Förderpraxis und Konsequenzen des Bezirksamtes Bergedorf im Zusammenhang mit dem DITIB-Jubiläum auf dem Frascati-Platz
Kleine Anfrage
der BAbg. Jacobsen und FDP Gruppe
Die DITIB Bergedorf ist seit Jahren Gegenstand politischer Debatten im Bezirk. 2021 beantragte die Gemeinde Sondermittel in Höhe von 1.642 Euro für die „Anschaffung von Veranstaltungstechnik für den großen Saal der Moschee“ (Gesamtkosten 2.042 Euro, 400 Euro Eigenmittel). Dieser Antrag wurde nach politischer Beratung in der Bezirksversammlung nicht gefördert.
2022 geriet die Ditib-Moschee in Bergedorf ins öffentliche Visier, weil sie Imam Hasan Caglayan beschäftigt hatte, nachdem dieser 2021 wegen Hamas verherrlichender Äußerungen in die Türkei zurückbeordert wurde.
2024 erhielt eben diese Gemeinde in Bergedorf 3.691,90 Euro aus dem Fördertopf „Freiwilliges Engagement“ im Jahr 2024 für ein Projekt der DITIB Bergedorf, diesmal unmittelbar durch das Bezirksamt und ohne Beschluss der Bezirksversammlung.
Trotz im Vorfeld öffentlich bekannter Kontroversen um eingeladene Referenten ließ das Bezirksamt das jüngste DITIB-Fest auf dem Frascati-Platz stattfinden.
Auf dem Fest selbst kam es nach übereinstimmender Berichterstattung und Dokumentation zu weiteren problematischen Vorfällen, darunter extremistisch bzw. ultranationalistisch eingeordnete Lieder, das Zeigen des Wolfsgrußes und Beschwerden über den Umgang mit Pressevertreterinnen und -vertretern.
Öffentlich erkennbare Konsequenzen, die sich daraus ergeben haben, sind bisher nicht bekannt geworden.
Das Verhalten des Bezirksamtes ist nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch politisch bedeutsam, weil der Bezirk sich mit dem „Rathausbündnis gegen Rechtsextremismus“ ausdrücklich verpflichtet hat, rechtsextremen Tendenzen entschieden entgegenzutreten. Dieses Bündnis wird in Bergedorf regelmäßig dann aktiviert, wenn rechtsextremistische Umtriebe im Bezirk bekannt werden. Vor diesem Hintergrund wirkt es widersprüchlich, dass im Zusammenhang mit dem DITIB-Fest weder die Einladung problematischer Prediger noch das Abspielen extremistisch bzw. ultranationalistisch eingeordneter Lieder oder das Zeigen des Wolfsgrußes – einem Symbol einer der größten rechtsextremen türkischen Bewegungen in Deutschland – sichtbar zum Anlass genommen wurden, das Rathausbündnis einzubeziehen oder politisch koordinierte Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Die im Grundtenor der Anfrage zum Ausdruck kommende Vorstellung vom Rechtscharakter und den Aufgaben des Rathausbündnisses gegen Rechtsextremismus wird nicht geteilt. Die Struktur des Bündnisses ist in der Drs. 22-0614.01 umfassend beschrieben. Den Fragestellern steht es frei, an der nächsten Sitzung des Rathausbündnisses teilzunehmen und eigene Veranstaltungsformate und -ideen vorzustellen, auch wenn sie mit Drs. 22-0614 ausdrücklich dargelegt hatten, am Rathausbündnis nicht teilnehmen zu wollen. Dies vorausgeschickt, beantwortet das Bezirksamt die Fragen wie folgt:
Dem Bezirksamt lagen im Jahr 2024 weder Rechtsverstöße aus früheren Verfahren noch Hinweise z.B. durch das Landesamt für Verfassungsschutz vor, die eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen hätten.
Entsprechend wurde der Antrag auf Grundlage der geltenden Förderrichtlinie unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Regelverfahren bearbeitet und fachlich entschieden. Das Ziel der Förderung war die Unterstützung des von der Gemeinde bezweckten Engagements bei der Ausbildung bzw. Vorbereitung zur Ausbildung von deutschsprachigen bzw. in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Imamen. Das damit verfolgte Ziel, den Gemeinden mittelfristig eine stärkere Unabhängigkeit von aus dem Ausland entsandten Imamen zu ermöglichen, liegt im öffentlichen Interesse. Dies macht auch der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg mit den islamischen Verbänden deutlich.
Der Bewilligungsbescheid enthält die im Zuwendungsverfahren der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig verwendeten Allgemeinen Nebenbestimmungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung. Hierzu gehören insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Darüber hinaus enthält der Bescheid die Zweckbestimmung der Förderung:
„Einrichtung des Unterrichtsraums- Anschaffung von Klapptischen“
Die standardmäßigen Allgemeinen Nebenbestimmungen regeln insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung, Mitteilungs- und Nachweispflichten, Prüfungsrechte sowie Rückforderungs- und Widerrufstatbestände. Besondere Nebenbestimmungen oder Zweckbindungen, die ausdrücklich demokratische Grundwerte, Diskriminierungsfreiheit oder den Ausschluss extremistischer Inhalte zum Gegenstand haben, sind unüblich und im Bewilligungsbescheid nicht enthalten.
Nein, es wird kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der einmaligen Förderung von Sachkosten im Jahr 2024 und Vorgängen rund um das DITIB-Fest im Jahr 2026 gesehen. Das Zuwendungsverfahren aus dem Jahr 2024 wurde mit der Verwendungsnachweisprüfung im Jahr 2025 abgeschlossen.
Die Bewilligung einer Zuwendung setzt eine umfassende Bewertung des konkreten Förderantrages voraus. Zuwendungen dürfen nach § 46 der Landeshaushaltsordnung nur gewährt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg am Zuwendungszweck ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Eine Zuwendung aus der Förderung „Freiwilliges Engagement“ kommt nicht in Betracht bei rein gemeindeinternen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Förderungen aus dem Gestaltungsfonds, dem Quartiersfonds und dem Förderfonds werden nur nach entsprechender Beschlussfassung der Bezirksversammlung gewährt.
Antwort zu 5-8:
Die Beobachtung und Bewertung möglicher extremistischer Bestrebungen sowie entsprechender Personen und Organisationen obliegt den hierfür zuständigen Sicherheitsbehörden. Sofern von dort keine Bedenken geäußert werden und die Nutzungsbedingungen sowie die vom Bezirksamt zu verantwortenden Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind Veranstaltungen grundsätzlich genehmigungsfähig. Im Übrigen siehe Drs. 22-0805.01 und 22-0811.01.
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