21-2362

Umweltverschmutzung durch Zigarettenkippen stoppen Drs. 21-2143, Beschluss der BV vom 17.06.2021

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 20.10.2021 Grün, Nachhaltigkeit, Umwelt, Verbraucherschutz, Wirtschaft und Digitalisierung Ö 5.1

Sachverhalt

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Beim Wegwerfen von sogenannten „Zigarettenkippen“ handelt es sich um Ablagerung von Abfall außerhalb zugelassener Anlagen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Verstöße hiergegen sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bewehrt. Der Bußgeldkatalog der Bezirksämter konkretisiert dies in Ziff. 6.1.1.1.1 für Abfälle in geringer Menge auf 35 bis 150 Euro.

Zuständig für die Sanktionierung der Verstöße sind nach Ziff. IV Nr. 1 der Zuständigkeitsanordnung (ZustAO) Abfall die Bezirksämter. Daneben ist nach Ziff. II Abs. 3 Nr. 1 ZustAO Abfall auch die SRH hierfür zuständig.

Bei der SRH werden jährlich in etwa 9 bis 16 Tsd. diesbezügliche Verfahren geführt. Bei den Bezirken beschränkt sich dies auf einzelne Verfahren.

 

Die SRH wird zukünftig Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Zigarettenkippen nach folgenden Grundsätzen ahnden:

  • Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt nach § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde unter Beachtung des stets geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
  • Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann sie eine Verwarnung –  ohne

oder mit Verwarnungsgeld –  erteilen (§ 56 OWiG),  einen Bußgeldbescheid erlassen (§ 65 OWiG) oder auch ein eingeleitetes Verfahren einstellen (§ 47 OWiG).

  • Eine Verwarnung kann ausgesprochen werden bei „geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ und kann nach dem OWiG zwischen 5 und 55 Euro betragen (§ 56 Abs. 1 OWiG). 
  • Sinn und Zweck des OWiG ist es, ordnungswidrige Zustände zu beseitigen oder ihr Entstehen zu verhindern, nicht aber dem Staat eine weitere Einnahmequelle zu erschließen. Bußgeldbescheide sollen deshalb nur erlassen werden, wenn das Ziel auf andere Weise (z.B. durch Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld) nicht erreicht werden kann.“ (s.a. S. 2 des Vorspanns des Bußgeldkataloges).

 

Ob also eine Verwarnung oder ein Bußgeld ausgesprochen wird, muss nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entschieden werden.

 

Im Rahmen der Ermessensausübung sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich Bedeutung und Auswirkungen der Tat, der Grad der Vorwerfbarkeit, die Wiederholungsgefahr (auch durch andere), die Häufigkeit gleichartiger Verstöße, die Tätereinstellung zur Rechtsordnung, die Folgen der Tat für den Betroffenen sowie das Nachtatverhalten (BeckOK OWiG/A. Bücherl OWiG § 47 Rn. 8 m.w.N.).

 

Zigarettenkippen haben auf die Umwelt schädliche Auswirkungen, wenn sie unsachgemäß entsorgt werden und in der Natur verbleiben. Dies kommt auch in aktuellen Rechtsakten wie z.B. der Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zum Ausdruck, die auch für Zigarettenfilter eine Kennzeichnungspflicht vorsieht. Daher ist es sachgerecht, das im Standardfall anzusetzende Verwarngeld bei erstmaliger Begehung von bisher 20 Euro auf 40 Euro anzuheben. Dies ist ein deutlich spürbarer Betrag, der Verursacher:innen die Auswirkungen ihrer Handlung vor Augen führt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass dies im Sinne des Präventionsgedankens regelhaft ausreichen wird, für die Zukunft zu einem gesetzestreuen Verhalten zu veranlassen (siehe hierzu Lutz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, Rn. 3). Eine Erhöhung darüber hinaus wird daher bei Ersttäter:innen im Standardfall nicht als angemessen und nicht erforderlich erachtet.

 

Bei Uneinsichtigkeit der Betroffenen oder weiteren erschwerenden Umständen im Einzelfall kann im Rahmen der geltenden Rechtslage das Verwarngeld erhöht werden oder – ebenso wie z.B. bei Wiederholungstaten – ein Bußgeld verhängt werden. Der Rahmen (35 bis 150 Euro) ist ausreichend, um in jedem Einzelfall angemessen reagieren zu können.

 

Zu 2.:

Die WasteWatcher+ sind in der Regel täglich mit einem Team am Alsterufer im Bezirk Eimsbüttel unterwegs. Weitere Teams bestreifen bereits Grünanlagen und weitere Alsteruferabschnitte. Eine Abstimmung mit den zuständigen Bezirksämtern über eine neue Priorisierung der zu bestreifenden Areale ist seitens der SRH möglich. Im Zweifelsfall ist dabei zu bedenken, dass aufgrund der begrenzten Personalressource ggf. Bestreifungen in anderen Bereich entfallen müssten.

 

Zu 3.:

Die SRH weist in ihrer Kommunikation und insbesondere auf ihren Social-Media-Kanälen regelmäßig auf die Problematik der „gelitterten“ Zigarettenkippen hin (https://fb.watch/5AWEn91o0s/). Die WasteWatcher+ sind bereits jetzt an Schwerpunktorten unterwegs und klären bei ihren Einsätzen vor Ort im Rahmen ihres Präventionsauftrages stets auch über die mit dem Littering verbundenen negativen Auswirkungen auf.

 

Zusätzlich hat die BUKEA in diesem Jahr im Rahmen der Kampagne „Behandle Hamburg wie dein Wohnzimmer“ auf Social Media auf die Problematik aufmerksam gemacht. Auf der Internetseite der BUKEA wird auch darüber aufgeklärt, wie Zigarettenkippen richtig zu entsorgen sind, siehe https://www.hamburg.de/wohnzimmerhh/15087372/zigarettenkippen-richtig-entsorgen/.

 

Zu 4.:

Sogenannte „Ballot Bins“ wurden von der SRH bereits über einen längeren Zeitraum an Rathausmarkt und Hauptbahnhof erprobt. Die Behälter erwiesen sich als vandalismusanfällig, betreuungsintensiv und nicht optimiert für eine schnelle und saubere Leerung. Im Ergebnis waren im Umkreis von etwa drei bis fünf Metern weniger Zigarettenkippen aufzufinden. Darüber hinaus war aber keine besondere Wirkung der „Ballot Bins“ festzustellen.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

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