22-4165

Antrag auf Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen bzw. Belassen von Pflanzkübeln im öffentlichen Raum hier: Rostocker Straße 1 und Zimmerpforte 5

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.11.2023
10.10.2023
Sachverhalt

 

Die WEG Rostocker Straße 1 hat für das Aufstellen bzw. Belassen von Pflanzkübeln auf den öffentlichen Wegeflächen Rostocker Straße und Zimmerpforte einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt.

 

- Übersichtsplan / Bild 1 siehe Anlage - (Aus Datenschutzgründen vertraulich eingestellt.)

 

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens, an dem die Wegeaufsichtsbehörde, das zuständige Polizeikommissariat sowie das Kompetenzteam für Barrierefreiheit beteiligt waren, stellt sich das Ergebnis für die einzelnen im Antrag erwähnten Zonen wie folgt dar:

 

Zone 1: Die Bepflanzungen der Kübel sind raumgreifender als die jeweiligen Kübel selbst. Deren Durchmesser sind somit bodennah nicht mit einem Langstock ertastbar und können von Sehbehinderten in Kopfhöhe nicht eingeschätzt werden.

Unter den Voraussetzungen, dass entweder ein gravierender Rückschnitt an den Pflanzen vorgenommen oder eine weniger ausladende Bepflanzung gewählt wird, wären diese Standorte genehmigungsfähig.

 

Zone 2: Die Bepflanzungen der Kübel sind raumgreifender als die jeweiligen Kübel selbst. Deren Durchmesser sind somit bodennah nicht mit einem Langstock ertastbar und können von Sehbehinderten in Kopfhöhe nicht eingeschätzt werden. Darüber hinaus beträgt der Abstand von den Kübeln bis zum Verkehrsschild bzw. Poller nur 1,20 m und entspricht somit nicht den geforderten Mindestbreiten. Diese Standorte wären somit abzulehnen.

 

Anzumerken wäre hierzu noch, dass im Plan angebenden Maße nicht den Gegebenheiten vor Ort entsprechen.

 

- Auszug aus dem Antrag und Gegebenheiten vor Ort / Bilder 2 bis 4 siehe Anlage - (Aus Datenschutzgründen vertraulich eingestellt.)

 

 

 

Zone 3: Die Bepflanzungen der Kübel sind raumgreifender als die jeweiligen Kübel selbst. Deren Durchmesser sind somit bodennah nicht mit einem Langstock ertastbar und können von Sehbehinderten in Kopfhöhe nicht eingeschätzt werden. Darüber hinaus beträgt der Abstand von den Kübeln bis zum Verkehrsschild bzw. Poller nur 1,20 m und entspricht somit nicht den geforderten Mindestbreiten. Die Standorte wären demnach ablehnen.

 

Zone 4: Diese Standorte sind unter der Vorgabe, dass die Bepflanzungen zumindest in Kopfhöhe - den Kübelgrößen entsprechen und der Einhaltung einer Restgehwegbreite von 1,50 ohne Sicherheitsraum zur Fahrbahn, genehmigungsfähig.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung wird gebeten.