22-0874

Windenergie, Naturschutz und Bürger:interessen in Einklang bringen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.02.2025

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 16.04.2025 Stadtentwicklungsausschuss Ö 7.5

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.02.2025 anliegende Drucksache 22-0603.5B beschlossen.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 07.04.2025 wie folgt Stellung genommen:

Planungsziel ist die Ausweisung von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 WindBG. Entsprechend sollen im Flächennutzungsplan (FNP) dazu künftig im Freiraum aerhalb des Siedlungskörpers „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ dargestellt werden. Im Hafengebiet können keine Windenergiegebiete ausgewiesen werden: Gemäß Hafenentwicklungsgesetz ist das Hafengebiet für Hafenzwecke bestimmt und damit Gegenstand einer Sonderplanung im Sinne des § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch es entzieht sich somit der Bauleitplanung.

Die Potenzialflächenkulisse (ca. 727 ha), die in das Änderungsverfahren des FNPs und des Landschaftsprogramms (LaPro) überführt wurde, ist das Ergebnis der vorgeschalteten Flächensuche, in der Ausschlusskriterien über das gesamte Landesgebiet der FHH gelegt wurden und die Suchflächen weiteren, individuellen Vorprüfungen unterzogen wurden. In der Folge wurden nur diejenigen Potenzialflächen (Bezeichnung fürdie Flächen in der Planungsphase) in das Planverfahren aufgenommen, auf denen Windenergie unter bestimmten Bedingungen möglich erscheint; die späteren Windenergiegebiete dürfen weder rechtliche noch tatsächliche Gründe aufweisen, die der Windenergienutzung vor Ort entgegenstehen. Eine abschließende Prüfung und die Feinabgrenzung der Flächen erfolgt jedoch erst im weiteren Verfahren. Dasselbe gilt für die aktuell ca. 74,2 ha große Potenzialfläche Rissener / Sülldorfer Feldmark in Altona, für die darüber hinaus nach Ausweisung eines Windenergiegebiets vor der Realisierung von Windenergieanlagen eine Änderung des dort bestehenden verbindlichen Planrechts durch den Bezirk notwendig wäre. Gleichwohl ergibt sich für alle Potenzialflächen eine Einschätzung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Einzelfall erst im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz.

Die Umweltprüfung und die artenschutzrechtliche Prüfung werden aufgrund der Umsetzung der EU-NotfallVO (EU, 2024/223) und der REDIII-RL (EU, 2023/2413) in nationales Recht auf die der Genehmigungsebene vorgelagerten Planungsebene des FNP und LaPro durchgeführt und erfolgt somit im Rahmen der Standortwahl. Daher ist eine sorgfältige Prüfung der Umwelterheblichkeit der Flächen notwendig. Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Genehmigungsebene entfallen zukünftig.

Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) wie folgtStellung:

Zu 1:

Die Suche nach Windenergiegebieten in Hamburg umfasst auch die bestehenden „Eignungsgebiete für Windenergieanlagen“ (Konzentrationszonen), die soweit möglich neu ausgewiesen und erweitert werden sollen.

Zu 2:

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist Planungsträgerin für die Windenergieflächenplanung innerhalb des eigenen Staatsgebietes. Das bereits ausgewiesene Windvorranggebiet im Heidmoor befindet sich nicht im Hoheitsgebiet der FHH.

Zu 3:

Siehe Drucksache 22-0451

(https://sitzungsdienst-altona.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1015965).

Darüber hinaus ergibt sich der Hinderniserfassungsbereich des Sonderlandeplatzes Hamburg-Finkenwerder (Airbus) aus internationalen Vorschriften und kann nicht verkleinert werden. Dies gilt auch für die Anlagenschutzbereiche. Durch den Wegfall der Sichtflugroute SIERRA im westlichen Hafengebiet entfallen allerdings signifikante luftverkehrsrechtliche Einschränkungen für den Windenergieausbau.

Zu 4:

Bei der Flächensuche sind Standorte entlang von Autobahnrand- und Gewerbeflächen ebenfalls betrachtet worden. Hochbauliche Anlagen stehen jedoch bis zu einem Abstand von 100 m zur Autobahn-Fahrbahn unter einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Straßenbaubehörde und sind bis zu einem Abstand von bis zu 40 m zur Fahrbahn grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)). Sofern sich an dieser Gesetzeslage künftig etwas ändern sollte, können diese Flächen auch außerhalb von Windenergiegebieten im Genehmigungsverfahren erneut einbezogen werden.

Es wurden sämtliche Gewerbestandorte im städtischen Gebiet auf Potenziale für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) auf der Basis von vorhandenen Geodaten geprüft. In den dicht genutzten Gewerbestandorten Hamburgs konnte aber überwiegend aufgrund der geringen Abstände zur Wohnbebauung kein nennenswertes Potenzial zur Errichtung von WEA identifiziert werden.

Grundsätzlich gilt aber, dass nach § 4 Absatz 1 Satz 3 WindBG auf das Flächenziel 2032 auch Flächen, die keine Windenergiegebiete sind, auf das Flächenziel anrechenbar sind und zwar jeweils die Fläche des Umkreises der Rotorblattlängen um den Fuß der Windenergieanlage.

Zu 5:

Netzbetreiber sind im Änderungsverfahren von FNP und LaPro und beim Ausbau der erneuerbaren Energien eingebunden. Für die Einspeisung des Stroms ist der Vorhabenträger zuständig.

Zu 6:

Im Rahmen der Änderungsverfahren von FNP und LaPro wird zwecks Feststellung der grundsätzlichen Eignung als Windenergiefläche die grundsätzliche Erschließbarkeit in angemessener Prüftiefe betrachtet werden. Konkrete Erschließungsmaßnahmen werden im Rahmen einer späteren Vorhabenplanung vom Vorhabenträger näher geprüft und mit der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abgestimmt.

Zu 7:

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft arbeitet aktuell an einem Gesetzesentwurf zur verpflichtenden Beteiligung der Bürger:innen und Bezirksämter. Die genaue Ausgestaltung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind allerdings noch offen. Die Bezirke werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Osdorfer Feldmark Hamburg

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