Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen für Stadtteil- und Straßenveranstaltungen sowie Weihnachtsmärkte
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Ines Schwarzarius, Hadi Mourad, Ralf Meiburg (SPD-Fraktion)
Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen für Stadtteil- und Straßenveranstaltungen sowie Weihnachtsmärkte
Fortlaufende. Nr. 22-117
Eingangsdatum: 04.09.2026
Datum der Antwort: 09.10.2026
Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Im Bezirk Eimsbüttel finden in den verschiedenen Stadtteilen regelmäßig Veranstaltungen im öffentlichen Raum statt – Stadtteil- und Straßenfeste, Kulturveranstaltungen sowie Weihnachtsmärkte (im Folgenden: Veranstaltungen). Die örtlichen Gegebenheiten unterscheiden sich erheblich: Während Veranstaltungen im dicht bebauten Grindelviertel durch enge Straßenräume, zahlreiche Zufahrten und eine hohe Besucherfrequenz geprägt sind, finden Feste in Stadtteilen wie Niendorf, Eimsbüttel oder Eidelstedt häufig auf größeren und offeneren Flächen statt. Auch Veranstaltungsdauer, Besucherzahl, Verkehrsführung und Lieferverkehr unterscheiden sich.
Gleichzeitig gelten seit Mitte 2025 aufgrund der allgemeinen terroristischen Bedrohungslage erhöhte Anforderungen an den Schutz öffentlicher Veranstaltungen. Die hierfür erforderlichen Absperrungen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen werden durch die zuständigen Stellen der Stadt, insbesondere die Innenbehörde und die Polizei, bewertet und gemeinsam mit den Bezirksämtern umgesetzt. Für die Bezirke und Veranstalter ist jedoch nicht hinreichend erkennbar, nach welchen einheitlichen Kriterien das Gefährdungspotenzial bestimmt wird und weshalb bei vergleichbaren Veranstaltungen teilweise unterschiedlich kostenintensive Maßnahmen verlangt werden.
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen können erhebliche Kosten verursachen. Im Jahr 2025 mussten in Eimsbüttel kurzfristig 20.000 Euro aus Sondermitteln der Bezirksversammlung für den Niendorfer Weihnachtsmarkt bereitgestellt werden. Eine dauerhafte Finanzierung aus bezirklichen Sondermitteln ist angesichts der angespannten Haushaltslage nicht tragfähig. Wenn die erhöhte Gefährdungsbewertung stadtweit vorgenommen wird, stellt sich daher die Frage, wie die daraus entstehenden Kosten dauerhaft finanziert werden sollen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
Die Vergleichsfälle sind einschließlich Anlass, Ort, Besucherzahl, Auflagen und Begründung tabellarisch gegenüberzustellen.
Die Bewertung der Sicherheitslage und des Gefährdungspotenzials von Veranstaltungen erfolgt unter Beteiligung der jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden. Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum wird die Polizei durch das zuständige Bezirksamt im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens (z.B. nach § 31 SOG oder nach dem Hamburgischen Wegerecht) regelmäßig beteiligt und gibt fachliche Empfehlungen zu den aus polizeilicher Sicht erforderlichen Sicherheitsaspekten ab. Die Entscheidung über die Genehmigung und etwaige Auflagen obliegt grundsätzlich der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Die Gefährdungsbewertung erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Anlass der Veranstaltung, Veranstaltungsort und -fläche, erwarteter Besucherzahl und Veranstaltungsdauer sowie den örtlichen Gegebenheiten, etwa Verkehrsführung, Zufahrts- und Rettungswegen und gegebenenfalls Lieferverkehren. Zur strukturierten Betrachtung und Einordnung der maßgeblichen Gefährdungsfaktoren werden dabei auch etablierte methodische Ansätze, wie etwa das Verfahren der sogenannten Münchener Matrix, herangezogen. Die Münchener Matrix bezeichnet dabei ein Instrument zur systematischen Gegenüberstellung und Verknüpfung verschiedener Gefährdungsfaktoren, um deren Zusammenwirkung bei der Bewertung einer konkreten Veranstaltung strukturiert abzubilden. Maßgeblich sind zudem die jeweils aktuellen Lageerkenntnisse. Die Bewertung wird fortlaufend überprüft und unter Einbeziehung des Informationsaustauschs mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder anlassbezogen fortgeschrieben.
Die aus der Gefährdungsbewertung abgeleiteten Empfehlungen orientieren sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei berücksichtigt die Polizei auch die mit den Maßnahmen verbundenen Kostenfolgen und sucht gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde und den Veranstaltenden nach sachgerechten Lösungen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Veranstaltungs- und Besuchersicherheit liegt grundsätzlich beim Veranstaltenden. Dies umfasst auch die organisatorischen und finanziellen Aufwendungen für erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die im Sicherheitskonzept vorgesehen oder durch die Genehmigungsbehörde auferlegt werden. Entscheidungen über eine Übernahme oder Förderung dieser Kosten liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei.
Eine detaillierte Darstellung konkreter polizeilicher Schutzmaßnahmen, Schutzniveaus oder einer Zuordnung einzelner Maßnahmen zu Gefährdungsstufen kann aus einsatztaktischen Gründen nicht erfolgen. Gleiches gilt für eine vergleichende Aufstellung konkreter Veranstaltungen mit den jeweils zugrunde gelegten sicherheitsfachlichen Bewertungen und Maßnahmen, soweit hierdurch Rückschlüsse auf polizeiliche Einsatz- und Schutzkonzepte ermöglicht würden. Abweichungen bei den Empfehlungen ergeben sich aus der jeweiligen einzelfallbezogenen Gefährdungsbewertung und den konkreten örtlichen und veranstaltungsbezogenen Rahmenbedingungen. Die fachlichen Empfehlungen werden im jeweiligen Genehmigungsverfahren gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde begründet.
Für das Jahr 2026 liegen der Polizei derzeit keine Erkenntnisse oder Hinweise vor, aus denen sich eine konkrete Gefährdung für Veranstaltungen wie beispielsweise Weihnachtsmärkte in Hamburg ableiten lässt. Die Sicherheitslage wird gleichwohl fortlaufend überprüft.
Unabhängig davon bestehen bereits überbehördliche Abstimmungen zur Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren. Unter Leitung des Bezirksamtes Hamburg-Mitte wurde hierzu eine überbehördliche Arbeitsgruppe zum Thema Sicherheit bei Straßenfesten und Veranstaltungen eingerichtet. Im Übrigen wird auf die bereits erfolgten Befassungen zu vergleichbaren Fragestellungen verwiesen, insbesondere auf die Stellungnahmen der Behörde für Inneres und Sport zu den Beschlüssen der Bezirksversammlung Altona 22-1908B und 22-1013B („Unterstützung von nicht-kommerziellen Kulturveranstaltungen für Maßnahmen der Gefahrenabwehr“) sowie auf Drs. 23/2058. Dort werden insbesondere die Zuständigkeitsverteilung, die Kosten erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen, die zentrale Bereitstellung von Absperrelementen sowie Möglichkeiten finanzieller Unterstützung näher dargestellt.
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