22-0840.01

Seeadler-Brutplatz im Umfeld einer Windenergieanlage im Bezirk Bergedorf

Antwort

Letzte Beratung: 27.08.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.6

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Unbehauen, Schander

und der AfD-Fraktion Bergedorf

In der Drucksache 22-0263.01Windkraftanlagen in Bergedorf" wurde auf unser Auskunftsersuchen seitens des Bezirksamts unter anderem als Antwort auf Frage 13. ausgeführt:

Windkraftanlagen haben potenzielle Auswirkungen auf Vögel und Federmäuse. Durch pauschale, saisonale Abschaltzeiten und weitere Maßnahmen soll diese Gefahr reduziert werden."

Nach vorliegenden Informationen brütet im Umfeld einer der im Auskunftsersuchen behandelten Windenergieanlagen im Bezirk Bergedorf ein Seeadlerpaar. Der Brutplatz soll sich in einer Entfernung von lediglich etwa 460 Metern zur Anlage befinden. Der Seeadler zählt zu den kollisionsgefährdeten Großvogelarten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen und bedarfsgerechte bzw. saisonale Abschaltungen sind als artenschutzrechtliche Maßnahme anerkannt (vgl. u.a. Projektgruppe Seeadlerschutz Schleswig-Holstein).

Nach einem Bericht im Bille-Wochenblatt vom 9.5.2026 befindet sich der Brutplatz auf einem eingezäunten, nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgelände von Hamburg Wasser. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die in Drucksache 22-0263.01 benannten Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und ob der Kontakt zu spezialisierten Fachstellen wie der Projektgruppe Seeadlerschutz Schleswig-Holstein e.V. hergestellt wurde, die seit Jahrzehnten den Seeadlerschutz im Norden betreut.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet das o.g. Auskunftsersuchen wie folgt:

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass im Umfeld einer der in Drs. 22-0263.01 behandelten Windenergieanlagen im Bezirk Bergedorf ein Seeadlerpaar brütet? Falls ja: Seit wann ist dem Bezirksamt diese Seeadlerbrut bekannt? Wer hat den Brutplatz bestätigt?

Der zuständigen Fachbehörde ist die Brut seit dem 01.04.2026 bekannt. Der Brutplatz wurde durch Mitarbeitende der BUKEA bestätigt.

  1. Welche fachlichen und rechtlichen Mindestabstände legt das Bezirksamt oder die zuständige Fachbehörde zugrunde. Bitte einschlägige Richtlinien/Verwaltungsvorschriften/ Rechtsgrundlage benennen

Anwendung finden die in Anlage 1 Bundesnaturschutzgesetz gelisteten Abstände für den Seeadler.

  1. In Drs. 22-0263.01 wird ausgeführt, dass durch pauschale, saisonale Abschaltzeiten" die Gefahr für Vögel und Fledermäuse reduziert werden soll.
  2. r welche konkreten Windenergieanlagen im Bezirk Bergedorf wurden auf dieser Grundlage saisonale Abschaltzeiten festgelegt (bitte einzeln auflisten)? Für welche Zeiträume des Jahres gelten diese Abschaltzeiten jeweils (Monat/Datum)?

Zu 3. und 4. werden untenstehend alle bestehenden und genehmigten Windenergieanlagen im Bezirk Bergedorf aufgelistet, für die pauschale saisonale Abschaltzeiten für Fledermäuse und/oder Vögel festgelegt wurden:

WEA

Fledermausabschaltung

Vogelabschaltung

Ochsenwerder

WKA 1 bzw. 86049 - westlichste WKA in Ochsenwerder

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 2 bzw. 86043 - zweitwestlichste WKA in Ochsenwerder

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 3 - drittwestlichste WKA in Ochsenwerder

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 4 - genau mittig gelegen in Ochsenwerder

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 5 - östlichste WKA in Ochsenwerder

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

Repowering Ochsenwerder (genehmigt)

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

Neuengamme West

WKA 1 / 100057 - nordwestlich

15.7.-15.10.

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WKA 3 / 100167 - nordöstlich

15.7.-15.10.

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WKA 2 / 100058 - südwestlich

15.7.-15.10.

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WKA 4 / 100170 - süstlich

15.7.-15.10.

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Neuengamme Ost

WKA 5 / 921104 - nördlich

15.7.-15.10.

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WKA 6 / 921105 - südlich

15.7.-15.10.

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Altengamme

WKA 1 bzw. 100340 - linker Streifen (nördlich)

1.4.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 2 bzw. 100339 - linker Streifen (südlich)

1.4.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 3 bzw. 100342 - mittlerer Streifen (nördlich)

1.4.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 4 bzw. 100341 - mittlerer Streifen (südlich)

1.4.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 5 bzw. 100344 - rechter Streifen (nördlich)

15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 6 bzw. 100343 - rechter Streifen (südlich)

1.4.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WEA 7 - Altengamme Nord Repowering - Nordwesten (genehmigt)

1.4.-31.10.

(Bedarfsgerechte Abschaltung mit Antikollisionssystem)

WEA 8 - Altengamme Nord Repowering - Nordosten (genehmigt)

1.4.-31.10.

1.4.-31.8. (jeweils 2 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

Curslack

WKA 1 bzw. NX85220

20.4.-20.5., 15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 2 bzw. NX85218

20.4.-20.5., 15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 3 bzw. NX85216

1.4.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 4 bzw. NX85219

20.4.-20.5., 15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

WKA 5 bzw. NX85217

20.4.-20.5., 15.7.-15.10.

1.4.-31.8. (jeweils 3 Tage bei landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen)

Wasserwerk Curslack (genehmigt)

1.4.-31.10.

(Bedarfsgerechte Abschaltung mit Antikollisionssystem)

  1. Gelten für die Windenergieanlage im Umfeld der Seeadlerbrut saisonale Abschaltzeiten? Falls ja: Seit wann, in welchem Zeitraum und auf welcher Rechtsgrundlage? Falls nein: Aus welchen Gründen wurde von saisonalen Abschaltzeiten abgesehen, obwohl diese in Drs. 22-0263.01 als Maßnahme ausdrücklich benannt wurden?

Die 419 m vom Seeadlerhorst entfernte Windenergieanlage wurde mit pauschalen witterungsbedingten Nachtabschaltungen zum Schutz von Fledermausarten (1.4.-15.10.) und pauschalen Abschaltungen am Tag von landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsereignissen/Ernte/Mahd sowie den beiden Folgetagen zwischen Sonnenaufgang und -untergang zum Schutz von bestimmten Vogelarten genehmigt.

Die Rechtsgrundlage dafür ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG.

Zusätzlich wurde im Juni 2026 eine pauschale Tagabschaltung bis 31.07.2026 zum Schutz der Seeadler am nahegelegenen Horst angeordnet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 2 BNatSchG. Die Anlage wurde durch die Betreiberin Hamburger Energiewerke nach Absprache mit der BUKEA bereits Anfang Mai freiwillig tagsüber abgeschaltet.

  1. In welcher Weise wird der Vollzug etwaiger saisonaler Abschaltzeiten kontrolliert (von wem, in welchem Zeitintervall, mit welcher Dokumentationspflicht)

Abschaltzeiten sind zu dokumentieren und die Abschaltprotokolle sind jährlich an die BUKEA zu übermitteln oder der Genehmigungs- bzw. Fachbehörde auf Verlangen herauszugeben. Zusätzlich werden Abschaltungen stichprobenartig vor Ort kontrolliert.

  1. Welche Absprachen bestehen zwischen Bezirksamt, BUKEA, Hamburg Wasser und Anlagenbetreiber zur Sicherung des Seeadlerschutzes auf diesem Gelände und im Umfeld der Windenergieanlage?

Die BUKEA hat den verschiedenen Akteuren Auflagen zum Schutz des Seeadlers erteilt. Zum Beispiel gelten Horstschutzzonenregelungen, die menschliche Aktivität außerhalb von geschlossenen Fahrzeugen in einem 300 m Umkreis um den Horst regulieren. Zusätzlich erfolgte diein Antwort 5 erwähnte freiwillige Abschaltung durch die Betreiberin des Windrads im Nahbereich des Seeadlerhorstes nach Absprache mit der BUKEA.

  1. Wurde im Zusammenhang mit der Seeadlerbrut im Umfeld der Windenergieanlage seitens des Bezirksamtes oder der zuständigen Fachbehörde Kontakt zur Projektgruppe Seeadlerschutz Schleswig-Holstein e.V. oder zu einer vergleichbaren spezialisierten Fachstelle aufgenommen? Falls Ja: Wann, von wem und mit welchem Ergebnis? Falls Nein: Warum nicht, obwohl diese ausdrücklich als Ansprechpartner für solche Seeadler-Fälle zur Verfügung steht?

Die für den besonderen Artenschutz zuständige Fachbehörde BUKEA (Referat N3/ Staatliche Vogelschutzwarte) hat in diesem Zusammenhang unter anderem auch Kontakt mit der Projektgruppe Seeadlerschutz Schleswig-Holstein e.V. aufgenommen und sie steht von Anbeginn an im fachlichen Austausch mit dem Arbeitskreis an der Staatlichen Vogelschutzwarte. Sowohl BUKEA/N3/Staatliche Vogelschutzwarte Hamburg als auch der Arbeitskreis an der Staatlichen Vogelschutzwarte besitzen umfangreiche Expertise zu Seeadlern sowie die relevante Ortskenntnis für die Bearbeitung des aktuellen Falls. Außerdem werden auch die Kontakte zu Vogelschutzwarten anderer Bundesländer mit Seeadlerpopulationen genutzt.

Petitum/Beschluss

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