Nachwahl für den Jugendhilfeausschuss
Aus dem Jugendhilfeausschuss ist ein stimmberechtigtes Mitglied aus dem Bereich ausgeschieden, so dass eine Nachwahl durch die Bezirksversammlung erforderlich ist.
Das Bezirksamt hat entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des Jugendhilfeausschusses Bergedorf nach § 3 Abs.1 Nr.2 AG SGB VIII im Bezirk wirkenden freien Träger der Jugendhilfe zur Abgabe von Vorschlägen aufgefordert. Fristgerecht sind dem Bezirksamt die in der Anlage aufgeführten Vorschläge zugegangen.
Die Wahlvorschläge wurden vom Bezirksamt geprüft. Die Voraussetzungen für eine Wahl liegen bei den in der Anlage genannten Vorschlägen vor. Aus diesen Vorschlägen ist eine Person für den Bereich Wohlfahrtsverbände zu wählen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis und wählt nach § 3 Abs.1 Nr.2 AG SGB VIII ein stimmberechtigtes Mitglied aus den Vorschlägen der im Bezirk wirkenden freien Träger der Jugendhilfe für den Jugendhilfeausschuss
Vorschlagsliste – nicht öffentlich