Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf (Bergedorfer Hafen/ Serrahn) nach § 172 BauGB 1 Nummer1 Hier: Stellungnahmen der TÖB-Beteiligung und Beschluss der Verordnung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich in den Sitzungen am 07.03.2018 und am 06.06.2018 mit der Aufstellung einer Erhaltungsverordnung für den Bergedorfer Hafen und deren Voraussetzungen auseinandergesetzt und einen entsprechende Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.09.2018 herbeigeführt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf (Bergedorfer Hafen / Serrahn; StErhVO Bergedorfer Hafen / Serrahn) wurde im August 2018 durchgeführt.
Folgende Stellungnahmen wurden zum Entwurf abgegeben und einschl. der Abwägung zusammengefasst dargestellt:
Als zu beachtende Planungen werden der Flächennutzungsplan und das Landschaftsprogramm mit ihren Darstellungen für das Erhaltungsgebiet genannt. Die Erhaltungsverordnung ist aus dem FNP entwickelbar, daher sind keine Änderungen des FNP und des Landschaftsprogramms erforderlich. Als zu berücksichtigende Planungen werden der Milieubereich Sachsentor (Sachsentorverordnung) und das Business Improvement District Sachsentor benannt.
Die Landesplanerische Stellungnahme wird durch das Bezirksamt Bergedorf zur Kenntnis genommen.
LP hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Erlass der Verordnung. Es erfolgt ein Hinweis, dass die Landesplanerische Stellungnahme noch eingereicht wird.
Die Stellungnahme wird durch das Bezirksamt Bergedorf zur Kenntnis genommen. Zur Landesplanerischen Stellungnahme siehe den Punkt weiter oben.
Das Amt für Umweltschutz hat eine umfangreiche Stellungnahme zu notwendigen Maßnahmen zum Erreichen einer europarechtlich geforderten Wasserqualität des Schleusengrabens und des Serrahn, insbesondere durch die Herstellung naturnaher Böschungsbereiche, abgegeben.
Die Stellungnahme wird durch das Bezirksamt Bergedorf zur Kenntnis genommen und es wird mit ihr wie folgt umgegangen: Diese Maßnahmen sind eher im Rahmen der RISE-Förderung durchführbar und weisen zunächst keinen Bezug zur städtebaulichen Erhaltungsverordnung auf. Gemäß Aussagen von B/MR211 auf der TÖB-Abstimmung am 17.08.2018 wurde mit BUE/U13 abgestimmt, dass die geforderten Maßnahmen vorrangig für den Schleusengraben gelten und auch nur dort umsetzbar sind, wo der Denkmalschutz nicht entgegensteht. Seitens des Denkmalschutzamtes bestehen bereits klare Vorgaben zu zulässigen Maßnahmen im und rund um das Hafenbecken des Serrahn, die ggf. wasserwirtschaftlichen Belangen entgegenstehen.
Die BWVI hat keine Einwände gegen den Erlass der Verordnung.
Die Stellungnahme wird durch das Bezirksamt Bergedorf zur Kenntnis genommen.
Die LIG ist mit dem Erlass der Verordnung einverstanden und hat keine Anmerkungen zu den verschickten Unterlagen. Zwei Flächen des Allgemeinen Grundvermögens liegen im Verordnungsgebiet.
Die Stellungnahme wird durch das Bezirksamt Bergedorf zur Kenntnis genommen.
In einem Abstimmungsgespräch mit den TÖB‘s am 17.08.18 wurde seitens des WSB Bergedorf zudem gefordert, das westliche Ende des Sachsentors bis zum Bergedorfer Markt in das Erhaltungsgebiet einzubeziehen. Diesem Hinweis konnte nicht gefolgt werden, da sich das Erhaltungsgebiet auf den Bergedorfer Hafen bezieht und die inhaltliche Zielsetzung im Bereich des Sachsentors eine andere wäre.
Fazit
Es wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Erlass einer Erhaltungsverordnung geäußert. Die TÖB-Beteiligung konnte erfolgreich durchgeführt werden. Der Erlass der Erhaltungsverordnung für den Bergedorfer Hafen kann durchgeführt werden.
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Ergebnis der TÖB-Beteiligung zur Erhaltungsverordnung Bergedorfer Hafen zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Erhaltungsverordnung zu. Er empfiehlt der Bezirksversammlung eine entsprechende Beschlussfassung.
Lageplan zur Gebietsabgrenzung und Verordnungstext
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