Bildung des Jugendhilfeausschusses Bergedorf (JHA) in der 22. Amtsperiode
Letzte Beratung: 11.07.2024 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 7.12
Die Bezirksversammlung wählt den Jugendhilfeausschuss (JHA) nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII).
Hinweis:
Hierbei ist zu beachten, dass, durch das sich in der Anpassung befindende AG SGB VIII, mit Ablauf des Jahres 2024 zwei Mitglieder des Ausschusses unter 25 Jahren sein müssen. Diese sind paritätisch zu besetzen. Die Mindestzahl bezieht sich dabei auf das gesamte Gremium mit stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Um eine mögliche Umbesetzung zum Jahreswechsel zu vermeiden, wird empfohlen bei der Besetzung des JHA hierauf zu achten.
Die Bezirksversammlung legt nach § 4 AG SBG VIII die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder 15 Mitglieder fest (§ 4 AG SGB VIII).
3/5 der stimmberechtigten Mitglieder sind Mitglieder der BV oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,
2/5 der stimmberechtigten Mitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung gewählt werden.
Bei einer JHA-Größe von 10 Mitgliedern entspricht das einem Verhältnis von 6 BV-Mitgliedern und 4 Trägervertretungen, bei einer JHA-Größe von 15 Mitgliedern von 9 BV-Mitgliedern und 6 Trägervertretungen.
Die Bezirksversammlung wählt (bei einer JHA-Größe von 15 Mitgliedern) neun stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer (§ 3 (1) Nr. 1 AG SGB VIII).
Die Vorschläge sind der Anlage zu 2.1 zu entnehmen.
2.2 Vorschläge der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger
Die Bezirksversammlung wählt von Vorschlägen der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
2.2.1 der Jugendverbände,
2.2.2 der Wohlfahrtsverbände,
2.2.3 der Vereine bzw. Initiativen
entsprechend ihrer Bedeutung für die Jugendhilfe sechs stimmberechtigte Personen.
Aus den Vorschlägen der Jugendverbände wird eine Person gewählt, aus den Vorschlägen der Wohlfahrtsverbände werden drei Personen gewählt, aus den Vorschlägen Vereine bzw. Initiativen werden zwei Personen gewählt.
Gewählte Personen müssen bei einer BV-Größe von 45 Mitgliedern mindestens 23 Stimmen erhalten.
Das Bezirksamt hat für die Wahl des JHA Bergedorf die nach § 3 (1) Nr. 2 AG SGB VIII vorschlagsberechtigten im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe um Vorschlägen gebeten. Dem Bezirksamt sind die in der Anlage aufgeführten Vorschläge zugegangen.
Die in der Anlage unter Ziffer 2.2 genannten Wahlvorschläge wurden vom Bezirksamt geprüft. Die Voraussetzungen für eine Wahl liegen vor.
Gem. § 5 Absatz 1 AG SGB VIII sollen bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
3.1 zwölf beratende Mitglieder
Ferner gehören dem Jugendhilfeausschuss zwölf beratende Mitglieder an, die vom Bezirksamt bzw. den entsprechenden Institutionen benannt werden (§ 3 (2) Nr. 1-6 und 9 AG SGB VIII). Die Bezirksversammlung nimmt die Benennungen zur Kenntnis.
Die Namen sind der Anlage unter Punkt 3.1.1 bis 3.1.12 zu entnehmen.
3.2 weitere beratende Mitglieder
Nach § 3 (2) Nr. 7, 8 und 10 AG SGB VIII sind außerdem eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau, eine in der Jugendhilfe erfahrende Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien einbringt und eine in der Jungenarbeit erfahrene Person als beratende Mitglieder zu wählen.
Die Namen sind der Anlage unter Punkt 3.2 zu entnehmen.
3.3 weitere mögliche beratende Mitglieder
Die Bezirksversammlung kann weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen gewählt werden (§ 3 (3) AG SGB VIII).
Die Namen sind der Anlage unter Punkt 3.3 zu entnehmen.
Nach der Geschäftsordnung des JHA in Bergedorf (Ziffer 6.1, § 7 AG SGB VIII) ist geregelt, dass für jedes stimmberechtige Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden kann.
Die Vertretung der Bezirksversammlungs-Mitglieder, die unter Nummer 2.1 genannt sind, wird fraktionsweise wahrgenommen und fraktionsintern geregelt.
Die Vertretung der Mitglieder, die von den freien Trägern vorgeschlagen wurden und unter Nummer 2.2 genannt sind, wird von den stellvertretenden Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.
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