Vor Eintritt in die Tagesordnung klärt Herr Thomsen Frau Ahrens_Bötel als neues Mitglied über ihre Rechte und Pflichten auf.
TOP 3 „Kriminalität bei Kindern und Jugendlichen“ entfällt, weil Herr Vollmer kurzfristig absagen musste. Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich dadurch nach oben.
Die so geänderte Tagesordnung wird einhellig genehmigt.
Herr Thomsen erklärt einleitend, dass die Feststellung der Zuständigkeit zur Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses zur vorgeschlagenen Maßnahme „Umsteuerung Spielhaus Kurt-Adams-Platz“ (Drucksache-Nr. 21-0750.02) den Eindruck erwecken könnte, der Jugendhilfeausschuss wäre im vorliegenden Fall zur Beschlussfassung mit rechtlicher Bindungswirkung berechtigt, das ist aber nicht der Fall. Gleichwohl hätte der Jugendhilfeausschuss seiner Meinung nach in dieser Angelegenheit ein Beratungs- und Befassungsrecht und könnte dementsprechend auch Empfehlungen und Anträge an die Vertretungskörperschaft stellen, weil es sich bei der Umsteuerungsmaßnahme auch um eine Maßnahme der Jugendhilfeplanung handele.
Als Antragsteller der Drucksachen 21-0750.02 und 21-0750.03 schlägt Herr Thomsen demzufolge vor, die Drucksache 21-0750.03 zunächst in der Beratung vorzuziehen. Sollte diese Drucksache dann mehrheitlich beschlossen werden, würden die Beratungen der Drucksachen 21-0750.02 und 21-0750.01 entfallen, weil zunächst zeitnah eine Anhörung unter Beteiligung der örtlichen Akteure der Kinder- und Jugendarbeit durchzuführen wäre.
Dieses Vorgehen trifft auf breite Zustimmung. Auch Frau Steffen erklärt sich damit einverstanden. Sie bietet ergänzend an, im Nachgang eine rechtliche Stellungnahme der Verwaltung zum Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses zur Verfügung zu stellen. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass dem Jugendhilfeausschuss im Zusammenhang mit kommunalen Stellen kein Beschlussrecht obliegt.
Herr Thomsen schlägt vor, die oben genannte Stellungnahme zu Protokoll zu geben.
Protokollnotiz:
Rechtliche Stellungnahme des Bezirksamtes:
Dem Bezirksamt kommt die alleinige Entscheidung über den Einsatz des eigenen Personals zu bzw. der Jugendhilfeausschuss kann dazu keine Beschlüsse fassen. Wenn es sich also bei den Beschäftigten des Spielhauses um Beschäftigte des Bezirksamtes handelt, so liegt es in der eigenen Organisationshoheit des Bezirksamtes, über den Einsatz seines (eigenen) Personals zu entscheiden, vgl. § 19 Abs. 3 BezVG.
Weitere in diesem Zusammenhang angeführte Argumente greifen hier nicht, weil sie allesamt die Beteiligung des JHA an der Jugendhilfeplanung betreffen. Vorliegend geht es aber nicht um die Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII, sondern um das Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Dieses Beschlussrecht betrifft in erster Linie einen Entscheidungsbereich in Fragen der Jugendhilfe von substantiellem Gewicht. Es gibt kein umfassendes Alleinentscheidungsrecht des JHA. (Quelle: Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 71 Rn 24 und 26).
Die Behandlung und Beschlussfassung der Drucksache 21-0750.02 entfällt.
Die Behandlung der Drucksache 21-0750.01 entfällt.
Die Drucksache 21-0750.03 wird ohne Wortmeldungen einstimmig ohne Enthaltungen beschlossen. Herr Thomsen bittet darum, der Verwaltung Fragen zur Anhörung mitzuteilen.
Herr Danelzig berichtet den Ausschussteilnehmern über ausgewählte Punkte zur Auswertungskonferenz und beantwortet die Fragen der Ausschussmitglieder. Die von ihm gezeigte Präsentation wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Frau Schulze stellt die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe vor. Die Präsentation wird dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Herrn Krönkers erste Frage, ob bei den sog. „Frühen Hilfen“ auch Familienhebammen tätig sind, bejaht Frau Schulze.
Auf Herrn Krönkers zweite Frage, ob bei den temporären Lerngruppen die Angebote grundsätzlich die Nachfrage decken, antwortet Frau Schulze, dass es sich um kleine Gruppen handelt. Werden Plätze frei, wird nach Wartelistenrangfolge nachbesetzt. Die Warteliste unterscheidet dabei zwischen drei Gruppen: In Bergedorf lebende Kinder mit Zuständigkeit des Jugendamtes Bergedorf, in Bergedorf lebende Kinder, deren Zuständigkeit in einem anderen Jugendamt liegt und Kinder, die nicht in Bergedorf leben und für die auch nicht das Jugendamt Bergedorf zuständig ist. Die erste Gruppe wird prioritär versorgt, dann folgt die zweite vor der dritten Gruppe. Durch die verschiedenen Gruppenzugehörigkeiten kann es zu unterschiedlich langen Wartezeiten kommen.
Frau Schulze erläutert zur dritten Frage von Herrn Krönker, dass es verschiedene Gründe gibt, weshalb Kinder oder Jugendliche nicht wohnortnah untergebracht werden, dies sei aber nicht die Regel.
Frau Frieß möchte wissen, in welchem Umfang Kinder außerhalb Bergedorfs untergebracht werden und sie fragt ob dies eher wegen fachlicher Gründe oder aus einem allgemeinen Mangel an Unterbringungsplätzen vor Ort resultiert. Sie fragt auch, welche Hilfen in bedarfsgerechter Anzahl zur Verfügung stehen und welche nicht. Frau Schulze antwortet, dass generell bei den Hilfen zur Erziehung immer darauf geachtet wird, dass bei einer Unterbringung außerhalb der Familie mögflichst viele Bezugspunkte für die Kinder erhalten bleiben, es gibt aber auch spezielle, zum Bespiel therapeutische Bedarfe, die innerhalb Bergedorfs nicht gefriedigt werden können. Das Jugendamt präferiert sozialraumorientierte Angebote, die das ganze Familiensystem im Blick haben, die freiwillig in Anspruch genommen werden und die den Familien einen Gestaltungsrahmen eröffnen, denn nur dann werden Hilfen zur Hilfe in Anspruch genommen. Dies gilt natürlich nicht in Fällen von Kindeswohlgefährdung, hier muss gegebenenfalls auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten agiert werden.
Herr Thomsen bedankt sich für den Vortrag und empfiehlt den Ausschussmitgliedern zur nächsten Sitzung, in der ein Gesamtbild über die Projekte der Jugendhilfe im Bezirk vorgestellt werden soll, die Präsentation zur Einordnung nochmals zur Hilfe zu nehmen.
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nehmen die Drucksache ohne Wortbeiträge zur Kenntnis.
Frau Elsner problematisiert, dass Sportvereine keine konkreten Zuweisungen für spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche in den Sommerferien erhalten. Wegen der vorläufigen Haushaltsführung ist es momentan auch nicht möglich, Förderanträge an Verwaltung zu richten, Sondermittel stünden ebenfalls nicht zur Verfügung.
Frau Steffen erklärt, dass beabsichtigt ist, dass der Haushalt für dieses und das kommende Jahr noch vor den Sommerferien vermutlich im Juni verabschiedet wird. Erst im Anschluss daran könnten dann die erforderlichen Mittel bewilligt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnten also noch keine Anträge beschieden werden, allerdings könnten durchaus schon Anträge gestellt werden. Ein solches Vorgehen hätte den Vorteil, dass nach erfolgtem Haushaltsbeschluss zügig bewilligt werden könnte. Vor diesem Zeitpunkt dürften die Träger jedoch noch keine Verpflichtungen eingehen.
Herr Trute stimmt dem eben skizzierten Vorgehen zu, er würde es begrüßen, wenn die Anträge bereits Mitte oder Ende Mai der Verwaltung vorliegen würden. Er weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass auch bei Beantragung eines vorläufigen Maßnahmebeginns, um schon im Vorhinein finanzielle Verpflichtungen eingehen zu können, das Risiko, ob letztendlich überhaupt eine Bewilligung und falls ja, ob diese in der angestrebten Höhe erteilt wird, immer zu Lasten des Trägers bzw. des Sportvereins geht.
Frau Frieß fragt, ob wegen der Pandemie damit zu rechnen sei, dass, wie im letzten Jahr,noch weitere, zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dazu liegen Frau Steffen keine Informationen vor. Herr Baumann bekräftigt die erneute Notwendigkeit von zusätzlichen Geldern, weil wahrscheinlich, bedingt durch die Pandemie, Familienurlaube in diesem Sommer noch nicht möglich sein werden und dadurch ein erhöhter Bedarf an Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der Ferien auftritt. Seine Einrichtung hat zur Lösung dieses Problems schon versucht, Stiftungsgelder zu erhalten, damit jetzt bereits geplant und ggf. Verpflichtungen eingegangen werden können.
Es gibt keine Mitteilung der Verwaltung.
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nehmen die Drucksache einhellig zur Kenntnis und unterstützen das vorgesehene Verfahren.
Es gibt keine Mitteilungen der Freien Träger.
Es gibt keine Wortmeldung.
Die Niederschrift wird ohne Änderungen mit einer Enthaltung einstimmig genehmigt.