Droht der Abriss Rothenbaumchaussee / Oberstraße? IX
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: Droht der Abriss Rothenbaumchaussee / Oberstraße? IX
Fortlaufende. Nr.: 22-224
Eingangsdatum: 26.08.2026
Datum der Antwort: 07.09.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Nach der Antwort auf die vorangegangene Kleine Anfrage (Drs. 22-1914 vom 26.02.2026) ist der Abbruch der Bestandsgebäude Rothenbaumchaussee 189, 191 und Oberstraße 93/95 mit insgesamt 31 Wohneinheiten genehmigt. Über den Neubau eines Wohnhauses mit wiederum 31 Wohneinheiten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Beantragt sind zwei Befreiungen: für den Wechsel von der geschlossenen zur offenen Bauweise an der westlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargebäude Oberstraße 91 sowie für die Überschreitung der zulässigen drei Vollgeschosse um ein Vollgeschoss und ein Staffelgeschoss.
Das Ergebnis dieses Vorhabens ist: 31 bewohnbare, vergleichsweise günstige Wohnungen verschwinden, damit an gleicher Stelle 31 absehbar deutlich teurere entstehen. Ein Zugewinn an Wohnraum ist damit nicht verbunden, wohl aber der Verlust bezahlbaren Bestands.
Das Baugesetzbuch ist an dieser Stelle nicht neutral. Es verpflichtet auf eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen benennt es ausdrücklich als zu berücksichtigende Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und damit als städtebauliche Ziele. Hinzu kommen die Umwelt- und Klimabelange einschließlich des sparsamen Umgangs mit Ressourcen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wer sie hier erteilt, muss deshalb erklären, wie sich ein solches Vorhaben zum Ersatz bezahlbaren Wohnraums mit diesen städtebaulichen Zielen verträgt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. Sind inzwischen eine Baugenehmigung, ein Vorbescheid oder die beantragten Befreiungen erteilt worden?
Falls ja: jeweils an welchem Datum, mit welchem wesentlichen Inhalt und für welche Abweichungen?
Falls nein: Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Eine Baugenehmigung wurde bisher nicht erteilt. Da die Bauvorlagen bisher nicht vollständig eingereicht worden sind, kann über den Zeitpunkt der Genehmigung keine Angabe gemacht werden.
2. Falls ja:
Auf welchen der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB wurde die Befreiung gestützt? Mit welcher konkreten Begründung wurde die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichungen von Bauweise und Geschossigkeit bejaht?
Eine Baugenehmigung wurde bisher nicht erteilt. Das Vorhaben mit seinen beantragten Befreiungen wurde dem KGA-Bau vorgestellt.
3. Falls ja:
Welche öffentlichen Belange hat das Bezirksamt in die Ermessensentscheidung eingestellt, und mit welchem Gewicht? Bitte insbesondere darstellen, wie die sozialgerechte Bodennutzung und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung einschließlich der Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (§ 1 Abs. 5 Satz 1, § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sowie die Umwelt- und Klimabelange einschließlich grauer Energie und Ressourcenverbrauch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) berücksichtigt wurden.
siehe Frage 2.
4. Falls die Befreiungen erteilt wurden: Aus welchen Gründen überwiegen die für das Vorhaben sprechenden Belange den Verlust von 31 bezahlbaren Wohnungen?
Der Abbruch der Bestandsbebauung wurde in einem gesonderten Verfahren beantragt und ist daher nicht Bestandteil der Prüfung des Bauantrages.
5. In der letzten Anfrage antwortete die Verwaltung bereits, dass der Abriss genehmigt sei. Der Abriss von Wohnraum ist regelmäßig in Hamburg nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig.
Unter welchen weiteren Voraussetzungen / Auflagen wurde die Abbruchgenehmigung erteilt?
Der Abbruchantrag vom 18.12.2024 wurde bisher nicht beschieden.
Anders als in der Kleinen Anfrage Nr.: 22-163 (beantwortet am 26.02.2026) dargestellt, wurde der Abbruchantrag bisher nicht genehmigt. Diese Aussage wird hiermit richtiggestellt. Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie es zu dieser Beantwortung gekommen ist.
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