Städtebauliches Gutachten zur Vorbereitung einer Erhaltungsverordnung für den Bergedorfer Hafen (Serrahn)
Ausgangslage
Im Rahmen des mehrstufigen Planungs- und Beteiligungsverfahrens (Stadtwerkstatt) um den Bergedorfer Hafen/ Serrahn 2030 wurden Vorschläge zur Aufwertung dieses Bereichs entwickelt, die in den nächsten Jahren schrittweise umgesetzt werden sollen.
Begleitend dazu beabsichtigt das Bezirksamt Bergedorf für einen Bereich rund um den Bergedorfer Hafen eine Erhaltungsverordnung zu erlassen, um die städtebaulichen Eigenarten des Gebietes zu erhalten.
Die Aufstellung der Erhaltungsverordnung ist auch eine Voraussetzung, um Fördermittel aus der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen mit einem gemeinsamen RISE-Bereich zu erreichen (vergl. Drs. 20-1609.01).
Vereinbarungen
Die Vorgehensweise zur Aufstellung einer Erhaltungsverordnung wurde in den vergangenen Arbeitskreisen Kern am 16.08.2017 und 17.01.2018 besprochen. Zwischenzeitlich konnte das Bezirksamt das Büro Elbberg mit einem städtebaulichen Gutachten zur Vorbereitung einer Erhaltungsverordnung für den Bergedorfer Hafen (Serrahn) beauftragen. Über die ersten Ergebnisse hatte das Büro im Arbeitskreis-Kern am 10.01.2018 vorgetragen. Es wurde vereinbart die Grundeigentümer im Rahmen einer Informationsveranstaltung zu beteiligen. Dieser Termin fand am 20.02.2018 statt. Die Ergebnisse wurden am 07.03.2018 im Stadtentwicklungsausschuss vorgetragen und sind Grundlage für das weitere Verfahren.
Das Städtebauliche Gutachten liegt nun vor und legt den Grundstein für die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung. Im weiteren Verfahren ist eine Trägerbeteiligung durchzuführen. Das Ergebnis wird im Stadtentwicklungsausschuss und in der Bezirksversammlung diskutiert. Die zugestimmte Verordnung soll von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen genehmigt werden, ehe sie vom Bezirksamt festgestellt wird.
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Städtebauliche Voruntersuchung zum Bergedorfer Hafen zur Kenntnis und stimmt dem Verfahren zur Aufstellung einer Erhaltungsverordnung zu.
Städtebauliches Gutachten nebst Anlagen
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