Verkehrsberuhigung und Sicherheit am Allermöher See gewährleisten
Letzte Beratung: 25.09.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 9.5
Das Polizeikommissariat 43 nimmt als Straßenverkehrsbehörde zum Antrag Drs. 22-0438 wie folgt Stellung:
Die Koalitionspartner in Hamburg haben vereinbart, einen Masterplan Parken zu entwickeln und dazu die Zahl der privaten Kraftfahrzeuge sowie die verfügbaren Stellplätze im öffentlichen und privaten Raum auf Stadtteilebene systematisch zu erfassen. Bis zur Fertigstellung des Masterplans gilt ein grundsätzliches Moratorium für den Abbau von Parkplätzen im öffentlichen Raum, das von allen Behörden einschließlich der Bezirksämter beachtet wird.
Mit diesem Hintergrund gilt für die Straßenverkehrsbehörden, nicht leichtfertig Parkraum zu begrenzen. Zusätzlich muss dieses im Einzelnen von der der obersten Straßenverkehrsbehörde A43 geprüft werden und Bedarf einer Zustimmung.
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass auf dem besagten Teilstück des Felix-Jud-Rings zwischen den Hausnummern 294 (293 ist im Antrag fehlerhaft) und 466 keine auffällige Verkehrsunfalllage vorherrscht und der Polizei keine Beschwerden des ÖPNV bzw. der Buslinien, der Feuerwehr und der Stadtreinigung hinsichtlich der geringen Durchfahrtsbreite durch parkende Kfz vorliegen. Die letzten Beschwerden zu diesem Thema von drei Anwohnenden, die dem PK43 bekannt wurden, stammen aus dem Sommer 2023. Diese führten nach erfolgter Prüfung zu keinen weiteren Fahrbahnrandbeschränkungen. Die Situation hat sich gemäß polizeilicher Beobachtungen bis dato kaum intensiviert. In diesem Jahr ist es bisher zu keiner bekannt gewordenen Auffälligkeit gekommen.
Das hier zu Grunde liegende Teilstück hat eine Länge von ca. 400 Metern, was abzüglich einiger Ein- und Zufahrten ca. 60 Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand ergibt. Diese Parkmöglichkeiten werden nahezu ausschließlich bei anhaltend sommerlicher Witterung in Kombination mit arbeitsfreien Tagen, insbesondere durch Besucher des naheliegenden Allermöher Sees genutzt. Dieser Parkraum erschöpft sich nur selten, aber es kommt in den Sommermonaten vereinzelt vor. Dann beträgt die Durchfahrtsbreite auch auf längerer Strecke meist zwischen 4,0 und 4,5 Meter, je nachdem ob die Banketten mit beansprucht werden. Auf dem Teilstück befinden sich ferner verteilt 10 Einmündungen bzw. Zufahrten unterschiedlicher Breite (zwischen ca. 5 und 8 Metern), die dann bei Begegnungsverkehr als Ausweichflächen genutzt werden.
Bei Wegfall dieser Masse an Parkmöglichkeiten, wären bei entsprechend hohen Besucheraufkommen Verdrängungen ins Quartierinnere zu erwarten. Bei dadurch schnellerer Erschöpfung des Parkraumes auf dem besagten Teilstück würden zudem auch die Anwohnenden und deren Besucher wenig bis gar kein Parkraum mehr vorfinden. Eine geringere Auslastung des Allermöher Sees durch Besucher aufgrund fehlendem Parkraum dürfte im Hinblick auf die Erfahrungen des sogenannten Badeseenkonzeptes der Vier- und Marschlande nicht zu prognostizieren sein.
Eine negative Beeinflussung der Rettungswege zum Allermöher See sind auch bei Auslastung des Parkraumes nicht betroffen. Vorstellbar wäre unter Umständen die Behinderung eines RTW oder andere Fahrzeuge der Feuerwehr im weiteren Streckenverlauf im Falle des Begegnungsverkehrs insbesondere mit Bussen oder LKW.
§ 45 Abs. 9 der StVO regelt die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er besagt, dass diese nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist.
Insofern ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeiten und der vorliegenden Lage, dass neben den Einmündungen und Zufahrten lediglich eine weitere Ausweichfläche durch eine Fahrbahnrandbeschränkung mittels VZ 283 vorbehaltlich der Zustimmung übergeordneter Verkehrsbehörden (Stichwort: Parkplatz-Moratorium) an exponierter Stelle angeordnet werden könnte.
Die Fertigung und Umsetzung einer solchen Anordnung wird seitens des PK 43 veranlasst. Eine temporäre Befristung für die Sommermonate ist nicht notwendig, weil in dem Teilstück außerhalb der Sommermonate stets reichlich Parkraum zur Verfügung steht. Das zeitgleiche Aufbringen von Grenzmarkierungen kommt zunächst nicht in Betracht. Hierzu sind Beobachtungen zum Parkverhalten im Nachgang der Maßnahme erforderlich.
siehe Punkt 1.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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