22-0759

Wann ist eine Arztpraxis wohnortnah?

Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG

Letzte Beratung: 26.03.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.13

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Zaum, Eggebrecht, Bentin und Fraktion der CDU

In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen „Zukunft der ambulanten Versorgung in Bergedorf“ (Drs. 22-684.1) formuliert die für Gesundheit zuständige Behörde das Ziel, dass Haus- und Kinderarztpraxen sowie Praxen für Gynäkologie wohnortnah erreichbar sein sollen. Nicht klar ausformuliert ist, wie die zuständige Behörde „Wohnortnähe“ versteht bzw. definiert und ob sie dies in geographischer oder zeitlicher Hinsicht meint.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Definiert die zuständige Behörde den Begriff „Wohnortnähe“ über die geographische oder die zeitliche Entfernung? (Bitte begründen)
  2. Wann sieht die zuständige Behörde Arztpraxen als noch „in Wohnortnähe“ an?
  3. Definiert die zuständige Behörde „Wohnortnähe“ je nach unterschiedlichen ärztlichen Fachrichtungen unterschiedlich?
Petitum/Beschluss

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