22-0962

Abstellflächen für E-Scooter im öffentlichen Raum

Antrag

Letzte Beratung: 07.05.2025 Mobilität Ö 8.6

Sachverhalt

Die allgemeine Verhaltensregel des § 11 Absatz 5 Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) sieht das Abstellen von E-Scootern auf Gehwegen vor: r das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend“. Dennoch dürfen diese Fahrzeuge nicht verkehrsgefährdend oder -einschränkend abgestellt werden. Falsch abgestellte E-Scooter stellen nicht nur ein Ärgernis dar, sondern können für alle Verkehrsteilnehmenden ein gefährliches Hindernis sein. Um diesem Problem entgegen­zuwirken, hat die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nach eingehender recht­licher Prüfung und in Abstimmung mit den Anbietern von E-Scootern die Bereitstellung von E-Scootern im öffentlichen Raum als Sondernutzung eingestuft. Es wurde im Februar 2025 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Sondernutzung geschlossen.

Feste Abstellflächen für E-Scooter in Verbindung mit Parkverbotszonen (Geofencing) können die Gehwege entlasten, das Stadtbild verbessern und die Sicherheit für Fußnger*innen er­hen. Langfristig wirken sich die Abstellflächen auf ein besseres Nutzer*innenverhalten aus. Die Entgelte aus der Sondernutzung können für eine Offensive bei den Abstellflächen einge­setzt werden.

Die BVM prüft fortlaufend in enger Abstimmung mit beteiligten Dienststellen wie den Bezirken und der Polizei die Einrichtung von Abstellflächen und Parkverbotszonen r E-Scooter. Wesentliche Kriterien sind die Nachfrage nach E-Scootern, das Konfliktpotenzial mit anderen Verkehrsteilnehmenden und Flächennutzungen sowie die Platzverfügbarkeit.

Dem Bürgerschaftlichen Ersuchen Drs. 22/14109 „Mehr Abstellflächen für E-Scooter für weni­ger Konflikte“ folgend und um die Bezirke bei diesem Vorhaben zu unterstützen, wurde 2024 durch die BVM das „Abstellflächenprogramm für Mikromobilität“ mit der HOCHBAHN initiiert. Dieses soll die Bezirksämter bei der Umsetzung von Abstellflächen im Rahmen von hvv switch unterstützen. Die HOCHBAHN verfolgt hierbei einen netzbasierten Ansatz, der sich in Düssel­dorf, Berlin und München bewährt hat.

Aktuell gibt es 45 Abstellflächen für E-Scooter an unterschiedlichen Stellen in Hamburg, die in Kombination mit einer Parkverbotszone realisiert wurden.

E-Scooter werden häufig für die letzte Meile genutzt, besonders zwischen Wohnort und S-/U-Bahnen, was zu Behinderungen an Haltestellen führt. Zudem sind sie ein beliebtes Verkehrs­mittel, um touristische Attraktionen, beliebte Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen zu erreichen. Abstellflächen und Parkverbotszonen an Schwerpunkten können auch in Eimsbüttel die Organisation verbessern und die Behinderung durch abgestellte E-Scooter minimieren.

Petitum/Beschluss

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Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten,

  1. an Schwerpunkten bis Ende 2026 mindestens 20 E-Scooter-Abstellflächen umzusetzen;
  2. bei öffentlichen Planungen der Verwaltung E-Scooter-Abstellflächen zu berücksichtigen;
  3. eine Bedarfsmeldung an die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) zu richten, falls aufgrund von Personalknappheit Abstellflächen nicht umgesetzt werden können;
  4. eine Bedarfsmeldung an die BVM zu richten, falls in bestimmten Lagen ein Abstell­flächennetz geschaffen werden soll;
  5. ein schlankes Antragsverfahren für die Sondernutzung für Sharing-Mikromobilität (E-Mopeds, E-Scooter und E-Bikes) bei hvv switch Flächen zu etablie­ren.

Lena Schwarzer und GRÜNE-Fraktion

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
07.05.2025
Ö 8.6
Anhänge

keine

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