § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Benjamin Schwanke, Klaus Krüger und Burkhardt Müller-Sönksen (FDP-Fraktion)

 

Wer E fordert muss auch H können (Wer E-Mobilität fördert muss auch bei Bränden von E-Kraftfahrzeugen helfen können)

 

Die Anfrage wird – zu der Frage 1 – von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und – zu den Fragen 2-6 – von der Behörde für Inneres und Sport (BIS) wie folgt beantwortet. Eine Antwort zu Frage 7 läge in der Zuständigkeit der BVM, könne laut deren Auskunft aber nicht mehr beantwortet werden.

 

 

 

Vorbemerkung:

In der Schriftlichen Kleinen Anfrage „Brandgefahr und Gefahrenstoffe bei Elektroautos“ des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 22.06.2020 (Drs. 22/615) wird ausgeführt:

„Die sehr dynamische Entwicklung im Bereich der alternativen Antriebstechniken- und Energien erfordert eine fortlaufende Anpassung der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Dennoch werden die grundsätzlichen Gefahren bei Bränden von Elektrofahrzeugen nicht höher eingeschätzt als bei konventionellen Fahrzeugbränden. Dies gilt sowohl für Personenkraftwagen als auch für einspurige Kraftfahrzeuge. Im Einsatzfall erfolgt eine lageabhängige Erkundung. Die Fahrzeugdaten bzw. der Inhalt der Rettungskarte können durch die Rettungsleitstelle der Feuerwehr recherchiert und den Einsatzkräften vor Ort zur Verfügung gestellt werden.“

 

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

Sachverhalt:

Die Zahl der Elektrofahrzeuge steigt zwar sehr langsam, aber stetig auf Hamburger Straßen. E-Autos sollen die mobile Zukunft sein. Aber die gleichzeitig steigende Gefahr bei und durch Unfälle mit Beteiligung von E-Mobilen wird nicht Rechnung getragen. Unabhängig davon, dass ein Unfallbeschädigtes Fahrzeug selbst für die Umwelt eine gravierende Verschmutzung und Gefahr darstellt, wobei es durch die Beschädigung insbesondere der Energiespeicher zu nicht kontrollierten chemischen Reaktionen mit dem Ergebnis von nicht löschbaren, immer wieder aufflammenden Bränden kommt. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung bzw. den Hamburger Senat.

 

Frage(n):

Wir fragen die Bezirksamtsleitung bzw. den Hamburger Senat,

 

1. Wie viele E-Automobile sind in Eimsbüttel zugelassen

a. im Bezirk Eimsbüttel / ganz Hamburg

b. im Bezirk Eimsbüttel / ganz Hamburg unter 2,8 T Gesamtzulassungsgewicht *)

c. im Bezirk Eimsbüttel / ganz Hamburg über 2,8 T Gesamtzulassungsgewicht *)

 

Zum Stichtag 01.08.2020 waren in Hamburg 23.077 Fahrzeuge mit Elektroantrieb zugelassen, davon 4.937 mit reinem Elektroantrieb.

Von der genannten Gesamtanzahl sind 19.413 Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von ≤ 2,6 t zugelassen und hiervon wiederum 3.977 mit reinem Elektroantrieb.

Eine Auswertung gem. der Fragestellung nach 2,8 t findet seitens des LBV nicht statt, ebenso wenig wie eine Auswertung nach einzelnen Bezirken.

 

2. Wie viele E-Fahrzeuge (bitte aufgeschlüsselt in reiner E-Antrieb/Hybrid)

a. Kfz.,

b. Lkw’s,

c. Busse

d. Fahrräder

e. Wasserfahrzeuge

 hat der Bezirk Eimsbüttel bzw. die Freie und Hansestadt Hamburg angeschafft?

 

Zum Stichtag 1. August 2020 befindet sich ein E-Fahrzeug (Pkw) der Polizei mit Elektroantrieb im Bestand des räumlichen Zuständigkeitsbereichs Bezirks Eimsbüttel, für die Feuerwehr keines.

 

3. Gibt es bei Einsätzen von Unfällen mit Beteiligung von E-Fahrzeugen

a. bei telefonischer Unfallaufnahme (110/112) die Abfrage, ob ein E-Fahrzeug beteiligt ist?

b. Wenn a. mit „ja“ beantwortet wird oder es bei der Unfallmeldung von sich aus ergibt, dass die Beteiligung eines E-Fahrzeuges angegeben wird, wird dann ein Einsatzbefehl an Rettungskräfte der Feuerwehr und Polizei herausgegeben,

„… unter besonderer Beachtung der Sorgfaltspflicht wegen Gefahr eines E-Brandes?“

 

Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

4. Welche Schulungen, Nachschulungen, Übungen etc. – ggf. auch in Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz – hat es bei den Feuerwehren jeweils aufgelistet

bei

a. Berufsfeuerwehren und

b. Freiwilligen Feuerwehren

jeweils aufgelistet in der

c. Vergangenheit

d. Gegenwart

e. Zukunft

gegeben bzw. wird es geben?

 

Die Regelungsinhalte der Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) sind die zentrale fachliche Grundlage für die Feuerwehraus- und -fortbildung. Ziel ist die optimale technische und taktische Vorbereitung des Personals der Feuerwehr auf die Bekämpfung von Schadensszenarien. Dies beinhaltet auch die Maßnahmen zur Brandbekämpfung an Fahrzeugen mit an Bord verbauten elektrischen Speichermedien.

Fachtechnisch unterscheiden sich die hierbei durchzuführenden Grundtätigkeiten nicht wesentlich von Brandbekämpfungsmaßnahmen an anderen Objekten. Diese werden in der Feuerwehraus- und -fortbildung den jeweiligen Funktionsebenen zielgruppenorientiert in theoretischer und praktischer Unterrichtsform oder nur theoretisch (Führungskräfteausbildung) vermittelt. Nur vereinzelt finden darüber hinaus besondere Schulungen oder Weiterbildungen zu dieser Thematik statt. Daher ist eine Auflistung gezielter Schulungsmaßnahmen nicht möglich. Die Konzepte und Schulungsunterlagen werden von der Feuerwehrakademie erarbeitet.

 

5. Welche Schulungen, Nachschulungen, Übungen etc. – ggf. auch in Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz – hat es bei der Polizei jeweils aufgelistet

jeweils aufgelistet in der

a. Vergangenheit

b. Gegenwart

c. Zukunft

gegeben bzw. wird es geben?

 

Die Brandbekämpfung und die technische Gefahrenabwehr sind gesetzlich festgelegte Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Einsatz, insbesondere dem Großschadens- oder Katastrophenfall, wird regelmäßig geübt. Der Polizei kommen hier ihre besonderen Aufgaben im ersten Angriff (z.B. Absperren und Freihalten des Unglücksortes für die übrigen BOS) und im Weiteren auch zur Ursachenermittlung (z.B. strafrechtliche Ermittlungen) zu. Dies wird zum Beispiel als Voll- oder Teilvollübungen (tatsächliche und nicht nur fiktive Schadensdarstellung) im Zusammenhang mit Flugunfallübungen an den Flughäfen Fuhlsbüttel und Finkenwerder abwechselnd einmal im Jahr geübt. Darüber hinaus fanden und finden zu verschiedenen Themenkomplexen regelmäßig auch sogenannte Stabsrahmenübungen statt, bei denen insbesondere Führungsabläufe unter Zugrundelegung eines fiktiven Szenarios geübt werden.

Für die kriminalpolizeilichen Brandsachbearbeiter findet eine modular aufgebaute Fortbildung statt. Während in den Modulen 1 und 2 grundlegende Kenntnisse vermittelt werden, setzt sich das Modul 3 insbesondere mit den Themenkomplexen naturwissenschaftliche und elektrotechnische Grundlagen der Brandursachenermittlung auseinander. Die Lehrgangsteilnehmer vertiefen hierbei ihre in den Modulen 1 und 2 erlernten Kenntnisse und lernen die rechtlichen, taktischen und naturwissenschaftlich-technischen Möglichkeiten und Problematiken bei besonderen Brandphänomenen kennen. Hierzu zählen auch Brände bei Kfz. Exkursionen zum Institut für Schadensforschung in Kiel veranschaulichen hierbei in praktischen Versuchen und Demonstrationen spezielle Brandentstehungen und -verläufe, z.B. bei Lithiumakkumulatoren. Darüber hinaus wird als Modul 4 ein weiterer Lehrgang speziell für die Sachbearbeitung bei Kfz.-Bränden angeboten, der die Besonderheiten bei Kfz.-Bränden – auch E-Kfz. – beinhaltet. Zu den Fortbildungslehrgängen für kriminalpolizeiliche Brandsachbearbeiter können folgende ergänzenden Angaben gemacht werden:

 

Bezeichnung

Dauer

wird (in der jetzigen Form) durchgeführt seit

Fortbildungslehrgang für Brandsachbearbeiter (Grundlehrgang -  Modul 1)

8 Tage

2008

Aufbaulehrgang für Brandsachbearbeiter

(Modul 2)

5 Tage

2015

Aufbaulehrgang für Brandsachbearbeiter -Naturwissenschaftliche und elektrotechnische Grundlagen der Brandursachenermittlung (Modul 3)

5 Tage

2018

Aufbaulehrgang für Brandsachbearbeiter - Kfz- Brände (Modul 4)

5 Tage

2019

 

 

Die vorgenannten Lehrgänge werden von der Akademie der Polizei im Rahmen des Nordverbundes auch den Polizeien anderer Länder (kostenpflichtig) angeboten. Zu den detaillierten Lehrgangsinhalten und ggf. Schulungsunterlagen können keine Angaben gemacht werden, da diese mindestens Rückschlüssel auf die polizeiliche Einsatz- und Ermittlungstaktik zulassen, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden.

 

6. Sollten solche Schulungen unter Ziffer 4. und 5. stattgefunden haben, wurden diese

a. nur theoretisch oder

b. theoretisch und praktisch

durchgeführt?

c. Wie lange (Stunden/Tage) haben diese Schulungen gedauert?

d. Welche Inhalte (Schulungsunterlagen) wurden verwendet und wer hat diese erstellt?

e. Gibt es in Bezug auf E-Brände

I. Hardware (z.B. Luft- und Wasserdichte Großkontainer etc.)

und/oder

II. Löschungs- und Beseitigungskonzepte

 die Feuerwehr, Entsorgungsunternehmen etc. angeschafft bzw. erstellt haben?

 

Für den Bereich der Feuerwehr siehe Antwort zu 4., für den Bereich der Polizei siehe Antwort zu 5.

 

7. Welche weiteren Vorsorgemaßnahmen / Beschlüsse hat der Hamburger Senat ansonsten getroffen und wann wurde diese umgesetzt bzw. gefällt?

 

Siehe oben (vor der Vorbemerkung).

 

 

 

 

*) sollte in der Kfz.-Zulassungsstelle bei E-Mobilität andere Gewichte bzw. Unterscheidungskriterien als Merkmale geführt werden, dann bitten wir um diese Zahlen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine