Antwort: Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur im Bezirk Hamburg-Mitte (Anfrage der GRÜNE-Fraktion)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Manuel Muja, Henrike Wehrkamp, Lothar Knode, Larry Wendt, Carina Sickau, Clemens Willenbrock, Karin Zickendraht, Jörg Behrschmidt, Sonja Lattwesen, Sven Dahlgaard
Wirksame Klima- und Umweltschutzziele lassen sich nur erreichen, wenn auch der Straßenverkehr einen wesentlichen Beitrag leistet. Denn hier entsteht der Großteil der transportbedingten Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmbelastung. Der Straßenverkehr selbst muss umweltfreundlicher werden, mit weniger negativen Auswirkungen auf Klima und Gesundheit und für mehr Lebensqualität in der Stadt von morgen. Elektrofahrzeuge fahren vor Ort emissionsfrei und leiser als konventionelle Fahrzeuge und sind in der Gesamtbilanz klima- und umweltfreundlicher.
Die wichtigste Grundlage für eine erhöhte Anzahl von Elektrofahrzeugen in Hamburg-Mitte ist eine gute und vielschichtige Infrastruktur für Elektromobilität in unserem Bezirk.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
1.1. Wie viele Anträge auf Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur wurden in den letzten fünf Jahren jeweils gestellt?
115.
1.2. Wie viele der Anträge auf Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 1.1. sahen als Betreiber Stromnetz Hamburg vor?
115.
1.3. Wie viele der Anträge auf Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 1.1. wurden in den letzten fünf Jahren jeweils genehmigt?
104.
1.4. Wie viele der genehmigten Anträge auf Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 1.3. sahen als Betreiber Stromnetz Hamburg vor?
104.
1.5. Falls Anträge auf Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 1.1. abgelehnt wurden: Was waren hier jeweils die Gründe für die Ablehnung?
11 Standorte wurden abgelehnt, weil diese aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht geeignet waren.
1.6. Wie hoch sind die Kosten für eine Sondernutzungserlaubnis für einen Ladesäule mit zwei Ladepunkten? Falls die Kosten variieren, bitte die Kriterien, nach denen sich die Kosten richten, und die Spanne, in der sich die Kosten bewegen, angeben. Falls zutreffend, bitte die Kosten aufgeschlüsselt nach Kosten für die Erlaubniserteilung und Kosten für die Sondernutzung selbst (pro Jahr/pauschal) angeben.
Es werden die jeweils festgelegten Gebührensätze nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege für die jeweils in Anspruch genommene Fläche berechnet. Dabei wird nur die Fläche für die Ladesäule berechnet (ca.1m²). http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-WegeBenGebOHA1994rahmen&st=lr
1.7. Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur einzureichen?
Schriftlicher Antrag mit Baubeschreibung und Lageplänen.
1.8. Für welchen Zeitraum werden Sondernutzungserlaubnisse für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur in der Regel genehmigt? Besteht die Möglichkeit, entsprechende Genehmigungen zu widerrufen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Erlaubnisse werden gem. Hamburgisches Wegegesetz für 5 Jahre erteilt.
Sondernutzungserlaubnisse nach dem Hamburgischen Wegegesetz erhalten grundsätzlich einen Widerrufsvorbehalt nach § 49 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
1.9. An welche Auflagen oder Bedingungen ist eine Sondernutzungserlaubnis für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur gebunden?
S. Anlagen 1+2.
1.10. Ist die digitale Antragsstellung auf Sondernutzung für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur möglich?
Nein.
1.11. Stellt die Installation von Sensorik (Fahrzeug-Detektoren) auf den Parkflächen ebenfalls eine Sondernutzung dar? Wie hoch sind etwaige hierdurch zusätzlich entstehende Kosten für Antragstellende?
Für den Einbau von Parkraumsensoren/-detektoren wurde 2019 ein Sondernutzungsvertrag geschlossen. Einige sind bereits durch Tiefbauerlaubnisse genehmigt und eingebaut worden. Jedoch nicht durch Stromnetz Hamburg GmbH und es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Art der Parkanlage sich diese befinden.
Die Gebühren für diese Tiefbauerlaubnisse ergeben sich aus der Anlage 4 der GebO und betragen pro Sensor 29 €, aber mindestens 53,60 €.
2.1. Wie viele Anträge für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur wurden in den letzten fünf Jahren jeweils gestellt?
Die Beantwortung der Frage ist aus technischen Gründen nicht möglich. Das Fachverfahren, welches für die Bearbeitung von Tiefbauerlaubnissen genutzt wird, beinhaltet keine hierfür erforderliche Suchfunktion. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Anzahl mit denen für die Sondernutzungserlaubnis deckt.
2.2. Wie viele der Anträge für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 2.1. sahen als Betreiber Stromnetz Hamburg vor?
Das gilt für alle Anträge, da diese ausschließlich durch Stromnetz Hamburg GmbH gestellt werden.
2.3. Wie viele der Anträge für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 2.1. wurden in den letzten fünf Jahren jeweils genehmigt?
Die Beantwortung der Frage ist aus technischen Gründen nicht möglich. Das Fachverfahren, welches für die Bearbeitung von Tiefbauerlaubnissen genutzt wird, beinhaltet keine hierfür erforderliche Suchfunktion. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Anzahl mit denen für die Sondernutzungserlaubnis deckt.
2.4. Wie viele der genehmigten Anträge für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 2.3. sahen als Betreiber Stromnetz Hamburg vor?
Das gilt für alle Anträge, da diese ausschließlich durch Stromnetz Hamburg GmbH gestellt werden.
2.5. Falls Anträge für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur unter 2.1. abgelehnt wurden: Was waren hier jeweils die Gründe für die Ablehnung?
Eine Ablehnung wäre nur bezgl. des Zeitfensters der Ausführung der Arbeiten denkbar. Dann würde das Zeitfenster entweder geändert oder ein neuer Antrag mit neuem Zeitfenster gestellt werden.
Gründe hierfür z.B. Veranstaltungen, aktuelle Baumaßnahmen.
Ein weiterer Grund könnte sein, dass keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt.
2.6. Wie hoch sind die Kosten für eine Genehmigung für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für einen Ladesäule mit zwei Ladepunkten? Falls die Kosten variieren, bitte die Kriterien, nach denen sich die Kosten richten, und die Spanne, in der sich die Kosten bewegen, angeben.
Es werden keine Gebühren für Tiefbauerlaubnisse erhoben. Diese sind durch den bestehenden Konzessionsvertrag mit Stromnetz Hamburg GmbH abgegolten.
2.7. Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer Genehmigung für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur einzureichen?
Ein schriftlicher Antrag, die jeweilige Sondernutzungserlaubnis sowie ein Lageplan und ein Antrag nach §45 StVO zur elektronischen Weitergabe an das zuständige Polizeikommissariat bzw. die Vorlage einer bestehenden AO.
2.8. An welche Auflagen oder Bedingungen ist eine Genehmigung für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur gebunden?
Siehe Anlage „Auflagen AGS“.
Ggf. weitere standortbezogene Auflagen, z.B. bezgl. der Oberflächenwiederherstellung.
2.9. Ist die digitale Antragsstellung für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum für Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur möglich?
Ja.
3.1. Wer ist verantwortlich für die Ausweisung von Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten?
3.2. Muss die Ausweisung von Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten gesondert beantragt werden? Falls ja: Welche Unterlagen sind hierfür erforderlich? Ist die digitale Antragsstellung möglich?
3.3. Sind mit der Beantragung oder Ausweisung einer Parkfläche als Sonderparkfläche für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten Kosten für Antragstellende verbunden?
3.4. Gibt es Ladesäulen im öffentlichen Raum im Bezirk Hamburg-Mitte, an denen keine Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge ausgewiesen sind? Wenn ja, wie viele und wo?
3.5. Wurde für die Fälle unter 3.4. jeweils eine entsprechende Ausweisung beantragt? Wenn ja, warum wurden die betreffenden Parkflächen nicht als Sonderparkflächen ausgewiesen?
3.6. Auf wie vielen Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten ist die Parkdauer auf welche maximale Parkdauer beschränkt?
3.7. Nach welchen Kriterien und durch wen wird die maximale Parkdauer auf Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten festgelegt?
3.8. Gibt es Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten, auf denen es auch über Nacht eine Begrenzung der Parkdauer gibt? Wenn ja, welche?
3.9. Gibt es Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten, an denen es werktags tagsüber keine maximale Parkdauer gibt? Wenn ja, welche?
3.10. Ist auf den Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge an Ladepunkten im Bezirk Hamburg-Mitte das Parken nur während des Ladens erlaubt oder dürfen Elektrofahrzeuge auch ohne zu laden auf diesen Flächen parken? Falls dies für die verschiedenen Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge unterschiedlich ist, bitte angeben, auf wie viele Sonderparkflächen was zutrifft und nach welchen Kriterien und durch wen dies festgelegt wird.
3.11. Wie viele Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge ohne Ladepunkte gibt es aktuell im Bezirk Hamburg-Mitte?
3.12. Ist die Ausweisung weiterer Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge ohne Ladepunkte geplant? Wenn ja wann und wo? Wenn nein, warum nicht?
3.13. Gibt es abweichend von der regulären Parkraumüberwachung gesonderte Kontrollen auf Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge?
3.14. Können etwaige Sensorik und Detektoren zur Unterstützung der Parkraumüberwachung genutzt werden?
Die unter 3.1 – 3.14 gestellten Fragen können vom Bezirksamt nicht beantwortet werden, zuständig ist die Behörde für Inneres und Sport. Hierzu müsste eine Anfrage nach § 27 BezVG gestellt werden.
4.1. Falls die Zahlen der Anträge auf Sondernutzungserlaubnis und auf Tiefbaugenehmigungen voneinander abweichen: Was ist der Grund für diese Abweichung?
Ein Grund könnte z.B. sein, dass die Sondernutzungserlaubnis vorliegt, die Aufstellung (Tiefbauerlaubnis nach §22 HWG) der Ladesäule aber noch nicht beantragt wurde.
4.2. Bestehen neben der Sondernutzungserlaubnis und der Genehmigung für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum weitere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten für die Errichtung und den Betrieb von Elektromobilitäts-Ladeinfrastruktur gegenüber dem Bezirksamt? Wenn ja, welche?
Nein.
4.3. Wie viele Standorte für neu zu errichtende Ladesäulen hat der Bezirk der Stromnetz Hamburg in den letzten fünf Jahren jeweils vorgeschlagen? Wie viele dieser Vorschläge erfolgten im Rahmen von Straßen-Umbaumaßnahmen?
Keine.
4.4. Weicht das Verfahren zu Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen, Tiefbaugenehmigungen und der Ausweisung von Sonderparkflächen für Elektrofahrzeuge auf Hauptverkehrs- und Bundesstraßen von dem auf anderen Straßen ab? Wenn ja, wie?
Bei Tiefbauerlaubnissen weicht das Verfahren für Flächen, die dem HWG unterliegen, nicht ab.
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