22-1393

"Haifischzähne" Zeichen 342 an Radrouten Drs. 22-1228,Beschluss der BV vom 17.07.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 11.09.2025 Hauptausschuss Ö 6.8

Sachverhalt

Gemäß Anlage 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)hebt die Markierung mit „Haifischzähnen“ (Zeichen 342) eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

Eine solche Markierung ist für Einmündungen und Kreuzungen von Fahrradstraßen nicht vorgesehen.

In Abstimmung mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des PK 23, wäre stattdessen die Roteinfärbung der Fahrbahndecke in den Kreuzungsbereichen denkbar, um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden zu schärfen und so ein eventuelles Gefahrenpotential zu mindern.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
11.09.2025
Ö 6.8
Anhänge

keine

Lokalisation Beta

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