„Umgang mit dem Wegfall der 50-Prozent-Ausnahme im Hamburgischen Wohnraum-schutzgesetz“
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: „Umgang mit dem Wegfall der 50-Prozent-Ausnahme im Hamburgischen Wohnraum-schutzgesetz“
Fortlaufende. Nr.: 22-233
Eingangsdatum: 15.09.2026
Datum der Antwort: 28.09.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Die Hamburgische Bürgerschaft hat 2026 eine Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes beschlossen. Eine der wesentlichen Änderungen ist der Wegfall der 50-Prozent-Ausnahme. Nach der bisherigen Rechtslage durfte eine Wohnung bis zu 50 % ihrer Gesamtwohnfläche zeitlich unbegrenzt und genehmigungsfrei dauerhaft als Ferienwohnung vermietet werden.
Diese Ausnahme war laut Gesetzesbegründung aus verwaltungspraktischer Sicht mit erheblichem Kontrollaufwand verbunden. Auch wohnungspolitisch war sie katastrophal: Sie begünstigte die dauerhafte Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung gegenüber klassischen Untervermietungen, Wohngemeinschaften oder anderen Wohnmodellen, weil die kurzfristige Vermietung finanziell deutlich attraktiver war.
Mit der Novelle entfällt die 50-Prozent-Ausnahme künftig vollständig. Genehmigungsfrei bleibt dann nur noch die Vermietung der gesamten Wohnung für bis zu acht Wochen im Jahr, unabhängig von der vermieteten Fläche. Für diesen Teil der Reform gilt eine Übergangsregelung: Er tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Nach dem Stand der letzten Großen Anfrage (Ferienwohnungen in Eimsbüttel IX, Fortlaufende Nr. 22-140, Stand Januar 2026) waren in Eimsbüttel 571 Wohnraumschutznummern in der Kategorie "weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche" registriert. Diese dürften von der Neuregelung unmittelbar betroffen sein.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Es ist weiterhin beabsichtigt, wie auch zuvor, verdächtige Inserate bzgl. Verstößen gegen das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz zu überprüfen. Zudem werden Daten der Gastgeber direkt von den Portalen über die Bundesnetzagentur in das Fachverfahren übertragen und ausgewertet.
Die Neuregelung ist von den Vermietenden ab dem Stichtag einzuhalten. Die zuständige Abteilung des Bezirksamtes prüft stichprobenartig die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.
Die Wohnraumschutznummern behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Mitte Mai 2026 wurden durch die BSW alle Wohnraumschutznummern-Inhaber über die bei der Registrierung angegebene E-Mailadresse, neben der Information zur Änderung der Wohnraumschutznummer, auch über die Änderung der gesetzlichen Grundlage hinsichtlich der Begrenzung der Überlassungsdauer informiert.
Siehe Antwort zu Frage 1.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.