Hat der Flussregenpfeifer das Angebot der Kieseldächer im B-Plan Bergedorf 104 - Curslack 19 angenommen?
Auskunftsersuchen
der BAbg. Schütt, Jacobsen, Kubat und FDP-Fraktion
Im Bebauungsplan Bergedorf 104 – Curslack 19 ist im Kapitel 5.13.4. „Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz“ die folgende Festlegung getroffen worden:
Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H. der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z“ bezeichneten Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein bekiestes Dach anzulegen (vergleiche § 2 Nummer 29). Die Dachbekiesung wird festgesetzt, um einen Ersatz für verlorengehende Lebensräume des Flussregenpfeifers herzustellen. Auf Grund der zu erwartenden baulichen Ausnutzung wird mit der Festsetzung die für den Ausgleich erforderliche Mindestgröße sichergestellt. Die Bekiesung muss wegen des Brutverhaltens des Flussregenpfeifers auf einer möglichst zusammenhängenden Fläche in einer Dachebene erfolgen. Zur Anrechnung der Kiesfläche auf die Dachfläche gemäß Festsetzung muss es sich um eine reine Kiesfläche ohne Aufbauten wie zum Beispiel Solarpanels handeln
Die eigentlich aus energiepolitischer Sicht erwünschte Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden ist nach dieser Festlegung ausgeschlossen. Insofern stellt sich die Frage, ob die Vorgaben des B-Planes ihren Schutzzweck erfüllen und die Flussregenpfeifer das Angebot auf den Kieseldächern angenommen haben.
Wir fragen die zuständigen Behörden in Hamburg und das Bezirksamt
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Fragen 5 und 6 des o.g. Auskunftsersuchens wie folgt:
5. Sollten nach aktuellen Kenntnissen die Kieseldächer den Schutzzweck, wie ursprünglich angedacht, nicht erfüllen, unter welchen Bedingungen wäre dann eine Befreiung von den Auflagen des B-Plans möglich?
Der BUKEA liegen keine Erkenntnisse vor, dass die in der Verordnung des Bebauungsplans (B-Plan) Bergedorf 104/ Curslack 19 vom 1. Juli 2014 in § 2 Nr. 29 festgesetzte artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützten Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) nicht funktionstüchtig ist.
Es könnte jedoch in Betracht gezogen werden, die CEF-Maßnahme an einen anderen Ort im Umfeld des B-Plans zu verlegen. Diese Verlegung wäre artenschutzrechtlich zulässig, vorausgesetzt die Maßnahme ist geeignet, die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 3 BNatSchG für zwei Paare des Flussregenpfeifers im räumlichen Zusammenhang dauerhaft weiterhin zu erfüllen. Hinweis: Während des Bebauungsplanverfahren waren – abgesehen von Dachflächen – keine anderen Flächen verfügbar, die im räumlichen Zusammenhang zur Eingriffsfläche für die Art hätten entwickelt werden können.
6. Wie kann eine solche Befreiung in welcher Form beantragt werden?
Einzureichen ist ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Baugesetzbuch. Grundlage dieser Befreiung wäre der Nachweis über die Herstellung und Funktionstüchtigkeit der CEF-Maßnahme für die beiden Paare des Flussregenpfeifers sowie eine Abnahme der Maßnahme durch das Bezirksamt und die Naturschutzabteilung der BUKEA.
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