21-1945.01

Hat der Flussregenpfeifer das Angebot der Kieseldächer im B-Plan Bergedorf 104 – Curslack 19 angenommen?

Antwort

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.02.2024
25.01.2024
Ö 6.3
Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Schütt, Jacobsen, Kubat und FDP-Fraktion

 

Im Bebauungsplan Bergedorf 104 Curslack 19 ist im Kapitel 5.13.4. „Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz“ die folgende Festlegung getroffen worden:

r die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H. der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z“ bezeichneten Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein bekiestes Dach anzulegen (vergleiche § 2 Nummer 29). Die Dachbekiesung wird festgesetzt, um einen Ersatz für verlorengehende Lebensräume des Flussregenpfeifers herzustellen. Auf Grund der zu erwartenden baulichen Ausnutzung wird mit der Festsetzung die für den Ausgleich erforderliche Mindestgröße sichergestellt. Die Bekiesung muss wegen des Brutverhaltens des Flussregenpfeifers auf einer möglichst zusammenhängenden Fläche in einer Dachebene erfolgen. Zur Anrechnung der Kiesfläche auf die Dachfläche gemäß Festsetzung muss es sich um eine reine Kiesfläche ohne Aufbauten wie zum Beispiel Solarpanels handeln

 

Die eigentlich aus energiepolitischer Sicht erwünschte Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden ist nach dieser Festlegung ausgeschlossen. Insofern stellt sich die Frage, ob die Vorgaben des B-Planes ihren Schutzzweck erfüllen und die Flussregenpfeifer das Angebot auf den Kieseldächern angenommen haben.

 

Wir fragen die zuständigen Behörden in Hamburg und das Bezirksamt

 

1. Wird der Erfolg der Festsetzung aus dem Bebauungsplan einem Monitoring unterzogen? Wenn ja, in welcher Form? (Bitte Verfahren ausführen) Wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Aufgrund der Maßnahmenfestlegung ist davon auszugehen, dass größere Kiesdächer als Bruthabitat genutzt werden können.

 

 

2. Brüten Flussregenpfeifer auf den mit Kies bedeckten Flachdächern bzw. haben die Vögel die Dächer jemals als Lebensraum genutzt?

 

Dies ist nicht bekannt. Naturschutzrechtlich entscheidend ist, dass das Lebensraum-Potential, das die Art des Flussregenpfeifers benötigt, dem Potential entspricht, das die Art bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans vorgefunden hatte. Siehe auch Antwort 1.

 

 

3. Ist die ursprünglich vorhandene Population von zwei Brutpaaren am Schleusengraben noch vorhanden? Wo haben sich die Vögel angesiedelt? (Bitte Standort angeben)

 

Dies ist nicht bekannt. Siehe auch Antwort 1.

 

 

4. Gibt es andere schützenswerte Arten, welche die Kieseldächer als Lebensraum nutzen? Wenn ja, welche und in welcher Quantität.

 

Dies ist nicht bekannt, jedoch nicht auszuschließen.

 

 

5. Sollten nach aktuellen Kenntnissen die Kieseldächer den Schutzzweck, wie ursprünglich angedacht, nicht erfüllen, unter welchen Bedingungen wäre dann eine Befreiung von den Auflagen des B-Plans möglich?

 

Es wären biologische Kartierungen durchzuführen und artenschutzrechtliche Maßnahmen wären erforderlich.

 

 

Im Detail:

 

Vorzunehmen wären faunistische Kartierungen, mindestens für Brutvögel. Der ggf. vorkommende Biotopbestand wäre festzustellen. Ggf. können weitere Artengruppen die Dächer besiedelt haben, die dann ggf. ebenfalls zu kartieren wären. Der erforderliche Kartierumfang wäre mit der BUKEA und Bezirksamt dem Bezirksamt abzustimmen. Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen wären abzuleiten. Bei Betroffenheiten von Arten, die gemäß § 44 BNatSchG relevant sind, wären sogenannte CEF-Maßnahmen zu realisieren. D.h. für den Natur- bzw. Artenschutz wenig wertvolle Flächen sind zu suchen. Diese müssen den Habitatansprüchen der betroffenen Arten entsprechend aufgewertet werden können und regelhaft in der freien Landschaft liegen. Vor Inanspruchnahme der Kiesdächer sind die Ausgleichsflächen funktionsfähig, d.h. eingriffsvorgezogen bezugsfähig, für betroffene Arten des besonderen Artenschutzes herzustellen.

 

Unabhängig vom Kartierergebnis wäre ein Vorkommen des Flussregenpfeiffers faktisch zugrunde zu legen, d.h. mindestens für diese Art wäre eine CEF-Maßnahmenfläche zu finden und umzusetzen, die im räumlichen Zusammenhang zur Eingriffsfläche liegt. Darauf hinzuweisen sei, dass während des Bebauungsplanverfahren abgesehen von Dachflächen keine anderen Flächen verfügbar waren, die im räumlichen Zusammenhang zur Eingriffsfläche für die Art des Flussregenpfeifers hätten entwickelt werden können.

 

 

6. Wie kann eine solche Befreiung in welcher Form beantragt werden?

 

Einzureichen ist ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 BauGB

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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