Nachwahl eines beratenden Mitglieds für den Jugendhilfeausschuss
Aus dem Jugendhilfeausschuss ist das in der Jungenarbeit erfahrene beratende Mitglied (§ 3 Absatz 2 Nr. 3.10 AG SGB VIII) zum 28.06.2016 ausgeschieden, so dass eine Nachwahl durch die Bezirksversammlung erforderlich ist.
Das Bezirksamt hat gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 AG SGB VIII die im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe um Vorschläge für einen in der Jungenarbeit erfahrenen Mann gebeten. Bei der ersten Abfrage gab es keine Rückmeldungen. Nach einem zweiten Aufruf am 31.01.2018 sind beim Bezirksamt die in der Anlage aufgeführten Vorschläge fristgerecht eingegangen.
Aus diesen Vorschlägen ist ein Nachfolger zu wählen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis und wählt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3.10 AG SGB VIII ein in der Jungenarbeit erfahrenes beratendes Mitglied aus den Vorschlägen der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für den Jugendhilfeausschuss.
Vorschlagsliste – nicht öffentlich