Zurückstellung von Baugesuchen
Die Bezirksversammlung möge wegen der Eilbedürftigkeit nach § 15 BBauG ohne Präjudiz für die Wirksamkeit der Beschlüsse zu dem Bebauungsplan Lindenhof-Terrasse und Grindelhof-Allee / Grindelhof 87, Rotherbaum und ohne Präjudiz für die hierzu gefassten Beschlüsse beschließen:
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Soweit eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG nicht beschlossen ist bzw. nicht sein soll, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, wird das Bezirksamt Eimsbüttel als Baugenehmigungsbehörde durch diesen Beschluss der Bezirksversammlung aufgefordert, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Grindelhof 87 für einen Zeitraum zwölf Monate bzw. maximal möglichen Zeitraum auszusetzen. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, stellen wir hilfsweise den Antrag, anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung für einen maximal möglichen Zeitraum auszusprechen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
Benjamin Schwanke, Klaus Krüger, Burkhardt Müller-Sönksen (FDP-Fraktion)
keine