Grindelhof 87: Vom abgelehnten zum genehmigten Bauantrag – was hat sich geändert?
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Benjamin Schwanke, Camilla Joyce Thiele, Lea Fricke (FDP-Fraktion)
Titel: Grindelhof 87: Vom abgelehnten zum genehmigten Bauantrag – was hat sich geändert?
Fortlaufende. Nr.: 22-217
Eingangsdatum: 19.08.2026
Datum der Antwort: 08.09.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Nach Auskunft von Anwohnerinnen und Anwohnern soll für den Abriss und Neubau des Vorderhauses Grindelhof 87 inzwischen eine Baugenehmigung erteilt worden sein. Dies wirft Fragen auf, weil nach den uns vorliegenden Informationen eine zuvor beantragte, in wesentlichen Punkten offenbar vergleichbare Planung noch Anfang dieses Jahres von der Bauprüfabteilung nicht genehmigt bzw. abgelehnt worden sein soll.
Das Bauvorhaben Grindelhof 87 weist zudem eine ungewöhnliche bau- und verwaltungsrechtliche Vorgeschichte auf. Bereits die Baugenehmigung Nr. 411/59 vom 22. Dezember 1959 ließ für das Vorderhaus Abweichungen insbesondere hinsichtlich Geschosszahl, Bautiefe, Trauffläche und bebaubarer Fläche zu. Diese Begünstigungen waren mit Auflagen verbunden. Insbesondere sollte der Bereich über der Tiefgarage unbebaut bleiben und gärtnerisch angelegt werden.
Die Bindungswirkung dieses bestandskräftigen Bescheides einschließlich seiner Nebenbestimmungen war bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2023, Az. 9 K 2231/17, und der politischen Beratungen in der Bezirksversammlung Eimsbüttel.
Im KGA-Bau wurde am 5. Mai 2025 außerdem öffentlich erläutert, dass sich die Planung für das Vorderhaus grundlegend verändert habe: Während zuvor ein Umbau bzw. eine Revitalisierung vorgesehen gewesen sei, werde nunmehr der vollständige Abriss und ein Ersatzneubau beantragt.
Sollte nun eine Genehmigung erteilt worden sein, besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, nachvollziehen zu können, welche Änderungen gegenüber der zunächst nicht genehmigungsfähigen Planung vorgenommen wurden, welche Abweichungen und Befreiungen zugelassen wurden und auf welcher rechtlichen Grundlage die Bauprüfabteilung zu einer gegenüber ihrer früheren Bewertung abweichenden Entscheidung gelangt ist.
Besonders erklärungsbedürftig erscheint zudem, dass nach Angaben aus der Anwohnerschaft noch eine förmliche Nachbarbeteiligung mit laufender Äußerungsfrist stattgefunden haben soll, während der KGA-Bau in seiner letzten Sitzung am 22. Juni 2026 über diesen Verfahrensstand und die bereits vorgebrachten Einwendungen offenbar nicht informiert wurde.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung und bitten insbesondere bei den Fragen 1 bis 5 um eine detaillierte tabellarische Synopse:
Fragen
1. Welche Bau-, Vorbescheids-, Änderungs- oder sonstigen Genehmigungsanträge wurden seit 2022 für das Vorderhaus Grindelhof 87 gestellt und wie wurde über diese jeweils entschieden?
Bitte jeweils angeben:
Folgende Bauanträge sind seit 2022 für das Vorderhaus Grindelhof 87 eingegangen:
1. E/WBZ2/00097/2023
12.01.2023
„Revitalisierung eines und Umbaumaßnahmen an einem Bestandsgebäude zu 23 Wohn- Appartements mit ca. 28 m² und 24 Wohn-Appartements mit ca. 14 m² - (insg. 47 WOEI) - Gewerbeeinheit im Erdgeschoss“
Verfahrensstand: Genehmigung erteilt 18.11.2024
2. E-WBZ-999-2025
19.05.2025
„Neubau Mehrfamilienhaus und einer Gewerbefläche im Erdgeschoss mit Cafénutzung (12 WoEi)“
Verfahrensstand: Anhörung vor Ablehnung
3. E-WBZ-180-2026
09.02.2026
„Neubau eines Mehrfamilienhauses (11WoEi)“
Verfahrensstand: Genehmigung erteilt am 30.07.2026
Die weiteren angefragten Informationen werden statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung wäre daher nur durch eine manuelle Durchsicht und Analyse der entsprechenden Unterlagen möglich. Der KGA-Bau erhält regelmäßig eine Übersicht über alle eingegangenen Vorhaben und eine Vorstellung von genehmigten Vorhaben mit mindestens den meisten der gewünschten Angaben; eine Auswertung kann durch die Fraktionen daher selbständig erfolgen.
Eine händische Auswertung würde personelle Ressourcen binden, die dann in der technischen Sachbearbeitung fehlen würden.
2. Welche konkreten öffentlich-rechtlichen Hindernisse standen dem zunächst nicht genehmigten bzw. abgelehnten Antrag entgegen?
Bitte für jeden einzelnen Ablehnungsgrund die betroffene Vorschrift bzw. Festsetzung, insbesondere des Baustufenplans Harvestehude/ Rotherbaum, der HBauO, des BauGB, des Denkmalschutzrechts und sonstigen Fachrechts benennen und erläutern, ob der Ablehnungsgrund
entfallen sein soll.
Der Vorgang „Neubau Mehrfamilienhaus und einer Gewerbefläche im Erdgeschoss mit Cafénutzung (12 WoEi)“ (E-WBZ-999-2025) ist bisher nicht genehmigungsfähig, da das Vorhaben mit den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung nicht im Einklang (§ 3 HBauO) steht.
Die weiteren angefragten Informationen werden statistisch nicht erfasst und eine Auswertung in der Form als nicht möglich erachtet, da die genannten Kriterien keine baurechtlich bestimmten Kriterien darstellen.
3. Was unterscheidet den nunmehr genehmigten Antrag konkret von dem zuvor nicht genehmigten Antrag?
Bitte sämtliche Änderungen Position für Position in einer Synopse „erster Antrag – zweiter Antrag – Bewertung der Bauprüfung“ darstellen und insbesondere erläutern, welche Änderung jeweils dazu geführt hat, dass ein zuvor bestehendes Genehmigungshindernis nach Auffassung der Bauprüfabteilung nicht mehr besteht.
Sofern wesentliche Parameter – etwa Geschossigkeit, Höhe, Bautiefe, Kubatur oder überbaute Grundstücksfläche – gleich oder nahezu gleich geblieben sind: Warum war das Vorhaben zuvor nicht genehmigungsfähig und ist es nunmehr genehmigungsfähig?
Es wurden keine Anträge abgelehnt. Die weiteren angefragten Informationen werden statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung wäre daher nur durch eine manuelle Durchsicht und Analyse der entsprechenden Unterlagen möglich. Eine händische Auswertung würde personelle Ressourcen binden, die dann in der technischen Sachbearbeitung fehlen würden.
4. Welche planungsrechtlichen Befreiungen, Ausnahmen und bauordnungsrechtlichen Abweichungen wurden für den nunmehr genehmigten Antrag beantragt und welche davon wurden erteilt?
Bitte für jede einzelne Überschreitung bzw. Abweichung angeben:
Wurde insbesondere von § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 BauGB, § 246e BauGB, § 34 BauGB oder anderen inzwischen erweiterten Möglichkeiten zur Zulassung von Wohnungsbau Gebrauch gemacht? Falls ja: in welchem Umfang und mit welcher konkreten Begründung?
Folgende planungsrechtlichen Befreiungen wurden dem KGA-Bau am 22.06.2026 vorgestellt.
Erteilte planungsrechtliche Befreiungen
1. planungsrechtliche Befreiungen nach § 31 Absatz 2 BauGB
1.1 für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse von 4 Vollgeschossen um 3 Vollgeschosse auf 7 Vollgeschosse (Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum) (§ 11 BPVO)
1.2 für das Abweichen von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1042 durch einen 5-geschossigen Vorbau in der Gartenfassade (§ 11 BPVO)
1.3 von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1758 durch einen 5-geschossigen Vorbau in der Gartenfassade (§ 11 BPVO)
1.4 von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1758 durch den 6-geschossigen Gebäudeteil in der Gartenfassade (§ 11 BPVO)
1.5 für das Abweichen von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1042 durch einen 7-geschossigen mittleren Vorbau in der Straßenfassade (§ 11 BPVO)
1.6 von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1759 durch einen 7-geschossigen mittleren Vorbau in der Straßenfassade (§ 11 BPVO)
1.7 für das Abweichen von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1042 durch einen 1-geschossigen Vorbau in der Straßenfassade (§ 11 BPVO)
1.8 von der zulässigen geschlossenen Bauweise zu dem angrenzenden Flurstück 1759 durch einen 1-geschossigen Vorbau in der Straßenfassade (§ 11 BPVO)
Folgende bauordnungsrechtlichen Abweichungen wurden erteilt.
Erteilte bauordnungsrechtliche Abweichungen:
1. bauordnungsrechtliche Abweichungen nach § 67 Absatz 1 HBauO
1.1 für den Verzicht im Dachraum die Trennwände bis unter die Dachhaut zu führen (§ 29 Abs. 4 Satz 1)
1.2 für den Verzicht die Brandwände 0,30 m über die Bedachung zu führen ( § 30 Abs. 5 Satz 1)
1.3. für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe des rückseitigen 6-geschossigen Gebäudekörpers von 8,25 m um bis zu 4,90 m auf 3,35 m zum Flurstück 1758 (§ 6 Abs. 5 HBauO)
Die weiteren zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
5. Welche rechtliche Bedeutung misst die Bauprüfabteilung heute der Baugenehmigung Nr. 411/59 vom 22. Dezember 1959 einschließlich ihrer Bedingungen und Auflagen bei?
Insbesondere
Die Aufbewahrungspflicht für die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Baugenehmigung obliegt der Bauherrin bzw. der Bauherr und ihr Rechtsnachfolgenden (§ 17 BauVorlVO), ebenso die Einhaltung der Nebenbestimmungen. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Verwaltung die Anfrage wie folgt:
Mit der Baugenehmigung auf dem rückwärtigen Grundstücksteil (Flurstück 1887) „Neubau Wohngebäude mit 46 Wohneinheiten (46 WoEi) >20WE“ vom 30.03.2026 wurden die Auflagen Nummer 9 c) und d) der Baugenehmigung Nr. 411/59 vom 22.12.1959 widerrufen, da überwiegende Gründe für einen Widerruf dieser Auflagen vorliegen.
Begründung (Ermessen):
Mit der Entscheidung über die Zulassung dieses Vorhabens sind die Auflagen Nummer 9 c) und d) aus der Baugenehmigung Nr. 411/59 vom 22.12.1959 nicht mehr umsetzbar. Infolgedessen werden die Auflagen nach § 49 Abs. 1 HmbVwVfG widerrufen. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Die geplante Bebauung fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück ein. Die Gründe für die seinerzeitige Festsetzung der Auflagen liegen nicht mehr vor. Schützenswerte nachbarliche Belange sind durch den Widerruf der Auflagen nicht betroffen. Des Weiteren ist das Vorhaben mit dem gewichtigen öffentlichen Belang zur Schaffung von neuem Wohnraum vereinbar.
6. Warum hielt die Bauaufsichtsbehörde bereits 1959 eine unbebaute und „gärtnerisch anzulegende“ Fläche über der Tiefgarage als Ausgleich für die beim Vorderhaus zugelassenen Überschreitungen für erforderlich, während heute eine weitere Verdichtung des Grundstücks zugelassen wird? – Wie passt dieses nach Ansicht der Behörde zum Koalitionsvertrag von SPD/Grünen und vor allem wie passt das zur aktuellen Diskussion um die Hitzeentwicklung von Großstädten in Deutschland und Europa, zuletzt Wien?
Welche tatsächlichen, städtebaulichen oder klimaökologischen Verhältnisse haben sich seitdem so verändert, dass diese Freihaltung nach Auffassung der Verwaltung heute nicht mehr erforderlich sein soll?
Geht die Verwaltung davon aus, dass sich die klimatischen Bedingungen und insbesondere die Bedeutung unversiegelter bzw. begrünter Innenhofflächen in einem hochverdichteten innerstädtischen Quartier seit 1959 verbessert haben?
Falls nein: Wie lässt sich dann der Wegfall einer seinerzeit ausdrücklich verlangten Freifläche klima- und stadtplanerisch begründen?
Das Bezirksamt Eimsbüttel hat keine Zuständigkeit für die Beantwortung dieser Fragestellung. Die Veränderungen der tatsächlichen, städtebaulichen oder klimaökologischen Verhältnisse sind sicherlich in den unterschiedlichen Gesetzesnovellen des BauGB und der BauNVO wie auch der HBauO, von der Einführung bis zu der letzten Änderung zu finden. Das Bezirksamt Eimsbüttel kann nur die jeweils geltende, aktuelle Gesetzesgrundlage zu Rate ziehen. Es kann festgehalten werden, dass 1959 andere baurechtliche Landes- und Bundesgesetze galten als heutzutage. Dieses stellt aus Sicht des Bezirksamtes eine tatsächliche Veränderung dar. Nach Kenntnis des Bezirksamts handelt es sich bei der angefragten Innenhoffläche um eine unterbaute und daher nicht unversiegelte Fläche.
7 Welche Untersuchungen und Gutachten zu den Auswirkungen der Gesamtbebauung Grindelhof 87 auf die angrenzende Bebauung wurden der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt?
Bitte insbesondere benennen und die wesentlichen Ergebnisse darstellen zu:
Welche konkreten Ausgleichs-, Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen hat die Behörde hierfür zur Auflage gemacht, wie sie z.B. und unter anderem auch im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grüne aufgeführt sind?
Schützenswerte nachbarliche Belange sind durch die Bebauung nicht betroffen.
Weitergehende Untersuchungen und Gutachten waren nicht erforderlich. Für die Anforderung lag keine Rechtsgrundlage vor.
8. Wie stellt sich der genehmigte Ersatzneubau des Vorderhauses im Verhältnis zum heutigen Bestand dar?
Bitte gegenüberstellen:
Welche wohnraumschutzrechtlichen Genehmigungen sind für den Abriss der bestehenden Wohnungen erforderlich bzw. bereits erteilt worden, und wie wurde der Verlust bestehenden Wohnraums bei der Entscheidung berücksichtigt?
70 Wohnungen im Bestand – 11 Wohnungen im Neubau
Die Bestandswohnungen weisen eine Wohnfläche von insgesamt ca. 1.150m² auf.
Die Wohnfläche für den Bauantrag E-WBZ-180-2026 beträgt insgesamt ca. 1.205m².
Die Bestandswohnungen weisen eine durchschnittliche Wohnungsgröße von ca. 16m² auf. Die durchschnittliche Wohnungsgröße für den Bauantrag E-WBZ-180-2026 beträgt ca. 106m².
Die weiteren angefragten Informationen werden statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung wäre daher nur durch eine manuelle Durchsicht und Analyse der entsprechenden Unterlagen möglich.
9. Wann und auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Nachbarbeteiligung für den zuletzt genehmigten Bauantrag durchgeführt?
Bitte konkret angeben:
Sollte die Baugenehmigung vor Ablauf der den Nachbarn gesetzten Äußerungsfrist erteilt worden sein: Auf welcher Rechtsgrundlage hielt die Verwaltung dies für zulässig, und wie konnten bis zum Fristende eingehende Einwendungen noch ergebnisoffen in die Genehmigungsentscheidung einfließen?
Die Nachbarbeteiligung wurde gemäß § 70 Abs. 3 HBauO durchgeführt.
Die Eigentümer der Flurstücke 1758 und 1042 wurden am Verfahren beteiligt. Insgesamt wurden ca.130 Anschreiben verschickt.
Die Baugenehmigung wurde nach Ablauf der Äußerungsfristen erteilt.
Die weiteren zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
10. Welche Einwendungen haben die beteiligten Nachbarinnen und Nachbarn innerhalb der Beteiligungsfrist erhoben und wie wurden diese jeweils bewertet?
Bitte die Einwendungen – unter Wahrung personenbezogener Daten – vollständig nach Sachthemen geordnet in einer Synopse
„Einwendung – rechtliche/tatsächliche Bewertung der Bauprüfung – berücksichtigt/nicht berücksichtigt – Begründung“
darstellen.
Welche Einwendungen führten zu Änderungen, Nebenbestimmungen oder Auflagen der Genehmigung und welche wurden zurückgewiesen?
Die weiteren zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
11. Warum wurde der KGA-Bau in seiner letzten Sitzung im Tagesordnungspunkt Bauangelegenheiten nicht darüber informiert, dass zu Grindelhof 87 zu diesem Zeitpunkt eine förmliche Nachbarbeteiligung lief bzw. gerade abgeschlossen worden war und eine Entscheidung über einen politisch und öffentlich seit Jahren intensiv diskutierten Bauantrag unmittelbar bevorstand?
Warum wurden dem Ausschuss die von den Nachbarinnen und Nachbarn erhobenen wesentlichen Sach- und Rechtsargumente vor Erteilung der Genehmigung nicht – zumindest anonymisiert und zusammengefasst – zur Kenntnis gegeben, obwohl das Vorhaben in diesem Ausschuss wiederholt beraten worden ist?
Das Vorhaben wurde dem KGA-Bau am 22.06.2026 entsprechend der Informationspflicht nach § 19 BezVG vorgestellt.
12. Sieht die Verwaltung durch die zeitliche Abfolge von Nachbarbeteiligung, Ausschusssitzung und Erteilung der Baugenehmigung die politische Beratungs-, Informations- und Kontrollfunktion des KGA-Bau faktisch verkürzt oder unterlaufen?
Falls nein: warum nicht?
Hätte die Verwaltung den Ausschuss aus Gründen einer transparenten und vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zumindest vor Abschluss eines derart umstrittenen und seit Jahren im Ausschuss behandelten Genehmigungsverfahrens über
informieren müssen bzw. sollen?
Das Vorhaben wurde dem KGA-Bau am 22.06.2026 entsprechend der Informationspflicht nach § 19 BezVG vorgestellt.
13. Welche Maßnahmen wird die Bezirksamtsleitung ergreifen, damit bei vergleichbaren Verfahren künftig nicht der Eindruck entsteht, dass durch die Erteilung einer Baugenehmigung unmittelbar nach oder während einer laufenden Beteiligung die parlamentarisch-politische Befassung des zuständigen Ausschusses faktisch gegenstandslos gemacht wird?
Das Vorhaben wurde dem KGA-Bau am 22.06.2026 entsprechend der Informationspflicht nach § 19 BezVG vorgestellt.
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