Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 06.10.2026 Regionalausschuss Ö 6.1
I. Reitbrooker Mühlenbrücke
Änderung der Anordnung vom 28.07.2026
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Reitbrooker Mühlenbrücke folgendes an:
Auf das Aufbringen von Verkehrszeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung )siehe Skizze wird verzichtet, um Parkmöglichkeiten zu erhalten.
Aufstellung von Verkehrszeichen 620 – 40 (Leitpfosten)in Abstand von ca. 5m
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellung von Verkehrszeichen 620 – 40 (Leitpfosten)in Abstand von ca. 5m
3. Begründung
In der Vergangenheit kam es durch parkende Fahrzeuge in den Fahrbahnnebenflächen zu Beschädigungen. Um in der Zukunft Beschädigungen zu vermeiden sind Verkehrszeichen 620 -40 (Leitpfosten) erforderlich.
II. Norderquerweg 49-53
Eingeschränktes Haltverbot von 06:00 - 17:00 Uhr
1 Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Norderquerweg 49-53 folgendes an:
Einrichten eines eingeschränkten Haltverbots
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Norderquerweg 53: Aufstellen des VZ 286-10 inklusive ZZ 1042-33 (6-17 h)
2.2 Norderquerweg 49: Aufstellen des VZ 286-20 inklusive ZZ 1042-33 (6-17 h)
3. Begründung
Die Mitarbeiter des Reit- und Fahrvereins Kirchwärder müssen täglich mit Traktoren inklusive zweiachsigen Anhängern die Zufahrt zum Norderquerweg 50-52 befahren. Um dem Schwenkradius gerecht zu werden, muss hierfür die gegenüberliegende Straßenseite frei von parkenden PKW sein. Damit die Zufahrt zum Gelände jederzeit gewährleistet ist, wird ein temporär eingeschränktes Haltverbot angeordnet.
III. Auf dem Sülzbrack/Süderquerweg
Anbringen des ZZ 1000-32
1 Anordnung
Das PK432-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Auf dem Sülzbrack/Süderquerweg folgendes an:
Anbringen des ZZ 1000-32
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Auf dem Sülzbrack/Süderquerweg, unterhalb des VZ 205: Anbringen des ZZ 1000-32
3. Begründung
Da der Radverkehr auf der Südseite des Süderquerwegs in beide Richtungen freigegeben ist, soll der aus der Straße Auf dem Sülzbrack auf den Süderquerweg zufahrende Autofahrer durch das ZZ 1000-32 hierauf hingewiesen werden.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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