Auskünfte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz durch das Bezirksamt Bergedorf
Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Gruber, Heilmann, Westberg - Fraktion DIE LINKE
Das Bezirksamt Bergedorf berechnete bei einem Bürger, der nach dem Hamburger Transparenzgesetz eine einfache schriftliche Auskunft zu Anträgen auf wegerechtliche Sondernutzungen von öffentlichem Gelände durch Parteien beantragt hat, mit Schreiben vom 19.08.19 eine Verfahrensgebühr (§§ 3, 34, 52 GKG) in Höhe von 105 Euro. Der Bürger hat diese Gebühr zunächst bezahlt, gleichzeitig aber Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Bezirksamt Bergedorf eingereicht.
Der Bürger hatte inhaltlich gleichlautende Auskünfte bei den Bezirksämtern in Altona, Eimsbüttel, Harburg, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord und Wandsbek beantragt und Antworten zu seinen Fragen erhalten – und zwar ohne, dass die anderen Bezirksämter Gebührenbescheide erließen.
Vielmehr führt das Bezirksamt Harburg beispielsweise in seiner Antwort gegen über der fragenden Person per E-Mail aus: „Bei der Erteilung dieser Auskunft handelt es sich um eine einfache schriftliche Auskunft, daher werden gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 05.11.2013 keine Gebühren erhoben.“
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 22.10.2019 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
1.1 Wenn nein: Warum nicht?
Es trifft zu, dass die Erteilung einfacher schriftlicher Auskünfte nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) gebührenfrei ist.
Bei der dem Bürger erteilten Auskunft handelte es sich um keine einfache schriftliche, sondern um eine schriftliche Auskunft mit gewöhnlichem Prüfaufwand, für die die HmbTGGebO eine Gebühr zwischen 30,-- bis 250,-- € vorsieht (Nr. 1.1.1 der Anlage zur HmbTGGebO).
Beim Bezirksamt Bergedorf lagen die für die Auskunftserteilung erforderlichen Informationen nicht abrufbereit vor, sondern mussten extra dafür zusammengestellt bzw. auf Aktualität überprüft und dann in eine übermittlungsfähige Form gebracht werden. Der damit verbundene Aufwand ging über eine einfache schriftliche Auskunft hinaus. Ob und ggf. weshalb dies in den übrigen Bezirksämtern anders war, entzieht sich hiesiger Kenntnis.
22 Anfragen.
4.1 Wie viele Anfragen wurden dabei für die fragende Person kostenfrei beantwortet?
Soweit bekannt 20 Anfragen.
4.2 Bei wie vielen Anfragen wurden dabei an die fragenden Personen Kostenrechnungen erstellt?
Soweit bekannt 2 Anfragen.
4.2.1 Wie hoch waren diese Kostenrechnungen im Durchschnitt?
190,- Euro (351,45 Euro und 30,- Euro).
4.2.2 Wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen diese Kostenrechnungen erhoben?
4.2.3 Wie viele Klagen wurden vor Gericht verhandelt und welche Urteile liegen vor?
Wegen Gebührenbescheiden nach der HmbTGGebO gibt es beim Bezirksamt Bergedorf nur das in der Vorbemerkung erwähnte Verfahren.
4.2.4 Welche Kosten entstanden dadurch in welcher Höhe für das Bezirksamt Bergedorf?
Für das in der Vorbemerkung erwähnte Verfahren sind dem Bezirksamt keine Kosten entstanden.
Für einfache schriftliche Auskünfte nach dem HmbTG erhebt das Bezirksamt Bergedorf keine Gebühren.
6.1 Wenn ja: Welche Ausnahmen gibt es bei welchen Parteien mit welchen Begründungen?
Dem Bezirksamt liegen zurzeit keine Anfragen nach Infoständen politischer Parteien vor. Auf eventuelle künftige Anfragen wird das Bezirksamt - wie bisher - den Auskunftssuchenden Informationen über Sondernutzungsanträge sämtlicher zur jeweiligen Wahl zugelassenen Parteien erteilen.
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