Wann ist eine Arztpraxis wohnortnah?
Letzte Beratung: 30.04.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.7
Auskunftsersuchen
der BAbg. Zaum, Eggebrecht, Bentin und Fraktion der CDU
In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen „Zukunft der ambulanten Versorgung in Bergedorf“ (Drs. 22-684.1) formuliert die für Gesundheit zuständige Behörde das Ziel, dass Haus- und Kinderarztpraxen sowie Praxen für Gynäkologie wohnortnah erreichbar sein sollen. Nicht klar ausformuliert ist, wie die zuständige Behörde „Wohnortnähe“ versteht bzw. definiert und ob sie dies in geographischer oder zeitlicher Hinsicht meint.
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) beantwortet das Auskunftsersuchen wie folgt:
Zur Bewertung der Erreichbarkeit ärztlicher Versorgung werden in den bundesweiten Regelungen sowohl geografische als auch zeitliche Messungen herangezogen, die Rückschlüsse auf „Wohnortnähe“ zulassen.
Nach § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) gelten folgende Maßstäbe für die Erreichbarkeit als ausreichend:
95% der Einwohner in der Bezugsregion erreichen
1. die Ärzte der hausärztlichen Versorgung nach § 11 in durchschnittlich weniger als 20 PKW-Minuten, oder
2. die Kinder- und Jugendärzte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in durchschnittlich weniger als 30 PKW-Minuten, oder
3. die Augenärzte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und die Frauenärzte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in durchschnittlich weniger als 40 Minuten erreichen.
Seit 2014 wird in den Hamburger Zulassungsgremien der ärztlichen Selbstverwaltung das Hamburger Maßnahmenpapier angewendet, das von der Landeskonferenz Versorgung erarbeitet wurde, siehe
https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/6/4/7/96475c11fbec5f615e0d1e99b3afa786049d7776/14-11-07konzept_massnahmenflexiblgestaltambversorgunghamb_verabschiedetlako.pdf. Das Maßnahmenpapier basiert auf Auswertungen der KV Hamburg und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung. Hiernach sind die Patientinnen und Patienten in Hamburg überwiegend mobil und können aufgrund der sehr gut ausgebauten Verkehrsinfrastruktur und des öffentlichen Personennahverkehrs eine Praxis ihrer Wahl innerhalb kurzer Zeit erreichen. Den einzelnen Versorgungsebenen wurden dabei funktionelle Räume zugewiesen, die im Rahmen von z.B. Sonderbedarfsanträgen, Anträgen auf Verlegung des Praxissitzes oder Anträgen auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren betrachtet werden:
Tabelle 1: Versorgungsebenen und Radien gem. des Maßnahmenpapiers
Versorgungsebene / Facharztgruppe |
Vorgesehener Radius |
Hausärztliche Versorgung |
3 km |
Kinderärztliche sowie kinder- und jugendpsychotherapeutische Versorgung |
4 km |
Allgemeine fachärztliche Versorgung |
12 km |
Spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung |
Eine Betrachtung von Räumen unterhalb der Stadtgrenzen von Hamburg ist nicht vorgesehen |
Hieraus ergeben sich Anhaltspunkte, in welchen Räumen sich die Hamburgerinnen und Hamburger bewegen, um ärztliche/psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Das Maßnahmenpapier geht davon aus, dass die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die Kinderärztinnen und Kinderärzte eine besondere Bedeutung für die lokale Grund- und Erstversorgung einnehmen, weshalb hier entsprechend kleinere Radien betrachtet werden. Für die kinder- und jugendpsychotherapeutische Versorgung sieht das Maßnahmenpapier zwar nicht den 4-km-Radius vor, jedoch hat sich der Zulassungsausschuss hier auch auf Anwendung dieses Radius verständigt.
In ihrer letzten Sitzung am 29. November 2023 beschloss die Landeskonferenz Versorgung einstimmig, das Maßnahmenpapier hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Zielgenauigkeit zu evaluieren, siehe
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