21-1968

Streu- und Räumpflicht nach dem Hamburgischen Wegegesetz ergänzen

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
12.02.2024
Ö 6
08.02.2024
Ö 5
25.01.2024
Ö 11.3
Sachverhalt

Antrag

der BAbg. Froh, Wegner, Eggebrecht und Fraktion der CDU

 

 

Unter der Überschrift „Wegereinigung“ regelt das Hamburgische Wegegesetz wie sich Stadtreinigung und Anliegerinnen und Anlieger beim Winterdienst zu verhalten haben. Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden auf Fahrbahnen eingesetzt.

 

Ursächlich für diese ungleiche Behandlung sind Abwägungen mit den Belangen des Umweltschutzes. Und das ist vom Grundsatz her auch zu begrüßen. Allerdings, und das stellt der Senat in seiner Pressemeldung vom 17.1.2024 (Winterdienst in Hamburg: Stadtreinigung verstärkt im Einsatz) auch sehr eindeutig dar, geht dies einseitig zu Lasten der Verkehrssicherheit, denn dort heißt es:

Darüber hinaus werden mit Blick auf das Radwegevorrangnetz einsatzfähige alternative Streumittel und Lösungsansätze geprüft, die sowohl dem Naturschutz als auch der Verkehrssicherheit gerecht werden.“

 

Es gibt aber Ausnahmesituationen (Extremwetterlage), so wie in der letzten Woche, in denen ist die Verkehrssicherheit für Fußnger und Radfahrer in einem derart starken Maße gefährdet, dass das Pendel in eine andere Richtung ausschlagen muss. Dann muss es möglich sein, mangels Alternativen, auch auf Streusalz auf Fuß- und Radwegen zurück zu greifen. Diese Ausnahmen rften nur an ganz wenigen Wintertagen überhaupt zum Tragen kommen und auch im Verhältnis zu den Mengen, die auf Fahrbahnen zur Verwendung kommen, nur eine untergeordnete Rolle spielen. Für die Verkehrssicherheit von Fußngern und Radfahrern aber enorme Bedeutung haben.

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung nach § 27 BezVG:

 

Die BVM und BUKEA werden aufgefordert, das Hamburgische Wegereinigungsgesetz dahingehend zu ändern, dass in Ausnahmesituationen auch der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln auf Fuß- und Radwegen möglich ist, bis praxisgerechte und umweltverträgliche Alternativen gefunden wurden.

 

Anhänge

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