22-2707

„Umgang mit dem Wegfall der 50-Prozent-Ausnahme im Hamburgischen Wohnraum-schutzgesetz“

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: „Umgang mit dem Wegfall der 50-Prozent-Ausnahme im Hamburgischen Wohnraum-schutzgesetz“
Fortlaufende. Nr.: 22-233

Eingangsdatum: 15.09.2026
Datum der Antwort: 28.09.2026

Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

Sachverhalt:

Die Hamburgische Bürgerschaft hat 2026 eine Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes beschlossen. Eine der wesentlichen Änderungen ist der Wegfall der 50-Prozent-Ausnahme. Nach der bisherigen Rechtslage durfte eine Wohnung bis zu 50 % ihrer Gesamtwohnfläche zeitlich unbegrenzt und genehmigungsfrei dauerhaft als Ferienwohnung vermietet werden.

Diese Ausnahme war laut Gesetzesbegründung aus verwaltungspraktischer Sicht mit erheblichem Kontrollaufwand verbunden. Auch wohnungspolitisch war sie katastrophal: Sie begünstigte die dauerhafte Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung gegenüber klassischen Untervermietungen, Wohngemeinschaften oder anderen Wohnmodellen, weil die kurzfristige Vermietung finanziell deutlich attraktiver war.

Mit der Novelle entfällt die 50-Prozent-Ausnahme künftig vollständig. Genehmigungsfrei bleibt dann nur noch die Vermietung der gesamten Wohnung für bis zu acht Wochen im Jahr, unabhängig von der vermieteten Fläche. Für diesen Teil der Reform gilt eine Übergangsregelung: Er tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Nach dem Stand der letzten Großen Anfrage (Ferienwohnungen in Eimsbüttel IX, Fortlaufende Nr. 22-140, Stand Januar 2026) waren in Eimsbüttel 571 Wohnraumschutznummern in der Kategorie "weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche" registriert. Diese dürften von der Neuregelung unmittelbar betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Wie bereitet sich das Bezirksamt auf das Auslaufen der Übergangsregelung zum 1. Januar 2027 vor?

Es ist weiterhin beabsichtigt, wie auch zuvor, verdächtige Inserate bzgl. Verstößen gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz zu überprüfen. Zudem werden Daten der Gastgeber direkt von den Portalen über die Bundesnetzagentur in das Fachverfahren übertragen und ausgewertet.

  1. Reicht die vorhandene personelle Ausstattung im Amt für Wohnraumschutz aus, um die Umsetzung der Neuregelung zu bewältigen, oder wird zusätzlicher Personalbedarf gesehen?

Die Neuregelung ist von den Vermietenden ab dem Stichtag einzuhalten. Die zuständige Abteilung des Bezirksamtes prüft stichprobenartig die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.

  1. Ist bereits absehbar, wie mit den bestehenden Wohnraumschutznummern der Kategorie "weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche" ab dem 1. Januar 2027 verfahren wird, insbesondere im Hinblick auf mögliche Widerrufe, Übergangsfristen für die Inhaber:innen oder eine Umstellung auf die 8-Wochen-Regelung?

Die Wohnraumschutznummern behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

  1. Welche Kommunikationsmaßnahmen sind geplant, um Inhaber:innen betroffener Wohnraumschutznummern rechtzeitig über die Neuregelung zu informieren?

Mitte Mai 2026 wurden durch die BSW alle Wohnraumschutznummern-Inhaber über die bei der Registrierung angegebene E-Mailadresse, neben der Information zur Änderung der Wohnraumschutznummer, auch über die Änderung der gesetzlichen Grundlage hinsichtlich der Begrenzung der Überlassungsdauer informiert.

  1. Falls konkrete Umsetzungsschritte noch nicht begonnen haben: Was sind die Gründe dafür?

Siehe Antwort zu Frage 1.

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