Auskünfte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz durch das Bezirksamt Bergedorf
Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Gruber, Heilmann, Westberg - Fraktion DIE LINKE
Das Bezirksamt Bergedorf berechnete bei einem Bürger, der nach dem Hamburger Transparenzgesetz eine einfache schriftliche Auskunft zu Anträgen auf wegerechtliche Sondernutzungen von öffentlichem Gelände durch Parteien beantragt hat, mit Schreiben vom 19.08.19 eine Verfahrensgebühr (§§ 3, 34, 52 GKG) in Höhe von 105 Euro. Der Bürger hat diese Gebühr zunächst bezahlt, gleichzeitig aber Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Bezirksamt Bergedorf eingereicht.
Der Bürger hatte inhaltlich gleichlautende Auskünfte bei den Bezirksämtern in Altona, Eimsbüttel, Harburg, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord und Wandsbek beantragt und Antworten zu seinen Fragen erhalten – und zwar ohne, dass die anderen Bezirksämter Gebührenbescheide erließen.
Vielmehr führt das Bezirksamt Harburg beispielsweise in seiner Antwort gegen über der fragenden Person per E-Mail aus: „Bei der Erteilung dieser Auskunft handelt es sich um eine einfache schriftliche Auskunft, daher werden gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 05.11.2013 keine Gebühren erhoben.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
1.1 Wenn nein: Warum nicht?
4.1 Wie viele Anfragen wurden dabei für die fragende Person kostenfrei beantwortet?
4.2 Bei wie vielen Anfragen wurden dabei an die fragenden Personen Kostenrechnungen erstellt?
4.2.1 Wie hoch waren diese Kostenrechnungen im Durchschnitt?
4.2.2 Wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen diese Kostenrechnungen erhoben?
4.2.3 Wie viele Klagen wurden vor Gericht verhandelt und welche Urteile liegen vor?
4.2.4 Welche Kosten entstanden dadurch in welcher Höhe für das Bezirksamt Bergedorf?
6.1 Wenn ja: Welche Ausnahmen gibt es bei welchen Parteien mit welchen Begründungen?
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