Umsteuerung Spielhaus Kurt-Adams-Platz Feststellung der Zuständigkeit zur Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses zur vorgeschlagenen Maßnahme Umsteuerung des Spielhauses Kurt-Adams-Platz
Antragsteller Vorsitzender Herr Thomsen
Betr. DS 21-0750.01 und 21-0750
Begründung:
Mit o.g. Drucksachen möchte die Verwaltung das Petitum der DS 21-0750 dahingehend ändern lassen, dass der Jugendhilfeausschuss (JHA) lediglich Kenntnis nimmt.
Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auf ein fehlendes Beschlussrecht des JHA gem. § 71 (3) SGB VIII entsprechend des Passus „er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse“.
Hieraus abzuleiten, der Jugendhilfeausschuss hat kein Beschlussrecht in genannter Angelegenheit „Umsteuerung des Spielhauses Kurt-Adams-Platz“, ist nicht schlüssig.
Vielmehr handelt es sich bei der vorgesehenen Umsteuerungsmaßnahme um eine Angelegenheit – im Text mit insbesondere hervorgehoben – nach § 71 (2) Ziffer 2 der Jugendhilfeplanung.
Die Aufgabe des JHA, sich mit Fragen der Jugendhilfeplanung zu befassen, kann nicht darauf reduziert werden, Maßnahmen der Verwaltung „zur Kenntnis“ zu nehmen.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den „Frankfurter Kommentar SGB VIII“ Münder u.A. – 8 Auflage 2019 Nomos Verlag :
Aufgaben des JHA RZ 10
„….Nr 2 (gemeint ist §71 Abs. 2 Ziffer 2 Jugendhileplanung) hebt ausdrücklich die Jugendhilfeplanung als eine Aufgabe des JHA hervor…die damit zur originären Kompetenz des JHA gehört.“
„…Der JHA kann wegen des sich aus § 70 Abs. 2 ergebenden Vorrangs gegenüber der Verwaltung (Hervorhebung im Original) letztlich alle Angelegenheiten der Jugendhilfe von der Verwaltung an sich ziehen…..“
Weiter Münder u.A. :
Beschluss -, Antrags- und Anhörungsrecht (Abs.3) RZ 12
„…Über Beschlüsse zur Förderung hinaus kommt dem JHA ein besonderes Gestaltungsrecht zu. Dies findet insbesondere im Rahmen der Entscheidungen zur Jugendhilfeplanung statt.“…
Die vorgesehene Schließung einer Einrichtung und der damit verbundene Abzug von personellen Ressourcen aus einem Sozialraum/Quartier ist aber in jedem Fall eine Maßnahme aus dem Bereich der Jugendhilfeplanung und damit originäre Aufgabe des JHA.
Hinsichtlich der Stellung des JHA sowie der Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung verweise ich auf §80 Abs. 3 SGB VIII „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss ……zu hören“.
Keine.