22-0945

Öffentliche Stellenausschreibung für Bezirksamtsleitung

Antrag

Letzte Beratung: 22.05.2025 Bezirksversammlung Ö 9.1

Sachverhalt

Die Bezirksamtsleitung ist seit Ende 2022 unbesetzt. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 BezVG schreibt der Senat die Stelle öffentlich aus, sofern nicht die Bezirksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß § 34 Abs. 2 S. 2 BezVG beschließt, auf eine Ausschreibung zu verzichten.

Einen Beschluss nach § 34 Abs. 2 S. 2 BezVG hat die Bezirksversammlung Eimsbüttel am 24.11.2022 (Drs. 21-3431) gefasst. Jedoch ergibt sich sowohl aus dem Sachverhalt als auch aus dem Petitum, dass der Beschluss für die laufende Amtsperiode gefasst wurde, die im Juni 2024 endete. Die „Chance der politischen Willensbildung und Gestaltungskraft“ der Bezirksversammlung sollte nach der nächsten Wahl nicht geschmälert werden, zumal der Beschluss auch vom Gedanken getragen war, künftig die Wahlperioden von Bezirksversammlung und Bezirksamtsleitung zeitlich zu vereinheitlichen.

Dieser Aspekt findet aktuell keine weitere Verfolgung und ist damit abgesehen von der klaren Intention des Beschlusses ein weiteres Argument, weshalb die Bezirksversammlung in der Sache volle Entscheidungsfreiheit hat. Sofern man davon ausgehen wollte, dass die Bezirksversammlung fußend auf Drs. 21-3431 die Option habe, eine Bezirksamtsleitung ohne Ausschreibung zu wählen, bleibt festzuhalten, dass hiervon kein Gebrauch gemacht wurde und eine Unterbreitung von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Bezirksversammlung als auch von Seiten des Senats unterblieben ist.

Die herausgehobene Stellung der Bezirksamtsleitung gebietet eine öffentliche Ausschreibung, da nur diese gewährleisten kann, dass eine Auswahl zwischen hinreichend qualifizierten Kandidatinnen und Kandidaten besteht und dem Grundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung getragen wird, das Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung zu besetzen. Nur so wird eine für die Bürgerinnen und Bürger effizient arbeitende Verwaltung gewährleistet und dafür Sorge getragen, dass die Besetzung der Bezirksamtsleitung transparent und nachvollziehbar erfolgt.

Die Bezirksversammlung hat zwar mit Ablehnung der Drs. 22-0391 die Initiierung einer öffentlichen Stellenausschreibung abgelehnt, jedoch haben sich seitdem die Rahmenbedingungen geändert. Wie dem Koalitionsvertrag des neuen rot-grünen Senats entnommen werden kann, ist beabsichtigt, das Bezirksverwaltungsgesetz dahingehend zu ändern, dem Senat eine Entscheidungsbefugnis für die Bezirksamtsleitung ohne Beteiligung der Bezirksversammlung einzuräumen. Ob und inwieweit ein solcher Eingriff in die Kompetenzen der Bezirksversammlung zulässig ist, ist ebenso offen, wie das Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung. Eine schnelle Gesetzesänderung ist allerdings nicht ausgeschlossen, weshalb die Bezirksversammlung Eimsbüttel ihr Recht wahren sollte und nun zügig ein Verfahren zur Stellenbesetzung anstoßen sollte.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten,

sich beim Senat bzw. der zuständigen Fachbehörde dafür einzusetzen, dass die Stelle der Bezirksamtsleitung des Bezirksamtes Eimsbüttel gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 BezVG öffentlich ausgeschrieben wird und das Ausschreibungsverfahren spätestens im 3. Quartal 2025 beginnt.

Benjamin Schwanke, Camilla Joyce-Thiele, Lea Fricke (FDP) und FDP Fraktion Eimsbüttel

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
22.05.2025
Ö 9.1
Anhänge

keine

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