Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen - VuM
Letzte Beratung: 12.03.2024 Regionalausschuss Ö 6.7
I. Norderquerweg 160 - 164 ; Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs für den Norderquerweg 160 - 164 ; Fahrbahnrandbeschränkung
folgendes an:
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Norderquerweg 160 (Ostseite der Einfahrt) : Aufstellen VZ 283-10 STVO Haltverbot-Anfang
2.2 Norderquerweg 164 (Westseite der Einfahrt : Aufstellen VZ 283-20 STVO Haltverbot-Ende
2.3 Versetzen der vorhandenen Haltverbotsstrecke aus der Anordnung 043/8V/0688975/2017 zwischen den Hausnummern Norderquerweg 166 und 168 in den Bereich Nr. 168 (östlich der Einfahrt) VZ 283-10 Haltverbot Anfang und Nr. 170 (westlich der Einfahrt) VZ 283-20 Haltverbot Ende.
3. Begründung
Der Streckenabschnitt des Norderquerweges wird insbesondere zu Schulzeiten stark beparkt. In diesem Bereich befindet sich eine Feldzufahrt, welche insbesondere mit größeren Landmaschinen nicht mehr angefahren werden kann. Um eine Bewirtschaftung der Felder zu ermöglichen ist eine Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich.
II. Mittlerer Landweg ggü P+R Parkplatz und LiMa 8
Umbeschilderung Tempo 30 Schule/Umplatzierung VZ 283-30
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittlerer Landweg ggü P+R Parkplatz und LiMa 8 folgendes an:
HRVV-gerechte Beschilderung für die Tempo 30-Strecke für die Schule im Mittleren Landweg.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Mittlerer Landweg gegenüber des P+R Parkplatzes
Entfernen der VZ 136-10 und VZ 274, ZZ 1042-31
Entfernen des VZ 283-30
Anbringen der VZ 274 mit den ZZ 1012-50 (Schule), 1001-30 (300m) und 1042-31 (6-22 h) auf einer Trägertafel
Anbringen des VZ 283-30 an einem eigenen VZ-Träger
2.2 Mittlerer Landweg LiMa 8
Entfernen der VZ 136-10 und VZ 274, ZZ 1042-31
Entfernen des VZ 283-30
Anbringen der VZ 274 mit den ZZ 1012-50 (Schule), 1001-30 (300m) und 1042-31 (6-22 h) auf einer Trägertafel
Anbringen des VZ 283-30 an einem eigenen VZ-Träger
3. Begründung
Um eine bessere Übersichtlichkeit zu schaffen und den neuesten HRVV-Richtlinien zu entsprechen, soll diese Neuanordnung der Verkehrszeichen stattfinden
III. Markierungen auf dem Durchdeich / Einmündung Süderquerweg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs Markierungen auf dem Durchdeich / Einmündung Süderquerweg folgendes an:
Markierung der VZ 340 bzw. VZ 295 zwischen den Fahrspuren inkl. VZ 297 auf dem Durchdeich an der Einmündung zum Süderquerweg
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Durchdeich 65 in der Mitte der Fahrbahn mit VZ 340 in Richtung Süderquerweg beginnend, wird die Trennung der Gegenverkehre nach der Grundstücksauffahrt Durchdeich 63 mit dem VZ 295 fortgeführt. Hierbei verbreitert sich die Fahrspur für die Fahrtrichtung Süderquerweg, um Platz für zwei Abbiegefahrspuren zu schaffen.
Die Trennung der Abbiegefahrspuren beginnt bei einer jeweiligen Breite von 3m mit dem VZ 340. An der Fahrbahnbegrenzung Süderquerweg hat die linke Fahrspur eine Breite von 3,70m aufzuweisen. Der Fahrspurenverlauf der rechten Abbiegespur soll harmonisch für den Verkehr abgebildet sein, eine genaue Breitenangabe kann aufgrund des Trichters nicht vorgenommen werden. Sie soll jedoch ebenfalls mit 3m Breite beginnen.
Die Abbiegespuren erhalten die entsprechenden Pfeilmarkierungen (VZ 297: rechte Fahrspur - Rechter Pfeil, linke Fahrspur - linker Pfeil). Sie beginnen hinter dem Anfang des rechtsseitigen Grünstreifens.
Sämtliche Markierungen sind mit weißem Kaltplastik aufzubringen.
Die Maße der einzelnen Elemente sind nach den Vorgaben der RMS und RESTRA auszurichten.
Die Skizze gibt den harmonischen Verlauf an; sie ist jedoch nicht maßstabsgerecht.
Vorgespräch mit dem Bezirksamt Bergedorf, Firma FMT und dem PK43 haben am 28.02.2024 stattgefunden.
3. Begründung
Aufgrund der Erhöhung der Verkehrsmenge beider Straßen wurde eine Markierung der Fahrspuren notwendig, um die Gegenverkehre besser zu trennen.
Um den abbiegenden Verkehrsfluss zu verbessern, wird eine Trennung der Fahrspuren als nötig erachtet. Die VZ 295 und VZ 297 erhöhen zudem die Achtsamkeit des einbiegenden Verkehrs, um die rechte Fahrspur zu nutzen.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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